614305

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Krombachtalsperre“

 

im Westerwaldkreis

vom 30. April 1980

 

 

Auf Grund des § 18 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Krombachtalsperre“.

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Das gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.

 

§ 2

(1) Das Landschaftsschutzgebiet, das ca. 17,0 km² groß ist, umfasst Gebietsteile der Gemarkungen Rehe, Oberrod, Westernohe, Rennerod, Emmerichenhain, Waigandshain und Homberg.

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Vom Schnittpunkt der Bundesstraße (B) 255 zur hessischen Landesgrenze, entlang der Landesgrenze in südöstlicher Richtung über den „Oberroder Knoten“ (trigonometrischer Punkt – TP 586,2) bis zur Gemeindegrenze Oberrod/Elsoff (Höhe 535,1).

 

Dieser Grenze in westlicher Richtung folgend, entlang des Feldweges (Gemarkung Oberrod, Flur 4, Flurstück 90 und 84), ca. 300 m entlang des Weges (Flurstück 81) in nordwestlicher Richtung. Von dort aus den Weg (Flur 3, Flurstück 23) über die Höhe 463,8 in südwestlicher Richtung des Weges (Flur 4, Flurstück 59) bis zur Einmündung am Friedhof von Oberrod.

 

Weiter entlang des gegenüberliegenden Weges (Flur 4, Flurstück 48) bis zum Weg „Auf dem Hofacker“ (Flurstück 180). Diesem in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Kreisstraße (K) 47 folgend. Der Kreisstraße entlang bis zum Schnittpunkt der K 46/47 in der Ortsmitte von Oberrod. Der K 46 in Richtung Westernohe folgend bis zur Einmündung in die L 298. Der L 298 entlang in nordwestlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Rennerod, westlich des Staatsforstes „Funkenhahn“. Dieser in nordöstlicher Richtung bis zum Feldweg (Flur 12 Flurstück 38) folgend. Diesen Weg überquerend und den Feldweg (Flur 11, Flurstück 31) in nordöstlicher Richtung entlang, in Fortsetzung dem Weg (Flurstück 32) in nordwestlicher Richtung weiter folgend bis zur Einmündung auf den Weg (Flur 9, Flurstück 10). Weiter diesen Weg ca. 40 m in nordöstlicher Richtung bis zur Wegeabzweigung (Flur 21) folgend. Weiterhin diesem Weg entlang zunächst in nordöstlicher und ab dem Wegekreuz hinter dem Wasserbehälter in östlicher Richtung bis kurz vor die Gemarkungsgrenze Westernohe. Von hier aus weiter dem Weg in nordöstlicher und nach etwa 300 m in nordwestlicher Richtung folgend bis zum ehemaligen Bahndamm. Die Eisenbahnlinie (53) bis  sodann die weitere Grenze in östlicher und nordöstlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze. Dieser in nordwestlicher Richtung entlang bis zum Schnittpunkt der Bundesstraße (B) 255 und der Einmündung der K 42. Der K 42 in Richtung Emmerichenhain ca. 150 m folgend bis zur Abzweigung des Feldweges (Flur 21, Flurstück 39 und Flur 20, Flurstück 79) in nordwestlicher Richtung. Diesem Feldweg entlang bis zum Fußweg nach Homberg (Flur 20, Flurstück 69 – Kirchweg -). Dem Fußweg ca. 200 m in östlicher Richtung folgend bis zum Weiherdamm (Gemarkung Waigandshain). Über den Damm (Flur 12, Flurstück 38) dem Weg (Flur 10, Flurstück 54) in nördlicher Richtung entlang bis zur Einmündung auf die K 41. Der Kreisstraße in Richtung Waigandshain folgend bis zum Schnittpunkt der K 41/40. Der K 40 ca. 300 m entlang Richtung Homberg bis zur Abzweigung des Feldweges (Flur 11, Flurstück 68 und Flur 12, Flurstück 42) in südlicher Richtung. Diesem Weg bis zur B 255 folgend, von dort aus der B 255 entlang in nordöstlicher Richtung bis zur Landesgrenze Hessen, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

 

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung der besonderen landschaftlichen Eigenart, ihrer Schönheit und ihres Erholungswertes sowie die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere der Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt.

 

§ 4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde folgende Maßnahmen verboten:

 

1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde;

2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

3. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;

4. das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

5. das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten;

6. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

7. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

8. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

9. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);

10.   das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen;

11.   das Errichten oder Betreiben von Modellflugsportanlagen;

12.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;

13.   das Lagern sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

14.   das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen;

15.   das Roden von Wald;

16.   das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

17.   das Erstaufforsten von Flächen;

18.   das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;

19.   das Reiten auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind;

20.   das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften, ausgenommen sind Ortshinweisschilder sowie Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegen;

21.   Handlungen, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf eine andere Weise stören.

 

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

§ 5

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

 

(2) Will die zuständige Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.

 

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, dazu gehört auch die Errichtung von Weidezäunen und –tränken, forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten;

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3. die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Einfriedungen der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;

4. Maßnahmen und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost erforderlich sind;

5. Maßnahmen der Wasserwirtschaftsverwaltung und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen der Straßenverwaltung;

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten, offenen Hochsitzen errichtet oder erweitert;

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer oder ein Feuchtgebiet verändert;

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;

10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert;

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugsportanlagen errichtet oder betreibt;

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte aufstellt;

14.   § 4 Abs. 1 r. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;

15.   § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet;

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

17.   § 4 Abs. 1 Nr. 17 Flächen erstaufforstet;

18.   § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt;

19.   § 4 Abs. 1 Nr. 19 auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind, reitet;

20.   § 4 Abs. 1 Nr. 20 Plakate, Bild- und Schrifttafeln aufstellt oder Inschriften anbringt;

21.   § 4 Abs. 1 Nr. 21 Handlungen vornimmt, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise stören.

 

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Montabaur, den 30. April 1980

Az.: 362 – 15

 

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

D r.   H e i n e n

Landrat