Az.:
424-1.143.26
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 16.09.2008
Aufgrund
der §§ 16 und 17 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) von Rheinland-Pfalz vom 28. September 2005
(GVBl 2005 S. 387 ff) i.V.m. § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.7.2005, GVBl. 2005, S. 308, wird verordnet:
§ 1
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 204 ha und liegt in den Gemarkungen
Wied, Schenkelberg, Hattert, Höchstenbach, Hartenfels und Hachenburg.
(2) Das Naturschutzgebiet ist auf einer Ausschnittvergrößerung 1:10.000 der Topografischen Karte 1:25.000 Blatt Nr. 5312 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
Die Grenzen sind
auf den folgenden Katasterkarten flurstücksgenau dargestellt:
46.1211 D 46.1310 C 46.1310 D 46.1310 A 46.1310 B 46.1311 C
46.1311 D 46.1311 A 46.1311 B 46.1309 D 46.1309 A 46.1309 B
46.1410 C 46.1410 D 46.1410 A 46.1411 C 46.1409 C 46.1409 A
Die
Kartensätze können bei der
-
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz - obere Naturschutzbehörde,
-
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - untere Naturschutzbehörde,
-
Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg und Selters
zu
den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Im
Landschaftsinformationssystem des Landes Rheinland-Pfalz unter www.naturschutz.rlp.de
können sowohl die Schutzgebietsabgrenzung als auch die Rechtsverordnung über
die Funktionalitäten des >Kartenservers< aufgerufen werden.
(3) Zum
Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des Oberlaufes der Wied als naturnaher
Mittelgebirgsbach im Zusammenhang mit den im Gebiet vorhandenen, vielfältigen,
unterschiedlichen Biotoptypen, wie Quellen, Bäche, Kleingewässer, Feuchtwiesen,
Bruch-, Quell- und Bachuferwälder
1. als Lebensraum seltener, zum Teil
gefährdeter, wildlebender Tierarten (z.B. Amphibien, Reptilien, Tagfalter,
Vogelarten, insbesondere Schwarzstorch, Graureiher, Rotmilan, Eisvogel,
Wasseramsel) sowie als Standort seltener, zum Teil gefährdeter Pflanzenarten
und der entsprechenden Lebensgemeinschaften,
2. wegen ihrer landschaftsprägenden,
besonderen Eigenart sowie
3. aus wissenschaftlichen und
landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder
die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.
Insbesondere sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,
2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu
errichten oder zu verlegen, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchzuführen,
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen
oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen, oder
im Zusammenhang mit dem Wanderweg „Wiedweg“ oder mit dem Radweg „Wiedtalradweg“
stehen,
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
5. Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl.
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder anderweitige
Verunreinigungen des Schutzgebietes vorzunehmen,
7. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder
Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
11. außerhalb der Wege zu reiten oder zu fahren,
12. zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen,
13. innerhalb des Gebietes mit Fluggerät aller Art zu starten oder
zu landen,
14. außerhalb eingefriedeter Grundstücke Feuer anzumachen oder zu
unterhalten,
15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren
sowie Weihnachtsbaumkulturen anzulegen,
16. Wald zu roden,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen zu
entfernen, abzubrennen, zu beschädigen oder deren Lebensräume auf andere Weise
zu beeinträchtigen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsstadien,
Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
19. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
20. Gewässer zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu
verändern,
21. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder Absenkung
des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
22. Jagdhütten zu errichten,
23. anorganischen Dünger auszubringen oder
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden.
(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung
der oberen Naturschutzbehörde folgende Maßnahmen und Handlungen verboten:
1. bestehende bauliche Anlagen zu erweitern und zu ergänzen, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,
2. Wildäsungsflächen auf Grünlandflächen neu anzulegen.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt
werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine
Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder
Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Fachgesetzliche Erlaubnisse und Genehmigungen ergehen im
Benehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind:
1.
für die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 15 und 23,
2. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 18, 19, 20, 21 und
23.
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffer 22,
4. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen
Umfang,
5. für die ordnungsgemäße Unterhaltung,
Freihaltung und Beschilderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und bestehenden
Wirtschaftswegen sowie sonstigen Zuwegungen zu den bewirtschafteten Flächen,
6. für
die Unterhaltung oder Beseitigung von Störungen sowie für die ordnungsgemäße
Aufrechterhaltung der Anlagen der Telekommunikation, der Energie- oder
Trinkwasserversorgung bzw. der Abwasserbeseitigung.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
(3) Von den in § 4 genannten Verboten bleiben bereits bestehende
Rechte unberührt.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte
haben die von der oberen Naturschutzbehörde angeordneten naturschutzfachlichen
Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
Eine Verpflichtung zu finanziellen
Leistungen erwächst hieraus nicht.
§ 7
Mit der Ausweisung des
Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist
eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Art.
14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.
§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1
Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchführt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen, oder im Zusammenhang mit dem Wanderweg „Wiedweg“ oder mit
dem Radweg „Wiedtalradweg“ stehen,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder
erweitert,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder anderweitige Verunreinigungen des Schutzgebietes
vornimmt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 außerhalb der Wege reitet oder fährt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert, lärmt, Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 innerhalb des Gebietes mit Fluggerät aller Art
startet oder landet,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 außerhalb eingefriedeter
Grundstücke Feuer anmacht oder unterhält,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren sowie Weihnachtsbaumkulturen anlegt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen entfernt, abbrennt, beschädigt oder deren Lebensräume auf andere
Weise beeinträchtigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Gewässer beseitigt oder umgestaltet
oder ihre Ufer verändert,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 in den Wasserhaushalt eingreift,
insbesondere Maßnahmen durchführt, die zu einer Entwässerung oder Absenkung des
Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet,
zutage fördert oder entnimmt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Jagdhütten errichtet.
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 anorganischen Dünger
ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1
Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der
oberen Naturschutzbehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bestehende bauliche Anlagen erweitert oder
ergänzt, auch wenn dies keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Wildäsungsflächen auf
Grünlandflächen neu anlegt.
§ 9
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 10.11.2008
Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord
Neustadt, den 10.11.2008
Zentralstelle der Forstverwaltung
Az.: 424-1.143.26
Az.: 63313 (8144)
Barzen Dr.
Bolz
Präsidentin Direktor