614305
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
im Westerwaldkreis
vom 30. April 1980
Auf Grund des § 18 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Krombachtalsperre“.
(2) Die Flächen innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden
Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht
Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Das gleiche gilt für Abbauflächen
von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine
behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.
§ 2
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet, das ca. 17,0 km² groß ist, umfasst Gebietsteile
der Gemarkungen Rehe, Oberrod, Westernohe, Rennerod, Emmerichenhain,
Waigandshain und Homberg.
(2)
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:
Vom
Schnittpunkt der Bundesstraße (B) 255 zur hessischen Landesgrenze, entlang der
Landesgrenze in südöstlicher Richtung über den „Oberroder Knoten“
(trigonometrischer Punkt – TP 586,2) bis zur Gemeindegrenze Oberrod/Elsoff
(Höhe 535,1).
Dieser
Grenze in westlicher Richtung folgend, entlang des Feldweges (Gemarkung Oberrod,
Flur 4, Flurstück 90 und 84), ca. 300 m entlang des Weges (Flurstück 81) in nordwestlicher
Richtung. Von dort aus den Weg (Flur 3, Flurstück 23) über die Höhe 463,8 in
südwestlicher Richtung des Weges (Flur 4, Flurstück 59) bis zur Einmündung am
Friedhof von Oberrod.
Weiter
entlang des gegenüberliegenden Weges (Flur 4, Flurstück 48) bis zum Weg „Auf
dem Hofacker“ (Flurstück 180). Diesem in nördlicher Richtung bis zur Einmündung
in die Kreisstraße (K) 47 folgend. Der Kreisstraße entlang bis zum Schnittpunkt
der K 46/47 in der Ortsmitte von Oberrod. Der K 46 in Richtung Westernohe
folgend bis zur Einmündung in die L 298. Der L 298 entlang in nordwestlicher
Richtung bis zur Gemeindegrenze Rennerod, westlich des Staatsforstes
„Funkenhahn“. Dieser in nordöstlicher Richtung bis zum Feldweg (Flur 12
Flurstück 38) folgend. Diesen Weg überquerend und den Feldweg (Flur 11,
Flurstück 31) in nordöstlicher Richtung entlang, in Fortsetzung dem Weg
(Flurstück 32) in nordwestlicher Richtung weiter folgend bis zur Einmündung auf
den Weg (Flur 9, Flurstück 10). Weiter diesen Weg ca. 40 m in nordöstlicher
Richtung bis zur Wegeabzweigung (Flur 21) folgend. Weiterhin diesem Weg entlang
zunächst in nordöstlicher und ab dem Wegekreuz hinter dem Wasserbehälter in
östlicher Richtung bis kurz vor die Gemarkungsgrenze Westernohe. Von hier aus
weiter dem Weg in nordöstlicher und nach etwa 300 m in nordwestlicher Richtung
folgend bis zum ehemaligen Bahndamm. Die Eisenbahnlinie (53) bis sodann die weitere Grenze in östlicher und
nordöstlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze. Dieser in nordwestlicher Richtung
entlang bis zum Schnittpunkt der Bundesstraße (B) 255 und der Einmündung der K
42. Der K 42 in Richtung Emmerichenhain ca. 150 m folgend bis zur Abzweigung
des Feldweges (Flur 21, Flurstück 39 und Flur 20, Flurstück 79) in
nordwestlicher Richtung. Diesem Feldweg entlang bis zum Fußweg nach Homberg
(Flur 20, Flurstück 69 – Kirchweg -). Dem Fußweg ca. 200 m in östlicher
Richtung folgend bis zum Weiherdamm (Gemarkung Waigandshain). Über den Damm
(Flur 12, Flurstück 38) dem Weg (Flur 10, Flurstück 54) in nördlicher Richtung
entlang bis zur Einmündung auf die K 41. Der Kreisstraße in Richtung Waigandshain
folgend bis zum Schnittpunkt der K 41/40. Der K 40 ca. 300 m entlang Richtung
Homberg bis zur Abzweigung des Feldweges (Flur 11, Flurstück 68 und Flur 12,
Flurstück 42) in südlicher Richtung. Diesem Weg bis zur B 255 folgend, von dort
aus der B 255 entlang in nordöstlicher Richtung bis zur Landesgrenze Hessen,
dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(3)
Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der besonderen landschaftlichen Eigenart, ihrer Schönheit und
ihres Erholungswertes sowie die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes,
insbesondere der Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt.
§ 4
(1)
Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde
folgende Maßnahmen verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, mit
Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten
Hochsitzen im Walde;
2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder
fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger
gewerblicher Anlagen;
3. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen,
Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;
4. das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
5. das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten
eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten;
6. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
7. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;
8. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen,
Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
9. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);
10. das Errichten oder Erweitern von
Motorsportanlagen;
11. das Errichten oder Betreiben von
Modellflugsportanlagen;
12. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau;
13. das Lagern sowie das Aufstellen von
Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten auf anderen als den hierfür behördlich
zugelassenen Plätzen, ausgenommen das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an
Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
14. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder
Felsen;
15. das Roden von Wald;
16. das Errichten oder Erweitern von
Einfriedungen aller Art;
17. das Erstaufforsten von Flächen;
18. das Fahren mit oder das Parken von
Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Plätze;
19. das Reiten auf Fuß- oder gekennzeichneten
Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für
das Reiten zugelassen sind;
20. das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten,
Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften, ausgenommen sind Ortshinweisschilder
sowie Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegen;
21. Handlungen, die die Ruhe der Natur oder den
Naturgenuss durch Lärm oder auf eine andere Weise stören.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 kann nur versagt
werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine
Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach
anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr
Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine
in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem
raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und
Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG) unter Beteiligung der
Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung
landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde
erteilt. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung
(Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch
eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete
Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2)
Will die zuständige Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer
Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung
der Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.
(3)
Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden.
§ 6
(1) §
4 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines
Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau,
Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, dazu
gehört auch die Errichtung von Weidezäunen und –tränken, forstlichen
Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten;
3. die Errichtung öffentlicher
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Einfriedungen der Zone 1
von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;
4. Maßnahmen und bauliche Anlagen,
die für die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Bundespost erforderlich sind;
5. Maßnahmen der
Wasserwirtschaftsverwaltung und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen der
Straßenverwaltung;
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen,
landschaftsangepassten, offenen Hochsitzen errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer oder ein Feuchtgebiet verändert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme
verlegt;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet
oder erweitert;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugsportanlagen
errichtet oder betreibt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau vornimmt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür
behördlich zugelassenen Plätzen lagert, Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte
aufstellt;
14. § 4 Abs. 1 r. 14 bedeutsame
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder
Felsen beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald
rodet;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Flächen
erstaufforstet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit
Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Plätze fährt oder parkt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 auf Fuß-
oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom
Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind, reitet;
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Plakate,
Bild- und Schrifttafeln aufstellt oder Inschriften anbringt;
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21
Handlungen vornimmt, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm
oder auf andere Weise stören.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
Montabaur,
den 30. April 1980
Az.:
362 – 15
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
D r. H e i n e n
Landrat