Az.: 424-1.143.26

 

 

 

 

Rechtsverordnung

 

über das Naturschutzgebiet

 

 

"Oberes Wiedtal"

 

 

Westerwaldkreis

 

vom 16.09.2008

 

 

 

Aufgrund der §§ 16 und 17 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) von Rheinland-Pfalz vom 28. September 2005 (GVBl 2005 S. 387 ff) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2005, GVBl. 2005, S. 308, wird verordnet:

 

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Oberes Wiedtal".

 

 

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 204 ha und liegt in den Gemarkungen Wied, Schenkelberg, Hattert, Höchstenbach, Hartenfels und Hachenburg.

 

 

(2) Das Naturschutzgebiet ist auf einer Ausschnittvergrößerung 1:10.000 der Topografischen Karte 1:25.000 Blatt Nr. 5312 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

Die Grenzen sind auf den folgenden Katasterkarten flurstücksgenau dargestellt:

46.1211 D     46.1310 C     46.1310 D     46.1310 A     46.1310 B     46.1311 C

46.1311 D     46.1311 A     46.1311 B     46.1309 D     46.1309 A     46.1309 B

46.1410 C     46.1410 D     46.1410 A     46.1411 C     46.1409 C     46.1409 A

 

 

Die Kartensätze können bei der

 

- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz - obere Naturschutzbehörde,

- Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - untere Naturschutzbehörde,

- Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg und Selters

 

zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

 

Im Landschaftsinformationssystem des Landes Rheinland-Pfalz unter www.naturschutz.rlp.de können sowohl die Schutzgebietsabgrenzung als auch die Rechtsverordnung über die Funktionalitäten des >Kartenservers< aufgerufen werden.

 

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Oberlaufes der Wied als naturnaher Mittelgebirgsbach im Zusammenhang mit den im Gebiet vorhandenen, vielfältigen, unterschiedlichen Biotoptypen, wie Quellen, Bäche, Kleingewässer, Feuchtwiesen, Bruch-, Quell- und Bachuferwälder

 

1.       als Lebensraum seltener, zum Teil gefährdeter, wildlebender Tierarten (z.B. Amphibien, Reptilien, Tagfalter, Vogelarten, insbesondere Schwarzstorch, Graureiher, Rotmilan, Eisvogel, Wasseramsel) sowie als Standort seltener, zum Teil gefährdeter Pflanzenarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften,

 

2.       wegen ihrer landschaftsprägenden, besonderen Eigenart sowie

 

3.       aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

 

 

§ 4

 

(1)     Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.

          Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

1.       bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,

 

2.       Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

3.       Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen, oder im Zusammenhang mit dem Wanderweg „Wiedweg“ oder mit dem Radweg „Wiedtalradweg“ stehen,

 

4.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

5.       Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

6.       feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks  abzustellen oder anderweitige Verunreinigungen des Schutzgebietes vorzunehmen,

 

7.       Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

8.       Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

9.       stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

10.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

11.     außerhalb der Wege zu reiten oder zu fahren,

 

12.     zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.     innerhalb des Gebietes mit Fluggerät aller Art zu starten oder zu landen,

 

14.     außerhalb eingefriedeter Grundstücke Feuer anzumachen oder zu unterhalten,

 

15.     Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren sowie Weihnachtsbaumkulturen anzulegen,

 

16.     Wald zu roden,

 

17.     wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen zu entfernen, abzubrennen, zu beschädigen oder deren Lebensräume auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

18.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre  Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

19.     gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

 

20.     Gewässer zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

 

21.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

 

22.     Jagdhütten zu errichten,

 

23.     anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden.

 

 

(2)     Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde folgende Maßnahmen und Handlungen verboten:

 

1.       bestehende bauliche Anlagen zu erweitern und zu ergänzen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,

 

2.       Wildäsungsflächen auf Grünlandflächen neu anzulegen.

 

 

(3)     Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

 

(4)     Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

 

(5)     Fachgesetzliche Erlaubnisse und Genehmigungen ergehen im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

 

 

 

§ 5

 

(1)     § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.       für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 15 und 23,

 

2.       für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 18, 19, 20, 21 und 23.

3.       für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffer 22,

 

4.       für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang,

 

5.       für die ordnungsgemäße Unterhaltung, Freihaltung und Beschilderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und bestehenden Wirtschaftswegen sowie sonstigen Zuwegungen zu den bewirtschafteten Flächen,

 

6.       für die Unterhaltung oder Beseitigung von Störungen sowie für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung der Anlagen der Telekommunikation, der Energie- oder Trinkwasserversorgung bzw. der Abwasserbeseitigung.

 

 

(2)     § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

(3)     Von den in § 4 genannten Verboten bleiben bereits bestehende Rechte unberührt.

 

 

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Naturschutzbehörde angeordneten naturschutzfachlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

Eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen erwächst hieraus nicht.

 

 

 

§ 7

 

Mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.

 

 

 

§ 8

 

(1)     Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.       § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,

 

2.       § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.       § 4 Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen, oder im Zusammenhang mit dem Wanderweg „Wiedweg“ oder mit dem Radweg „Wiedtalradweg“ stehen,

 

4.       § 4 Abs. 1 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

5.       § 4 Abs. 1 Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

6.       § 4 Abs. 1 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder anderweitige Verunreinigungen des Schutzgebietes vornimmt,

 

7.       § 4 Abs. 1 Nr. 7 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

8.       § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

9.       § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

10.     § 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

11.     § 4 Abs. 1 Nr. 11 außerhalb der Wege reitet oder fährt,

 

12.     § 4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert, lärmt, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.     § 4 Abs. 1 Nr. 13 innerhalb des Gebietes mit Fluggerät aller Art startet oder landet,

 

14.     § 4 Abs. 1 Nr. 14 außerhalb eingefriedeter Grundstücke Feuer anmacht oder unterhält,

 

15.     § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren sowie Weihnachtsbaumkulturen anlegt,

 

16.     § 4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet,

 

17.     § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen entfernt, abbrennt, beschädigt oder deren Lebensräume auf andere Weise beeinträchtigt,

 

18.     § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

 

19.     § 4 Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

20.     § 4 Abs. 1 Nr. 20 Gewässer beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

 

21.     § 4 Abs. 1 Nr. 21 in den Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Maßnahmen durchführt, die zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zutage fördert oder entnimmt,

 

22.     § 4 Abs. 1 Nr. 22 Jagdhütten errichtet.

 

23.     § 4 Abs. 1 Nr. 23 anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet.

 

 

(2)     Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde entgegen

 

1.       § 4 Abs. 2 Nr. 1 bestehende bauliche Anlagen erweitert oder ergänzt, auch wenn dies keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf,

 

2.       § 4 Abs. 2 Nr. 2 Wildäsungsflächen auf Grünlandflächen neu anlegt.

 

 

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

Koblenz,   den 10.11.2008                  Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Neustadt,  den 10.11.2008                  Zentralstelle der Forstverwaltung

 

 

 

Az.: 424-1.143.26

Az.: 63313 (8144)

 

 

 

 

                                                                 Barzen                                       Dr. Bolz

                                                                 Präsidentin                               Direktor