623304
Verordnung
zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und
Landschaftsteilen in der Gemeinde Kerpen
Landkreis Daun
Auf Grund der §§ 5 und 19 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S.
821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Jan. 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 wird mit Ermächtigung des
Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde in Trier für den Bereich
des nördlich von Kerpen gelegenen Burg- und Höhenberges folgendes verordnet:
§ 1
Die in der
Landschaftsschutzkarte bei dem Landrat als untere Naturschutzbehörde in Daun
mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile und Landschaftsteile im
Bereich der Gemeinde Kerpen, Kreis Daun, werden in dem Umfange, der sich aus
der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der
Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
§ 2
Es ist verboten, die in der
Landschaftsschutzkarte mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteile zu
verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Es ist ferner verboten, innerhalb
der in der Landschaftsschutzkarte durch besondere rote Umrahmung kenntlich
gemachten Landschaftsteile Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die
Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild
zu verunstalten. Unter das Verbot fallen die Anlage von Bauwerken aller Art,
von Verkaufsbuden, Zelt- und Lagerplätzen, Müll- und Schuttplätzen sowie das
Anbringen von Inschriften und dergleichen, soweit letztere nicht auf die
Landschaftsschutzmaßnahmen hinweisen oder notwendige Verkehrszeichen enthalten.
Unberührt bleibt die wirtschaftliche Nutzung, sofern sie dem Zweck dieser
Verordnung nicht widerspricht.
§ 3
Ausnahmen von den Vorschriften
im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 4
Wer den Bestimmungen des § 2
zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und
dem § 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Trier in Kraft.
Daun, den 25. Mai 1940 Der Landrat als untere
Naturschutzbehörde.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Regierung zu Trier 1940 S. 101