623101

Verordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Haardtkopf“

 

Landkreis Bernkastel-Wittlich

vom 16. Mai 1968

 

 

Auf Grund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) und des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) erlässt das Landratsamt Bernkastel als untere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung der Bezirksregierung Trier als höhere Naturschutzbehörde vom 22. Januar 1968, Az.: 407-100, folgende Verordnung:

 

§ 1

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet “Haardtkopf” wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie die in Bauleitplänen festgelegten Ortserweiterungsflächen.

 

§ 2

(1) Das Schutzgebiet liegt im nördlichen Ausläufer des Hunsrückhöhenzuges an der Mittelmosel im Landkreis Bernkastel-Wittlich, mit dem Haardtkopf (658 m NN) als höchster Erhebung, innerhalb der Eckpunkte des Landschaftsvierecks Bernkastel-Kues - Morbach – Thalfang – Neumagen. Es hat eine Größe von rd. 10.900 ha.

 

(2) Das Schutzgebiet umfasst

 

a)  die Gemarkung Elzerath, Gornhausen, Haag, Heinzerath, Horath, Merschbach und Merscheid,

b)  Teile der Gemarkungen Berglicht, Burgen, Dhron, Etgert, Filzen, Gielert, Gonzerath, Gräfendhron, Hunolstein, Longkamp, Monzelfeld, Mülheim, Neumagen, Niederemmel, Rapperath, Veldenz, Weiperath, Wenigerath und Wintrich.

 

Der Verlauf der Grenze des Schutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

Beginnend im Nordwesten 70 m nordwestlich des Punktes 285 NN bildet zunächst in südöstlicher Richtung die L 157 die Grenze bis zum in östlicher Richtung verlaufenden Feldweg nach Kasholz. Folgt diesem Weg bis zur K 19, dann nördlich rd. 390 m entlang dieser Straße bis zum Waldweg in nord-nordöstlicher Richtung, verläuft anschließend durch den Wald, entlang des Feldweges zur Gemeindegrenze zwischen Burgen und Filzen, folgt dieser Grenze nach Norden bis zum Feldwegekreuz, biegt nach Osten ab und folgt der Straße etwa 100 m in Richtung Burgenfahls, verläuft dann 1200 m weiter in nord-nordwestlicher Richtung auf dem Feldweg, um denselben, der im rechten Winkel auf die K 21 (zwischen Burgen und Brauneberg) stößt, aufzunehmen, folgt dieser Kreisstraße etwa 160 m nördlich bis zum Bachlauf (Straßenunterführung), verläuft bachabwärts in östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Burgen und, entlang der Grenze, diese verlassend noch rd. 100 m weiter bis zum Weinbergsweg am Geisberg, auf diesem Weinbergsweg weiter in südlicher Richtung bis zur K 23, etwa 500 m entlang dieser Straße in nordöstlicher Richtung, biegt nach Nordwesten auf den Weinbergsweg, verläuft sodann in nördlicher Richtung auf demselben etwa 550 m, folgt dem in nordöstlicher Richtung verlaufenden Feldweg 250 m, verläuft entlang des Feldweges nach Norden etwa 300 m, biegt 50 m nach Westen ein und verläuft weiter 300 m entlang des Feldweges nach Nordwesten und biegt auf den nach Osten verlaufenden Feldweg zur K 23 ab, entlang dieser Straße in südöstlicher Richtung bis zum nach Osten verlaufenden Feldweg und auf diesem über den Veldenzerbach bis zur Gabelung beim in südlicher Richtung verlaufenden Feldweg, auf diesem Wege weiter bis zu dem ausgebauten Wirtschaftsweg, zweigt dann 100 m südlich nach Osten ab, um sich auf dem in Richtung Veldenz südöstlich verlaufenden Weinbergsweg fortzusetzen und folgt dem Verlauf des Hohlweges in nordöstlicher Richtung bis zur L 158.

 

Die Grenze des Schutzgebietes folgt sodann der L 158 bis etwa 1 km vor Monzelfeld, schwenkt dann auf den nach Süden um die Ortslage verlaufenden Flurweg (ausschließlich des Sportplatzes), um sodann etwa 100 m auf der K 27 liegend auf die L 158 zu münden und entlang dieser Landesstraße in südöstlicher Richtung bis etwa 150 m vor der Kreuzung mit der B 269 zu verlaufen, sodann rd. 350 m in südwestlicher Richtung bis zum Feldweg einzuschwenken und in südöstlicher Richtung abbiegend rd. 200 m bis zum Punkt 485,4 NN auf die B 269 zu stoßen, sodann in südlicher Richtung der B 269 folgend bis kurz vor den Ortsteil Gonzerather Hinterbach, weiter auf den nach Süden und Osten verlaufenden Feldwegen, das Tal durchschneidend westlich von Gonzerath bis zur Waldspitze südwestlich des Ortes, entlang des Feldweges nach Südosten wieder auf die B 269, und zwar 60 m nördlich des Punktes 501 NN, dann der B 269 folgend bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Gonzerath und Wenigerath.

 

Die Grenze zieht sich weiter in westlicher Richtung längs des Bachtales und deckt sich mit der südwestlich verlaufenden Waldgrenze östlich des Habaches, um bis zur K 14 zu verlaufen, folgt dieser Straße etwa 300 m bis zum Wirtschaftsweg über die Dhron bis zur Wegegabelung, sodann entlang des südlich verlaufenden Feldweges nach Südwesten bis etwa zum Punkt 462,4 NN, dann in nordwestlicher Richtung abbiegend bis zur Einmündung des aus Norden kommenden Feldweges, um sodann in südwestlicher Richtung verlaufend die Ortsstraße nach Weiperath zu erreichen, überquert diese rechtswinklig durch das Tal und führt entlang der östlichen Waldgrenze und des parallel verlaufenden Feldweges, der nach etwa 700 m in östlicher Richtung abwinkelt, dann bis zum Ortsweg nach Weiperath, welcher in ostwestlicher Richtung angelegt ist, folgt diesem Weg etwa 800 m nach Wester, weiter 1,2 km nach Süden, in einer Entfernung von rd. 250 m der westlich liegenden Wahlholzer Kirche, und verläuft bis zum Brühlbach, sodann entlang des Feldweges südliche des Brühlbaches 600 m westlich und dann 1,1 km nördlich, die Ortsstraße Hunolstein überkreuzend, noch etwa 400 m entlang der südlichen Waldgrenze in westlicher Richtung, die Ortslage nördlich umgehend, folgt etwa 350 m der Ortsstraße (im Südwesten des Ortes liegend), um entlang der Südbegrenzung des südlich des Dhrontales gelegenen Waldteiles den Punkt 365,1 NN (nordwestlich des Hunolsteiner Hofes) zu erreichen, verläuft weiter auf dem Feldweg nach Westen bis zur Ostseite des Eichwäldchens, die Ost- und Südseite dieses Wäldchens etwa 350 m verfolgend bis zum durch diesen Wald verlaufenden Hohlweg, sodann über den Schalesbach, 400 m weiter in westlicher Richtung, den „Stiefel“ nördlich durch den Wald entlang des Forstweges umgehend, verläuft sodann etwa 300 m nach Süden und kreuzt den Schluchtweg, führt 500 m westlich und 500 m südlich entlang des Waldweges in das zur Dhron verlaufende Seitental, folgt dem westlich dieses Baches in nördlicher Richtung verlaufenden Feldweg rd. 50 m, biegt sodann 60 m westlich ab, deckt sich etwa 100 m mit dem nördlich verlaufenden Forstweg, nimmt etwa 800 m nach Westen den Waldweg auf, überquert den Gielerterbach, erstreckt sich über den serpentinenartig angelegten Feldweg, kreuzt diagonal die Römerstraße bis zum Bildstock an der K 11 und führt über diese Kreisstraße, wo sie sich mit der Gemarkungsgrenze zwischen Gräfendhron und Berglicht deckt.

 

Entlang der Gemarkungsgrenze zwischen Gräfendhron und Berglicht verläuft die Schutzgebietsgrenze etwa 1,5 km in nordwestlicher Richtung, folgt sodann dem in südwestlicher Richtung verlaufenden Feldweg 200 m, umgeht in nordwestlicher Richtung entlang des Waldweges die Kuppe des Bergerwaldes, folgt weiter dem Waldweg nach Süden, überquert die L 155, deckt sich von hier ab mit der westlichen Kreisgrenze bis Papiermühle, überschreitet die Kleine Dhron am Ortsrand und führt entlang des nach Nordwesten verlaufenden Schluchtweges bis etwa 300 m nordöstlich des Molterkopfes, sodann in gerader nördlicher Richtung entlang des Wald- und Feldweges bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Neumagen und Dhron, und weiter in südöstlicher Richtung die Dhron überquerend bis zur L 155 (etwa 250 m nördlich des Leienhauses), sodann etwa 350 m der L 155 folgend in nördlicher Richtung und verläuft dann im rechten Seitental der Dhron 400 m entlang des Wirtschaftsweges, biegt nach Nordwesten auf den Weinbergsweg ab und trifft nach etwa einem Kilometer wieder auf die L 155, folgt dieser Straße rd. 200 m, zweigt dort in nordöstlicher Richtung ab, stößt auf die Gemarkungsgrenze zwischen Niederemmel und Dhron, läuft dieser etwa rd. 100 m in südlicher Richtung entlang und erreicht von dort aus in nordöstlicher Richtung verlaufend nach etwa 450 m den Ausgangspunkt an der L 157.

 

(3) Die Grenzen des in Absatz 2 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 : 25.000)   g r ü n   dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Landschaftsschutzkarte liegen bei dem Landratsamt Bernkastel in Bernkastel-Kues als untere Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus.

 

(4) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art.

 

Verboten sind außerdem

 

a)  die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;

b)  das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen an anderen als den hierfür ausgewiesenen Plätzen.

 

§ 4

(1) Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Bernkastel als untere Naturschutzbehörde.

 

(2) Dies gilt insbesondere für

 

a)  die Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen;

b)  die Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt und Schrott;

c)  die Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben;

d)  Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfangs;

e)  die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;

f)   die Anlage oder Erweiterung von gewerblichen Lagerplätzen oder von Park-, Zelt- und Badeplätzen;

g)  Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt;

h)  die Errichtung von Hochspannungsleitungen ab 10 kV;

i)   die Errichtung von Brennstellen zur Beseitigung gewerblicher Abfälle.

 

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

 

§ 5

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 6

(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.

 

(2) Sofern für Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.

 

(3) Nutzungsart im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder Grünland, als Obstanlage, als Rebland oder als Wald.

 

(4) Das Genehmigungsverfahren nach § 34 FlurbG wird von den §§ 4 und 6 nicht berührt.

 

(5) Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die erforderlich sind, um einen Wirtschaftsbetrieb in dem Umfang und in der Form weiterzuführen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben waren. Absatz 1, letzter Satz findet Anwendung.

 

§ 7

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a)  die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist

     oder

b)  Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

Zuständig für die Befreiung ist die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde.

 

 

(2) Unbeschadet des § 6 Abs. 5 ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und Erden, Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung möglich und sichergestellt ist.

 

(3) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(4) Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 8

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3 und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.

 

§ 9

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der Unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

§ 10

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.

 

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Bernkastel in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt Abschnitt II der Bekanntmachung über den beabsichtigten Erlass einer Landschaftsschutzverordnung für das Gebiet „Haardtkopf“ vom 8. Februar 1968 (Amtsblatt des Landkreises Bernkastel Nr. 4 vom 15. Februar 1968) außer Kraft.

 

 

 

Bernkastel-Kues, den 16. Mai 1968                             Landratsamt Bernkastel

                                                                           als untere Naturschutzbehörde

 

                                                                                     Dr. Gestrich

                                                                                     Landrat

 

 

 

Amtsblatt des Landkreises Bernkastel vom 21.05.1968, Seite 19