623101
Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
Landkreis Bernkastel-Wittlich
vom 16. Mai 1968
Auf Grund der §§ 1, 5 und 19
des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S.
821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) und des § 13 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S.
481) erlässt das Landratsamt Bernkastel als untere Naturschutzbehörde mit
Ermächtigung der Bezirksregierung Trier als höhere Naturschutzbehörde vom 22.
Januar 1968, Az.: 407-100, folgende Verordnung:
§ 1
(1) Das in § 2 näher
bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet “Haardtkopf”
wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Von dem Schutz ausgenommen
sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie die in Bauleitplänen
festgelegten Ortserweiterungsflächen.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet liegt im
nördlichen Ausläufer des Hunsrückhöhenzuges an der Mittelmosel im Landkreis
Bernkastel-Wittlich, mit dem Haardtkopf (658 m NN) als höchster Erhebung,
innerhalb der Eckpunkte des Landschaftsvierecks Bernkastel-Kues - Morbach –
Thalfang – Neumagen. Es hat eine Größe von rd. 10.900 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfasst
a) die Gemarkung Elzerath, Gornhausen, Haag,
Heinzerath, Horath, Merschbach und Merscheid,
b) Teile
der Gemarkungen Berglicht, Burgen, Dhron, Etgert, Filzen, Gielert, Gonzerath,
Gräfendhron, Hunolstein, Longkamp, Monzelfeld, Mülheim, Neumagen, Niederemmel,
Rapperath, Veldenz, Weiperath, Wenigerath und Wintrich.
Der Verlauf der Grenze des
Schutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Beginnend im Nordwesten 70 m
nordwestlich des Punktes 285 NN bildet zunächst in südöstlicher Richtung die L
157 die Grenze bis zum in östlicher Richtung verlaufenden Feldweg nach Kasholz.
Folgt diesem Weg bis zur K 19, dann nördlich rd. 390 m entlang dieser Straße
bis zum Waldweg in nord-nordöstlicher Richtung, verläuft anschließend durch den
Wald, entlang des Feldweges zur Gemeindegrenze zwischen Burgen und Filzen,
folgt dieser Grenze nach Norden bis zum Feldwegekreuz, biegt nach Osten ab und
folgt der Straße etwa 100 m in Richtung Burgenfahls, verläuft dann 1200 m weiter
in nord-nordwestlicher Richtung auf dem Feldweg, um denselben, der im rechten
Winkel auf die K 21 (zwischen Burgen und Brauneberg) stößt, aufzunehmen, folgt
dieser Kreisstraße etwa 160 m nördlich bis zum Bachlauf (Straßenunterführung),
verläuft bachabwärts in östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Burgen und,
entlang der Grenze, diese verlassend noch rd. 100 m weiter bis zum Weinbergsweg
am Geisberg, auf diesem Weinbergsweg weiter in südlicher Richtung bis zur K 23,
etwa 500 m entlang dieser Straße in nordöstlicher Richtung, biegt nach
Nordwesten auf den Weinbergsweg, verläuft sodann in nördlicher Richtung auf
demselben etwa 550 m, folgt dem in nordöstlicher Richtung verlaufenden Feldweg
250 m, verläuft entlang des Feldweges nach Norden etwa 300 m, biegt 50 m nach
Westen ein und verläuft weiter 300 m entlang des Feldweges nach Nordwesten und
biegt auf den nach Osten verlaufenden Feldweg zur K 23 ab, entlang dieser
Straße in südöstlicher Richtung bis zum nach Osten verlaufenden Feldweg und auf
diesem über den Veldenzerbach bis zur Gabelung beim in südlicher Richtung
verlaufenden Feldweg, auf diesem Wege weiter bis zu dem ausgebauten
Wirtschaftsweg, zweigt dann 100 m südlich nach Osten ab, um sich auf dem in
Richtung Veldenz südöstlich verlaufenden Weinbergsweg fortzusetzen und folgt
dem Verlauf des Hohlweges in nordöstlicher Richtung bis zur L 158.
Die Grenze des Schutzgebietes
folgt sodann der L 158 bis etwa 1 km vor Monzelfeld, schwenkt dann auf den nach
Süden um die Ortslage verlaufenden Flurweg (ausschließlich des Sportplatzes),
um sodann etwa 100 m auf der K 27 liegend auf die L 158 zu münden und entlang
dieser Landesstraße in südöstlicher Richtung bis etwa 150 m vor der Kreuzung
mit der B 269 zu verlaufen, sodann rd. 350 m in südwestlicher Richtung bis zum
Feldweg einzuschwenken und in südöstlicher Richtung abbiegend rd. 200 m bis zum
Punkt 485,4 NN auf die B 269 zu stoßen, sodann in südlicher Richtung der B 269
folgend bis kurz vor den Ortsteil Gonzerather Hinterbach, weiter auf den nach
Süden und Osten verlaufenden Feldwegen, das Tal durchschneidend westlich von
Gonzerath bis zur Waldspitze südwestlich des Ortes, entlang des Feldweges nach
Südosten wieder auf die B 269, und zwar 60 m nördlich des Punktes 501 NN, dann
der B 269 folgend bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Gonzerath und Wenigerath.
Die Grenze zieht sich weiter in
westlicher Richtung längs des Bachtales und deckt sich mit der südwestlich
verlaufenden Waldgrenze östlich des Habaches, um bis zur K 14 zu verlaufen,
folgt dieser Straße etwa 300 m bis zum Wirtschaftsweg über die Dhron bis zur
Wegegabelung, sodann entlang des südlich verlaufenden Feldweges nach Südwesten
bis etwa zum Punkt 462,4 NN, dann in nordwestlicher Richtung abbiegend bis zur
Einmündung des aus Norden kommenden Feldweges, um sodann in südwestlicher
Richtung verlaufend die Ortsstraße nach Weiperath zu erreichen, überquert diese
rechtswinklig durch das Tal und führt entlang der östlichen Waldgrenze und des
parallel verlaufenden Feldweges, der nach etwa 700 m in östlicher Richtung
abwinkelt, dann bis zum Ortsweg nach Weiperath, welcher in ostwestlicher
Richtung angelegt ist, folgt diesem Weg etwa 800 m nach Wester, weiter 1,2 km
nach Süden, in einer Entfernung von rd. 250 m der westlich liegenden Wahlholzer
Kirche, und verläuft bis zum Brühlbach, sodann entlang des Feldweges südliche
des Brühlbaches 600 m westlich und dann 1,1 km nördlich, die Ortsstraße
Hunolstein überkreuzend, noch etwa 400 m entlang der südlichen Waldgrenze in
westlicher Richtung, die Ortslage nördlich umgehend, folgt etwa 350 m der
Ortsstraße (im Südwesten des Ortes liegend), um entlang der Südbegrenzung des
südlich des Dhrontales gelegenen Waldteiles den Punkt 365,1 NN (nordwestlich
des Hunolsteiner Hofes) zu erreichen, verläuft weiter auf dem Feldweg nach Westen
bis zur Ostseite des Eichwäldchens, die Ost- und Südseite dieses Wäldchens etwa
350 m verfolgend bis zum durch diesen Wald verlaufenden Hohlweg, sodann über
den Schalesbach, 400 m weiter in westlicher Richtung, den „Stiefel“ nördlich
durch den Wald entlang des Forstweges umgehend, verläuft sodann etwa 300 m nach
Süden und kreuzt den Schluchtweg, führt 500 m westlich und 500 m südlich
entlang des Waldweges in das zur Dhron verlaufende Seitental, folgt dem
westlich dieses Baches in nördlicher Richtung verlaufenden Feldweg rd. 50 m,
biegt sodann 60 m westlich ab, deckt sich etwa 100 m mit dem nördlich
verlaufenden Forstweg, nimmt etwa 800 m nach Westen den Waldweg auf, überquert
den Gielerterbach, erstreckt sich über den serpentinenartig angelegten Feldweg,
kreuzt diagonal die Römerstraße bis zum Bildstock an der K 11 und führt über
diese Kreisstraße, wo sie sich mit der Gemarkungsgrenze zwischen Gräfendhron
und Berglicht deckt.
Entlang der Gemarkungsgrenze
zwischen Gräfendhron und Berglicht verläuft die Schutzgebietsgrenze etwa 1,5 km
in nordwestlicher Richtung, folgt sodann dem in südwestlicher Richtung
verlaufenden Feldweg 200 m, umgeht in nordwestlicher Richtung entlang des
Waldweges die Kuppe des Bergerwaldes, folgt weiter dem Waldweg nach Süden, überquert
die L 155, deckt sich von hier ab mit der westlichen Kreisgrenze bis
Papiermühle, überschreitet die Kleine Dhron am Ortsrand und führt entlang des
nach Nordwesten verlaufenden Schluchtweges bis etwa 300 m nordöstlich des
Molterkopfes, sodann in gerader nördlicher Richtung entlang des Wald- und
Feldweges bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Neumagen und Dhron, und weiter in
südöstlicher Richtung die Dhron überquerend bis zur L 155 (etwa 250 m nördlich
des Leienhauses), sodann etwa 350 m der L 155 folgend in nördlicher Richtung
und verläuft dann im rechten Seitental der Dhron 400 m entlang des
Wirtschaftsweges, biegt nach Nordwesten auf den Weinbergsweg ab und trifft nach
etwa einem Kilometer wieder auf die L 155, folgt dieser Straße rd. 200 m,
zweigt dort in nordöstlicher Richtung ab, stößt auf die Gemarkungsgrenze
zwischen Niederemmel und Dhron, läuft dieser etwa rd. 100 m in südlicher
Richtung entlang und erreicht von dort aus in nordöstlicher Richtung verlaufend
nach etwa 450 m den Ausgangspunkt an der L 157.
(3) Die Grenzen des in Absatz 2
festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 :
25.000) g r ü n dargestellt. Die
Landschaftsschutzverordnung und die Landschaftsschutzkarte liegen bei dem
Landratsamt Bernkastel in Bernkastel-Kues als untere Naturschutzbehörde zur
Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet
wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung eines
Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche
mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer
Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
In dem geschützten Gebiet ist
es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder
den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in
§ 4 Abs. 2 genannten Art.
Verboten sind außerdem
a) die
Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten
oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch
von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;
b) das
Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen an anderen als den hierfür ausgewiesenen
Plätzen.
§ 4
(1) Maßnahmen, die geeignet
sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen
der Genehmigung durch das Landratsamt Bernkastel als untere Naturschutzbehörde.
(2) Dies gilt insbesondere für
a) die
Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die
keiner Baugenehmigung bedürfen;
b) die
Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt und Schrott;
c) die
Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder
Tongruben;
d) Aufschüttungen,
Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfangs;
e) die
Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen,
Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes
beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;
f) die
Anlage oder Erweiterung von gewerblichen Lagerplätzen oder von Park-, Zelt- und
Badeplätzen;
g) Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt;
h) die
Errichtung von Hochspannungsleitungen ab 10 kV;
i) die
Errichtung von Brennstellen zur Beseitigung gewerblicher Abfälle.
(3) Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3
verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine
Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der
Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im Übrigen haben die
Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in
den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§ 6
(1) Die §§ 3 und 4 finden keine
Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die
Ausübung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und
Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten,
Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei Durchführung
dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.
(2) Sofern für Änderungen der
Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die
zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.
(3) Nutzungsart im Sinne des
Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder Grünland, als
Obstanlage, als Rebland oder als Wald.
(4) Das Genehmigungsverfahren
nach § 34 FlurbG wird von den §§ 4 und 6 nicht berührt.
(5) Von den Vorschriften der §§
3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die erforderlich sind, um einen
Wirtschaftsbetrieb in dem Umfang und in der Form weiterzuführen, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben waren. Absatz 1, letzter Satz findet
Anwendung.
§ 7
(1) Von den Vorschriften dieser
Verordnung kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist
oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung
erfordern.
Zuständig
für die Befreiung ist die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde.
(2) Unbeschadet des § 6 Abs. 5
ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und Erden, Befreiung
zu erteilen, wenn eine Rekultivierung möglich und sichergestellt ist.
(3) Die Befreiung kann mit
Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt
werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden.
(4) Durch die Genehmigung oder
Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht
ersetzt.
§ 8
Werden im
Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3
und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder
Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die
Untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des
früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme
die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss
beeinträchtigt.
§ 9
Bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen
der Unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den
Betroffenen zuzumuten ist.
§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Bernkastel in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
Abschnitt II der Bekanntmachung über den beabsichtigten Erlass einer
Landschaftsschutzverordnung für das Gebiet „Haardtkopf“ vom 8. Februar 1968
(Amtsblatt des Landkreises Bernkastel Nr. 4 vom 15. Februar 1968) außer Kraft.
Bernkastel-Kues, den 16. Mai
1968 Landratsamt
Bernkastel
als
untere Naturschutzbehörde
Dr.
Gestrich
Landrat
Amtsblatt des Landkreises
Bernkastel vom 21.05.1968, Seite 19