Landschaftsprogramm und Landesentwicklungsprogramm

Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden gemäß § 5 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz für den Bereich des Landes als Beitrag für das Landesentwicklungsprogramm in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen wurde das Landschaftsprogramm in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen. Damit wird eine Gesamtentwicklung des Landes angestrebt, die neben der ökonomischen Leistungsfähigkeit auch die natürlichen Lebensgrundlagen gleichrangig sichern und entwickeln soll. Dies betrifft den Schutz und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Lebensqualität für die jetzigen, aber auch für spätere Generationen.

Die Landschaftsrahmenpläne beachten die Zielvorgaben des Landschaftsprogramms bzw. ergänzen und konkretisieren diese, soweit dies nach Feststellung der Oberen Naturschutzbehörde erforderlich ist.

Das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) enthält die Ziele und Grundsätze der Landesplanung und gibt somit den Rahmen für die Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz vor. 
Für die Naturschutzverwaltung ist das Landesentwicklungsprogramm IV insofern von besonderer Bedeutung, als nur darin die im Landschaftsprogramm Rheinland-Pfalz zusammengefassten Ziele für Natur und Landschaft verbindlich werden.
Um eine nachhaltige Raumentwicklung zu gewährleisten, werden im LEP die Raum- und Siedlungsstruktur sowie die das Land und seine Teilräume berührenden raumbedeutsamen Ziele, Planungen und Erfordernisse beschrieben und zeichnerisch dargestellt. 
Die regionalen Raumordnungspläne beachten die Zielvorgaben des LEP bzw. ergänzen und konkretisieren diese, soweit dies regionalplanerisch erforderlich ist.
Das Landesentwicklungsprogramm LEP IV war von der obersten Landesplanungsbehörde beim Ministerium des Innern und für Sport unter umfangreicher Beteiligung von Behörden, Planungsträgern, benachbarten Ländern und Interessenvertretern erarbeitet worden. Es wurde vom Ministerrat am 7. Oktober 2008 beschlossen und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 7 Landesplanungsgesetz (LPlG) durch Rechtsverordnung vom 14. Oktober 2008 für verbindlich erklärt.

Zum Landesentwicklungsprogramm (LEP IV, LEP V) hier »

Zum Landschaftsprogramm Rheinland-Pfalz: 

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Darstellung im Kartenserver hier »