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der Regierung zu Trier, Nr. 23, Samstag, den 4.
Juni 1938
Verordnung
zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und
Landschaftsteilen in den Gemeinden Gerolstein, Pelm, Büscheich, Dreis,
Betteldorf, Oberehe, Walddorf, Kirchweiler, Berlingen, Immerath,
Schalkenmehren, Strohn, Neunkirchen,
Daun, Üdersdorf, Gillenfeld, Schutz und Lissendorf
Auf
Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des
Zweiten Ergänzungsgesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) sowie des §
13 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit
Ermächtigung der höheren Naturschutzbehörde in Trier für den Bereich des
Kreises Daun folgendes verordnet:
§ 1
Die in der
Landschaftsschutzkarte bei dem Landrat als unteren Naturschutzbehörde in Daun
mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile und Landschaftsteile im
Bereich der oben genannten Gemeinden werden in dem Umfange, der sich aus der
Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe
dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
Es ist verboten, die in
der Landschaftsschutzkarte mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile
zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Es ist ferner verboten,
innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch besondere rote Umrahmung
kenntlich gemachten Landschaftsteile Veränderungen vorzunehmen, die geeignet
sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das
Landschaftsbild zu verunstalten. Unter das Verbot fallen die Anlage von
Bauwerken aller Art, von Verkaufsbuden, Zelt- und Lagerlätzen, Müll- und
Schutzplätzen sowie das Anbringen von Anschriften und dergleichen, soweit
letztere nicht auf die Landschaftsschutzmaßnahmen hinweisen. Unberührt bleibt
die wirtschaftliche Nutzung, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht
widerspricht.
§ 3
Ausnahmen von den
Vorschriften im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 4
Wer den Bestimmungen des
§ 2 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes
und dem § 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt
mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Trier in Kraft.
Daun, den 24. Mai 1938
Der
Landrat als untere Naturschutzbehörde