614306
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
im Westerwaldkreis
vom 1. September 1980
Auf Grund des § 18 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird
verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Land-schaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die
Bezeichnung „Marienberger Höhe“.
(2) Die Flächen innerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden
Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht
Bestandteile des Landschaftsschutz-gebietes. Das gleiche gilt für Abbauflächen
von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine
behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen dieser
Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.
§ 2
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet, welches ca. 13 m² groß ist, umfasst Gebietsteile der
Gemarkungen Bad Marienberg, Unnau, Bölsberg, Norken und Kirburg.
(1) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes verläuft wir folgt:
Von der Einmündung der
Kreisstraße K 26 in die Bundesstraße B 414, entlang der B 414 in östlicher
Richtung bis zur Einmündung der Landesstraße L 294. Dieser etwa 600 m in
südlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung des Waldweges, Flur 15, Flurstück
79/11, ab der Höhe 519,8 in westlicher Richtung. Diesem Weg etwa 1.200 m in
südwestlicher Richtung folgend entlang den Waldabteilungen 12, 10, 5 und 6,
Waldbereich „Endstück“. Von dort aus der Abzweigung, etwa 250 m in südöstlicher
Richtung bis zum alten Unnauer Weg (Flur 11, Flurstück 59). Diesem etwa 200 m
in westlicher Richtung folgend. Weiter entlang den Granzen des ehemaligen
Landespflegebereichs „Basaltpark Bad Marienberg“ ca. 400 m in südlicher
Richtung entlang der östlichen Grenze folgender Parzellen: Gemarkung Zinhain/Bad
Marienberg (Flur 2, Flurstück 106/4), Bad Marienberg (Flur 11, Flurstücke 55/1
und 64) bis zur L 293, dieser etwa 500 m in westlicher Richtung folgend.
Entlang den Granzen der Flur 22, Flurstück 1/2, in der Gemarkung Langenbach in
nördlicher Richtung übergehend in den Gemarkungsbereich Zinhain, Flur 4,
Flurstücke 290/19, 18, 289/18, 363/17, Flur 3, Flurstücke 180/39, 179/39,
189/38, 37, 188/36, 187/35, 186/34, 185/33 und der Flur 2, Flurstück 199 bis
zum alten „Unnauer Weg“. Diesem in westlicher Richtung bis zur Einmündung in
die L 293 in Ortsmitte Unnau folgend, entlang der L 293 über Korb bis zur
Einmündung in die B 414. Der Bundesstraße in nordwestlicher Richtung folgend
bis zur Einmündung der „Leipziger Chaussee“. Diesem Weg dann in nördlicher
Richtung folgend, in der Gemarkung Korb, Flur 7, Flurstück 718/2, Gemarkung
Norken, Flur 18, Flurstück 3180 bis zur Einmündung in die K 26, dem
Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet
gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, der Eigenart, der Schönheit und des
Erholungswertes der Landschaft.
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet
sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde insbesondere verboten:
1. Das
Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen
und gegendüblichen, landschaftsangepassten, offenen Hochsitzen im Walde;
2. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen sowie das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstige Erdaufschlüsse;
4. das
Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten;
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers einschließlich der
Uferbereiche oder das Verändern von Feuchtgebieten;
6. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
7. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität oder Wärme;
8. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt-
oder Campingplätzen;
9. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich
Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);
10. das
Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen;
11. das
Errichten oder Betreiben von Modellflugsportanlagen;
12. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau, mit Ausnahme der Forstwege;
13. das Fahren
mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;
14. das Reiten
auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom
Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind;
15. das Lagern
sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von
Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der tatsächlichen Bauzeit;
16. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Hecken,
Bäume, Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände und Felsen, die zur
Steigerung des Erholungswertes der Landschaft beitragen oder im Interesse eines
ausgewogenen Landschaftshaushaltes Erhaltung verdienen;
17. das Roden
von Wald;
18. das
Erstaufforsten von Flächen;
19. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;
20. das
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder
Inschriften, ausgenommen sind Ortshinweisschilder sowie Markierungen und
Bezeichnungen von Wanderwegen;
21. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sowie diese mutwillig zu beunruhigen; das Anbringen von
Vorrichtungen zu ihrem Fang; das Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden
Tieren oder ihrer Entwicklungsformen; das Wegnehmen von Nestern oder sonstiger
Brut- und Wohnstätten sowie deren Zerstörung oder Beschädigung; das
Fotografieren, Filmen sowie Herstellen von Tonaufnahmen von Säugetieren und
Vögeln am Bau oder im Nistbereich sowie das Stören des Brutablaufs oder der
Jungenaufzucht auf andere Weise;
22. Handlungen
und Maßnahmen, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf
andere Weise stören.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1
kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme oder Handlung dem Schutzzweck (§ 3)
zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche
gilt, wenn ein planerischer Hinweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs-
oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1
wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung
ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist
und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung
in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für
Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG -) unter Beteiligung
der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung festgestellt und diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung
landespflegerischer Aulagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4
Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme
auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung,
Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich,
so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde
Genehmigungsbehörde.
(2) Will die zuständige
Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des
Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung
der nächsthöheren Landespflegebehörde.
(3) Die Genehmigung kann unter
Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau,
Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft
einschließlich des Wirtschaftswegebaues, dazu gehört auch die Errichtung von
Weidezäunen und –tränken, forstlichen Kulturzäunen sowie
Waldarbeiterschutzhütten;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
Einfriedungen der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;
4. Maßnahmen
und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn und
der Deutschen Bundespost erforderlich sind;
5. Maßnahmen
der Wasserwirtschaftsverwaltung und der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen
der Straßenverwaltung;
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten
landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen
und gegendüblichen, landschaftsangepassten, offenen Hochsitzen im Walde
errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
verändert;
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet
oder die Ufer eines Gewässers verändert;
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl,
Elektrizität oder Wärme verlegt;
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Stell-, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt
oder erweitert;
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anlegt oder erweitert;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert;
11. § 4 Abs. 1
Nr. 11 Modellflugsportanlagen errichtet oder erweitert;
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt, mit
Ausnahme der Forstwege;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder parkt;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen oder auf anderen Wegen, die
nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind, reitet;
15. § 4 Abs. 1
Nr. 15 auf anderen, als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert,
Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte aufstellt;
16. § 4 Abs. 1
Nr. 16 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Hecken, Bäume, Feldgehölze,
Teiche, Rohr- und Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 Wald rodet;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 Flächen erstmals aufforstet;
19. § 4 Abs. 1
Nr. 19 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
20. § 4 Abs. 1
Nr. 20 Plakate, Bild- und Schrifttafeln aufstellt oder Inschriften anbringt;
21. § 4 Abs. 1
Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört
oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nistbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
22. § 4 Abs. 1
Nr. 22 Handlungen und Maßnahmen vornimmt, die die Ruhe der Natur oder den
Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise stören.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Rechtsverordnung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zur einstweiligen
Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Basaltpark“ vom 28. April 1980
(StAnz. Nr. 22) außer Kraft.
Montabaur, den 1. September
1980
- 362-15 –
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Dr. Heinen
Landrat