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Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Marienberger Höhe“

 

im Westerwaldkreis

vom 1. September 1980

 

Auf Grund des § 18 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Land-schaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Marienberger Höhe“.

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutz-gebietes. Das gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.

 

§ 2

 

(1) Das Landschaftsschutzgebiet, welches ca. 13 m² groß ist, umfasst Gebietsteile der Gemarkungen Bad Marienberg, Unnau, Bölsberg, Norken und Kirburg.

 

(1) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wir folgt:

Von der Einmündung der Kreisstraße K 26 in die Bundesstraße B 414, entlang der B 414 in östlicher Richtung bis zur Einmündung der Landesstraße L 294. Dieser etwa 600 m in südlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung des Waldweges, Flur 15, Flurstück 79/11, ab der Höhe 519,8 in westlicher Richtung. Diesem Weg etwa 1.200 m in südwestlicher Richtung folgend entlang den Waldabteilungen 12, 10, 5 und 6, Waldbereich „Endstück“. Von dort aus der Abzweigung, etwa 250 m in südöstlicher Richtung bis zum alten Unnauer Weg (Flur 11, Flurstück 59). Diesem etwa 200 m in westlicher Richtung folgend. Weiter entlang den Granzen des ehemaligen Landespflegebereichs „Basaltpark Bad Marienberg“ ca. 400 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze folgender Parzellen: Gemarkung Zinhain/Bad Marienberg (Flur 2, Flurstück 106/4), Bad Marienberg (Flur 11, Flurstücke 55/1 und 64) bis zur L 293, dieser etwa 500 m in westlicher Richtung folgend. Entlang den Granzen der Flur 22, Flurstück 1/2, in der Gemarkung Langenbach in nördlicher Richtung übergehend in den Gemarkungsbereich Zinhain, Flur 4, Flurstücke 290/19, 18, 289/18, 363/17, Flur 3, Flurstücke 180/39, 179/39, 189/38, 37, 188/36, 187/35, 186/34, 185/33 und der Flur 2, Flurstück 199 bis zum alten „Unnauer Weg“. Diesem in westlicher Richtung bis zur Einmündung in die L 293 in Ortsmitte Unnau folgend, entlang der L 293 über Korb bis zur Einmündung in die B 414. Der Bundesstraße in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Einmündung der „Leipziger Chaussee“. Diesem Weg dann in nördlicher Richtung folgend, in der Gemarkung Korb, Flur 7, Flurstück 718/2, Gemarkung Norken, Flur 18, Flurstück 3180 bis zur Einmündung in die K 26, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

 

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, der Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes der Landschaft.

 

§ 4

 

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde insbesondere verboten:

 

1.   Das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten, offenen Hochsitzen im Walde;

 

2.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen sowie das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

3.  das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse;

 

4.  das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

5.  das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers einschließlich der Uferbereiche oder das Verändern von Feuchtgebieten;

 

6.  das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

7.  das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

 

8.  das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

9.  das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);

 

10. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen;

 

11. das Errichten oder Betreiben von Modellflugsportanlagen;

 

12. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau, mit Ausnahme der Forstwege;

 

13. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;

 

14. das Reiten auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind;

 

15. das Lagern sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der tatsächlichen Bauzeit;

 

16. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Hecken, Bäume, Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände und Felsen, die zur Steigerung des Erholungswertes der Landschaft beitragen oder im Interesse eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes Erhaltung verdienen;

 

17. das Roden von Wald;

 

18. das Erstaufforsten von Flächen;

 

19. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

20. das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften, ausgenommen sind Ortshinweisschilder sowie Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegen;

 

21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sowie diese mutwillig zu beunruhigen; das Anbringen von Vorrichtungen zu ihrem Fang; das Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren oder ihrer Entwicklungsformen; das Wegnehmen von Nestern oder sonstiger Brut- und Wohnstätten sowie deren Zerstörung oder Beschädigung; das Fotografieren, Filmen sowie Herstellen von Tonaufnahmen von Säugetieren und Vögeln am Bau oder im Nistbereich sowie das Stören des Brutablaufs oder der Jungenaufzucht auf andere Weise;

 

22. Handlungen und Maßnahmen, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise stören.

 

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme oder Handlung dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Hinweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG -) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt und diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Aulagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

§ 5

 

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

 

(2) Will die zuständige Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.

 

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.   die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, dazu gehört auch die Errichtung von Weidezäunen und –tränken, forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten;

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Einfriedungen der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;

 

4.  Maßnahmen und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost erforderlich sind;

 

5.  Maßnahmen der Wasserwirtschaftsverwaltung und der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen der Straßenverwaltung;

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten, offenen Hochsitzen im Walde errichtet oder erweitert;

 

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

 

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert;

 

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

 

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stell-, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugsportanlagen errichtet oder erweitert;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt, mit Ausnahme der Forstwege;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder parkt;

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen oder auf anderen Wegen, die nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind, reitet;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 auf anderen, als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte aufstellt;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Hecken, Bäume, Feldgehölze, Teiche, Rohr- und Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Wald rodet;

 

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Flächen erstmals aufforstet;

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Plakate, Bild- und Schrifttafeln aufstellt oder Inschriften anbringt;

 

21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nistbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Handlungen und Maßnahmen vornimmt, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise stören.

 

§ 8

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Basaltpark“ vom 28. April 1980 (StAnz. Nr. 22) außer Kraft.

 

Montabaur, den 1. September 1980

- 362-15 –

 

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Dr. Heinen

Landrat