623305

Änderungsverordnung

 

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Gerolstein und Umgebung“

 

vom 30. Dezember 1983,

 

 

 

Auf Grund des § 18 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

 

§ 1

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gerolstein und Umgebung“.

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.

 

(3) Behördliche Abbaugenehmigungen für Abbauflächen von Bodenschätzen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erteilt waren, bleiben unberührt.

 

 

§ 2

 

(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Gerolstein und Umgebung“ umfasst Gebietsteile der Verbandsgemeinde Gerolstein, Teile der Gemarkungen Hillesheim-Niederbettingen und Dohm-Lammersdorf (Verbandsgemeinde Hillesheim) sowie Teile der Gemarkung Hinterweiler, Kirchweiler, Oberstadtfeld und Wallenborn (Verbandsgemeinde Daun).

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Sie beginnt beim Schnittpunkt der westlichen Kreisgrenze mit der Kreisstraße (K) 77 und dem Hundsbach in der Gemarkung Gerolstein-Hinterhausen, verläuft von dort aus in östlicher Richtung den Hundsbach entlang bis zu dessen Kreuzungspunkt mit der K 31, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der K 31 bis zu deren Auftreffen auf die Bundesstraße (B) 410 westlich von Lissingen. Dort biegt sie in östlicher Richtung in die B 410 ab und verläuft diese entlang durch Lissingen bis zum Kreuzungspunkt mit der Bundesbahnstrecke Pronsfeld – Gerolstein, biegt hier ab und verläuft in nordwestlicher Richtung entlang dieser Bundesbahnstrecke bis in die Gemarkung Müllenborn zur Flurgrenze zwischen den Fluren 4 und 3 (in der „Antoniusstraße“), überquert hier in östlicher Richtung entlang dieser Flurgrenze die Antoniusstraße und verläuft weiter entlang dieser Flurgrenze (entlang des Oosbaches) bis zum Auftreffen auf die Landesstraße (L) 24, wo sie gleichzeitig auf die Flurgrenze der Flur 2 auftrifft, überquert ab hier entlang der Flurgrenze der Flur 2 die L 24 bis zur gegenüberliegenden Straßenseite, wo sie auf die südöstliche Ecke des Grundstückes Gemarkung Müllenborn, Flur 3, Flurstück Nr. 164/4, trifft und ab dort in westlicher Richtung weiter entlang der L 24 verläuft bis zur Einmündung der K 48 in die L 24 in der Ortslage Gerolstein-Müllenborn. Ab dieser Einmündung der K 48 in die L 24 verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in nordöstlicher Richtung weiter entlang der K 48 durch die Ortslage Gerolstein-Roth bis zum Auftreffen auf die K 47 in der Ortslage Hillesheim-Niederbettingen, entlang der K 47 in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung der K 56 (ca. 400 m westlich Ortslage Dohm), entlang der K 56 in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung der K 55 (in der Ortslage Lammersdorf), von hier entlang der K 55 in östlicher Richtung bis zu deren Auftreffen auf die L 27, biegt hier in südlicher Richtung ab und verläuft entlang der L 27 bis zu deren Auftreffen auf die

B 410 (südlich der Ortslage Rockeskyll), von dort in östlicher Richtung entlang der B 410 bis zur Einmündung der aus Richtung Hinterweiler zwischen den Ortslagen Hohenfels und Betteldorf auftreffenden K 35. Die Grenze biegt an diesem Punkt in nördlicher Richtung in die K 35 Richtung Hinterweiler ein und verläuft entlang dieser östlichen Teilstrecke der K 35 bis zum Auftreffen auf die K 36 in der Ortslage Hinterweiler, ab dort verläuft sie weiter entlang der K 36 in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die L 27 in der Ortslage Kirchweiler, von hier entlang der L 27 weiter in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die B 257 in der Ortslage Oberstadtfeld, biegt dort in westlicher Richtung in die B 257 ab und verläuft weiter entlang der B 257 bis zur Einmündung der L 29 südöstlich der Ortslage Salm, ab hier entlang der L 29 bis zur Einmündung der K 78 im nordwestlichen Bereich der Ortslage Salm, nunmehr entlang der K 78 bis zu deren Auftreffen auf die L 16 im östlichen Bereich der Ortslage Mürlenbach. Ab dort verläuft sie in westlicher Richtung entlang der L 16 bis zum Kreuzungspunkt mit der westlichen Kreisgrenze (westliche Gemarkungsgrenze Mürlenbach), ab diesem Kreuzungspunkt in nördlicher Richtung weiter entlang der westlichen Kreisgrenze (westliche Gemarkungsgrenzen Mürlenbach, Kopp, Gerolstein-Lissingen) bis zum Kreuzungspunkt mit der K 77 und dem Hundsbach, wo sie gleichzeitig wieder auf ihren Ausgangspunkt auftrifft.

 

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen, Wege und Eisenbahnlinien. Die beiden Ufer des Teilabschnittes des Hundsbaches gehören zum Landschaftsschutzgebiet.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

1.  die Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes, der das gesamte Wirkungsgefüge der belebten und unbelebten Landschaftsfaktoren umfasst;

2.  die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Bereich der Gerolsteiner Kalkmulde mit dem westlichen Teil der Vulkaneifel;

3.  die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;

4.  die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden.

 

 

§ 4

 

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

     1.  Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anzulegen oder zu erweitern sowie Betriebsänderungen vorzunehmen, soweit letztere landespflegerische Belange berühren;

     2.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

     3.  feste oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;

     4.  Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe) anzulegen oder zu erweitern;

     5.  Stell-, Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

     6.  Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse, soweit sie nicht von Ziffer 1 erfasst sind, anzulegen oder zu erweitern;

     7.  die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten wesentlich zu verändern oder Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel zu sammeln;

     8.  Gewässer herzustellen, umzugestalten, zu beseitigen oder Ufer zu verändern oder Fischteiche anzulegen;

9.  Feuchtgebiete zu verändern;

     10. Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen zu errichten;

     11. Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme zu verlegen;

     12. Kraftfahrzeuge aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken;

     13. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Mobilheime auf anderen als den dafür behördlich zugelassenen Plätzen aufzustellen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

     14. bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, einzelstehende Bäume oder Baumgruppen, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Uferbewuchs oder Felsen zu beschädigen oder zu beseitigen;

     15. mehr als ein Hektar Wald zu roden;

     16. Talsohlen erstmals aufzuforsten;

     17. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

     18. Straßen oder Wege neu zu bauen oder über den bisherigen Umfang hinaus auszubauen;

     19. geschlossene Hochsitze außerhalb bewaldeter Flächen zu errichten;

     20. Motorsportveranstaltungen durchzuführen.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3 ) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis, das von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden kann, erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

 

§ 5

 

(1) Die Genehmigung nach § 4 wird von der Unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde zu beteiligen.

 

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

 

§ 6

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für

 

     1.  die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Errichtung von Weidezäunen herkömmlicher Art und forstlichen Kulturzäunen sowie das Aufstellen von Waldarbeiter-Schutzhütten,

     2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen die Errichtung von geschlossenen Hochsitzen außerhalb bewaldeter Bereiche sowie von Jagdhütten,

     3.           die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Ein-  friedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,

     4.  den Betrieb öffentlicher Einrichtungen im genehmigten Umfang sowie hierfür notwendige Unterhaltung und Instandsetzungen, soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft.

 

(3) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert oder Betriebsänderungen, die landespflegerische Belange berühren, vornimmt;

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder erweitert;

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Stell-, Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschüttungen wesentlich verändert oder Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel sammelt;

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer herstellt, umgestaltet oder beseitigt, Ufer verändert oder Fischteiche anlegt;

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuchtgebiete verändert;

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Kraftfahrzeuge aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder parkt;

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 zeltet oder lagert oder Wohnwagen oder Mobilheime auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen aufstellt;

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, einzelstehende Bäume oder Baumgruppen, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Uferbewuchs oder Felsen beschädigt oder beseitigt;

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mehr als 1 Hektar Wald rodet;

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Talsohlen erstmals aufforstet;

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Straßen oder Wege neu baut oder über den bisherigen Umfang hinaus ausbaut;

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 geschlossene Hochsitze außerhalb bewaldeter Flächen errichtet;

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Motorsportveranstaltungen durchführt.

 

 

§ 8

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Frist zur öffentlichen Bekanntmachung durch die Kreisverwaltung Daun gemäß § 1 der Hauptsatzung des Landkreises Daun in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

 

     1.  Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen in den Gemeinden Gerolstein, Pelm, Büscheich, Dreis, Betteldorf, Oberehe, Walsdorf, Kirchweiler, Berlingen, Immerath, Schalkenmehren, Strohn, Neunkirchen, Daun, Üdersdorf, Gillenfeld, Schutz und Lissendorf vom 24. Mai 1938 (Amtsblatt der Regierung zu Trier 1938, S. 71/72) soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen;

     2.  Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Gerolstein und Umgebung“ vom 7. März 1980 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr. 13);

     3.  Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Gerolstein und Umgebung“ vom 8. Februar 1982 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr. 10).

 

 

 

 

5568 Daun, den 30. Dezember 1983                                     KREISVERWALTUNG DAUN

- Az.: 73-362-01 -                                                  - Untere Landespflegebehörde -

                                                                                  Karl-Adolf Orth, Landrat


Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Gerolstein und Umgebung“

 

vom 18. Januar 1993

 

 

Auf Grund des § 18 Landespflegegesetz (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) – zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) – wird verordnet:

 

 

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Gerolstein und Umgebung“ vom 30. Dezember 1983 (Trierischer Volksfreund vom 25. Januar 1984) wird wie folgt geändert:

 

1.  a)           § 4 wird wie folgt geändert:

        

         In Abs. 1 Nr. 19 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nr. 20 angefügt:

         „20. Motorsportveranstaltungen durchzuführen.“

 

     b)           In Abs. 3 wird das Wort „Aufgaben“ berichtigt durch das Wort „Auflagen“

 

2.  § 7 wird wie folgt geändert:

 

     In Nr. 19 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nr. 20 angefügt:

     „20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Motorsportveranstaltungen durchführt.“

 

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Daun, den 18. Januar 1993

 

 

Kreisverwaltung Daun

. M. B l ü m k e

1. Kreisbeigeordneter