623304

Verordnung

zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und

Landschaftsteilen in der Gemeinde Kerpen

 

„Burg- und Höhenberg bei Kerpen“

 

Landkreis Daun

 

 

 

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Jan. 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 wird mit Ermächtigung des Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde in Trier für den Bereich des nördlich von Kerpen gelegenen Burg- und Höhenberges folgendes verordnet:

 

§ 1

Die in der Landschaftsschutzkarte bei dem Landrat als untere Naturschutzbehörde in Daun mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile und Landschaftsteile im Bereich der Gemeinde Kerpen, Kreis Daun, werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

§ 2

Es ist verboten, die in der Landschaftsschutzkarte mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Es ist ferner verboten, innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch besondere rote Umrahmung kenntlich gemachten Landschaftsteile Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Unter das Verbot fallen die Anlage von Bauwerken aller Art, von Verkaufsbuden, Zelt- und Lagerplätzen, Müll- und Schuttplätzen sowie das Anbringen von Inschriften und dergleichen, soweit letztere nicht auf die Landschaftsschutzmaßnahmen hinweisen oder notwendige Verkehrszeichen enthalten. Unberührt bleibt die wirtschaftliche Nutzung, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht.

 

§ 3

Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

 

§ 4

Wer den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Trier in Kraft.

 

 

Daun, den 25. Mai 1940                         Der Landrat als untere Naturschutzbehörde.

 

 

Veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung zu Trier 1940 S. 101