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Amtsblatt

der Regierung zu Trier, Nr. 23, Samstag, den 4. Juni 1938

 

 

Verordnung

zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen in den Gemeinden Gerolstein, Pelm, Büscheich, Dreis, Betteldorf, Oberehe, Walddorf, Kirchweiler, Berlingen, Immerath, Schalkenmehren, Strohn, Neunkirchen,  Daun, Üdersdorf, Gillenfeld, Schutz und Lissendorf

 

„Goßberg bei Walsdorf“

 

Landkreis Daun

 

 

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Zweiten Ergänzungsgesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Ermächtigung der höheren Naturschutzbehörde in Trier für den Bereich des Kreises Daun folgendes verordnet:

 

§ 1

Die in der Landschaftsschutzkarte bei dem Landrat als unteren Naturschutzbehörde in Daun mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile und Landschaftsteile im Bereich der oben genannten Gemeinden werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

§ 2

Es ist verboten, die in der Landschaftsschutzkarte mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Es ist ferner verboten, innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch besondere rote Umrahmung kenntlich gemachten Landschaftsteile Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Unter das Verbot fallen die Anlage von Bauwerken aller Art, von Verkaufsbuden, Zelt- und Lagerlätzen, Müll- und Schutzplätzen sowie das Anbringen von Anschriften und dergleichen, soweit letztere nicht auf die Landschaftsschutzmaßnahmen hinweisen. Unberührt bleibt die wirtschaftliche Nutzung, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht.

 

§ 3

Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

 

§ 4

Wer den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

 

 

 

 

 

§ 5

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Trier in Kraft.

 

 

Daun, den 24. Mai 1938

 

                                                                  Der Landrat als untere Naturschutzbehörde