623305
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 30. Dezember 1983,
Auf Grund des § 18 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1,
wird verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2
näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Das Landschaftsschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Gerolstein und Umgebung“.
(2) Die
Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder
künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind
nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.
(3) Behördliche
Abbaugenehmigungen für Abbauflächen von Bodenschätzen, die vor Inkrafttreten
dieser Rechtsverordnung erteilt waren, bleiben unberührt.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Gerolstein und Umgebung“ umfasst
Gebietsteile der Verbandsgemeinde Gerolstein, Teile der Gemarkungen
Hillesheim-Niederbettingen und Dohm-Lammersdorf (Verbandsgemeinde Hillesheim)
sowie Teile der Gemarkung Hinterweiler, Kirchweiler, Oberstadtfeld und
Wallenborn (Verbandsgemeinde Daun).
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes
verläuft wie folgt:
Sie beginnt beim Schnittpunkt der westlichen
Kreisgrenze mit der Kreisstraße (K) 77 und dem Hundsbach in der Gemarkung
Gerolstein-Hinterhausen, verläuft von dort aus in östlicher Richtung den
Hundsbach entlang bis zu dessen Kreuzungspunkt mit der K 31, von dort in
nordöstlicher Richtung entlang der K 31 bis zu deren Auftreffen auf die
Bundesstraße (B) 410 westlich von Lissingen. Dort biegt sie in östlicher Richtung
in die B 410 ab und verläuft diese entlang durch Lissingen bis zum Kreuzungspunkt
mit der Bundesbahnstrecke Pronsfeld – Gerolstein, biegt hier ab und verläuft in
nordwestlicher Richtung entlang dieser Bundesbahnstrecke bis in die Gemarkung
Müllenborn zur Flurgrenze zwischen den Fluren 4 und 3 (in der
„Antoniusstraße“), überquert hier in östlicher Richtung entlang dieser
Flurgrenze die Antoniusstraße und verläuft weiter entlang dieser Flurgrenze
(entlang des Oosbaches) bis zum Auftreffen auf die Landesstraße (L) 24, wo sie
gleichzeitig auf die Flurgrenze der Flur 2 auftrifft, überquert ab hier entlang
der Flurgrenze der Flur 2 die L 24 bis zur gegenüberliegenden Straßenseite, wo
sie auf die südöstliche Ecke des Grundstückes Gemarkung Müllenborn, Flur 3,
Flurstück Nr. 164/4, trifft und ab dort in westlicher Richtung weiter entlang
der L 24 verläuft bis zur Einmündung der K 48 in die L 24 in der Ortslage Gerolstein-Müllenborn.
Ab dieser Einmündung der K 48 in die L 24 verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes
in nordöstlicher Richtung weiter entlang der K 48 durch die Ortslage
Gerolstein-Roth bis zum Auftreffen auf die K 47 in der Ortslage Hillesheim-Niederbettingen,
entlang der K 47 in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung der K 56 (ca. 400
m westlich Ortslage Dohm), entlang der K 56 in nordöstlicher Richtung bis zur
Einmündung der K 55 (in der Ortslage Lammersdorf), von hier entlang der K 55 in
östlicher Richtung bis zu deren Auftreffen auf die L 27, biegt hier in
südlicher Richtung ab und verläuft entlang der L 27 bis zu deren Auftreffen auf
die
B 410 (südlich der Ortslage Rockeskyll), von dort
in östlicher Richtung entlang der B 410 bis zur Einmündung der aus Richtung
Hinterweiler zwischen den Ortslagen Hohenfels und Betteldorf auftreffenden K
35. Die Grenze biegt an diesem Punkt in nördlicher Richtung in die K 35
Richtung Hinterweiler ein und verläuft entlang dieser östlichen Teilstrecke der
K 35 bis zum Auftreffen auf die K 36 in der Ortslage Hinterweiler, ab dort
verläuft sie weiter entlang der K 36 in südlicher Richtung bis zum Auftreffen
auf die L 27 in der Ortslage Kirchweiler, von hier entlang der L 27 weiter in
südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die B 257 in der Ortslage Oberstadtfeld,
biegt dort in westlicher Richtung in die B 257 ab und verläuft weiter entlang
der B 257 bis zur Einmündung der L 29 südöstlich der Ortslage Salm, ab hier
entlang der L 29 bis zur Einmündung der K 78 im nordwestlichen Bereich der
Ortslage Salm, nunmehr entlang der K 78 bis zu deren Auftreffen auf die L 16 im
östlichen Bereich der Ortslage Mürlenbach. Ab dort verläuft sie in westlicher
Richtung entlang der L 16 bis zum Kreuzungspunkt mit der westlichen Kreisgrenze
(westliche Gemarkungsgrenze Mürlenbach), ab diesem Kreuzungspunkt in nördlicher
Richtung weiter entlang der westlichen Kreisgrenze (westliche Gemarkungsgrenzen
Mürlenbach, Kopp, Gerolstein-Lissingen) bis zum Kreuzungspunkt mit der K 77 und
dem Hundsbach, wo sie gleichzeitig wieder auf ihren Ausgangspunkt auftrifft.
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden
Straßen, Wege und Eisenbahnlinien. Die beiden Ufer des Teilabschnittes des
Hundsbaches gehören zum Landschaftsschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck
ist
1. die Erhaltung eines ausgewogenen
Naturhaushaltes, der das gesamte Wirkungsgefüge der belebten und unbelebten
Landschaftsfaktoren umfasst;
2. die
Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Bereich
der Gerolsteiner Kalkmulde mit dem westlichen Teil der Vulkaneifel;
3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;
4. die Verhinderung und Beseitigung von
Landschaftsschäden.
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es ohne
Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Basaltlavabrüche
oder Lavasandgruben anzulegen oder zu erweitern sowie Betriebsänderungen
vorzunehmen, soweit letztere landespflegerische Belange berühren;
2. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3. feste oder fahrbare Verkaufsstände oder
sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;
4. Materiallagerplätze (einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe) anzulegen oder zu erweitern;
5. Stell-,
Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;
6. Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse, soweit sie nicht von Ziffer 1 erfasst
sind, anzulegen oder zu erweitern;
7. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten wesentlich zu verändern oder Fossilien unter
Verwendung technischer Hilfsmittel zu sammeln;
8. Gewässer herzustellen, umzugestalten, zu
beseitigen oder Ufer zu verändern oder Fischteiche anzulegen;
9. Feuchtgebiete
zu verändern;
10. Energiefreileitungen
oder sonstige freie Drahtleitungen zu errichten;
11. Leitungen unter der Erdoberfläche zur
Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme zu verlegen;
12. Kraftfahrzeuge aller Art außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken;
13. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Mobilheime auf anderen als den dafür behördlich zugelassenen Plätzen
aufzustellen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an
Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
14. bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, einzelstehende Bäume oder Baumgruppen, Teiche, Rohr- oder
Riedbestände, Uferbewuchs oder Felsen zu beschädigen oder zu beseitigen;
15. mehr
als ein Hektar Wald zu roden;
16. Talsohlen
erstmals aufzuforsten;
17. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
18. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder über den bisherigen Umfang hinaus auszubauen;
19. geschlossene
Hochsitze außerhalb bewaldeter Flächen zu errichten;
20. Motorsportveranstaltungen
durchzuführen.
(2) Die
Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck
(§ 3 ) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche
gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche
Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach
anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung (Planfeststellung,
Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) ersetzt, wenn die
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr
Einverständnis, das von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder
Bedingungen abhängig gemacht werden kann, erklärt hat.
(4) Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von
überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes
für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG) unter
Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung
landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4 wird von der Unteren
Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme auch nach anderen
Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis,
Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die
dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde zu beteiligen.
(2) Die
Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden.
§ 6
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Errichtung von Weidezäunen
herkömmlicher Art und forstlichen Kulturzäunen sowie das Aufstellen von Waldarbeiter-Schutzhütten,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen die Errichtung von
geschlossenen Hochsitzen außerhalb bewaldeter Bereiche sowie von Jagdhütten,
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Ein- friedung der Zone I von
Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der
Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
4. den Betrieb öffentlicher Einrichtungen im
genehmigten Umfang sowie hierfür notwendige Unterhaltung und Instandsetzungen,
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Land- und
forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung,
Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft.
(3) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert oder
Betriebsänderungen, die landespflegerische Belange berühren, vornimmt;
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder erweitert;
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze oder
Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Stell-, Park-, Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschüttungen wesentlich verändert oder Fossilien unter Verwendung technischer
Hilfsmittel sammelt;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer herstellt, umgestaltet oder beseitigt, Ufer verändert
oder Fischteiche anlegt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuchtgebiete verändert;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser,
Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 Kraftfahrzeuge aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder parkt;
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 zeltet oder lagert oder Wohnwagen oder Mobilheime auf anderen
als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen aufstellt;
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, einzelstehende
Bäume oder Baumgruppen, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Uferbewuchs oder
Felsen beschädigt oder beseitigt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mehr als 1 Hektar Wald rodet;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Talsohlen erstmals
aufforstet;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Straßen oder Wege neu baut
oder über den bisherigen Umfang hinaus ausbaut;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 geschlossene Hochsitze
außerhalb bewaldeter Flächen errichtet;
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Motorsportveranstaltungen
durchführt.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Frist zur
öffentlichen Bekanntmachung durch die Kreisverwaltung Daun gemäß § 1 der
Hauptsatzung des Landkreises Daun in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer
Kraft:
1. Verordnung
zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen in den Gemeinden
Gerolstein, Pelm, Büscheich, Dreis, Betteldorf, Oberehe, Walsdorf, Kirchweiler,
Berlingen, Immerath, Schalkenmehren, Strohn, Neunkirchen, Daun, Üdersdorf,
Gillenfeld, Schutz und Lissendorf vom 24. Mai 1938 (Amtsblatt der Regierung zu
Trier 1938, S. 71/72) soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen;
2. Verordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Gerolstein und
Umgebung“ vom 7. März 1980 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr. 13);
3. Rechtsverordnung
zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes
„Gerolstein und Umgebung“ vom 8. Februar 1982 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz
Nr. 10).
5568
Daun, den 30. Dezember 1983
KREISVERWALTUNG DAUN
-
Az.: 73-362-01 - -
Untere Landespflegebehörde -
Karl-Adolf Orth, Landrat
zur
Änderung der Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 18. Januar 1993
Auf Grund des § 18
Landespflegegesetz (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) –
zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) –
wird verordnet:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Gerolstein und Umgebung“ vom 30. Dezember
1983 (Trierischer Volksfreund vom 25. Januar 1984) wird wie folgt geändert:
1. a) § 4 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 Nr. 19 wird
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nr. 20 angefügt:
„20.
Motorsportveranstaltungen durchzuführen.“
b) In Abs. 3 wird das Wort „Aufgaben“ berichtigt durch das
Wort „Auflagen“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
In Nr. 19 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Nr. 20 angefügt:
„20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Motorsportveranstaltungen durchführt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Daun, den 18. Januar
1993
Kreisverwaltung Daun
. M. B l ü m k e
1.
Kreisbeigeordneter