IUCN-II Nationalpark

Bechsteinfledermaus

Nationalparke sind nach § 24 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

Der Nationalpark Hunsrück-Hochwald (Karte) wurde als grenzüberschreitender Nationalpark gemeinsam mit dem Saarland durch einen Staatsvertrag, unterzeichnet am 4.10.2014, ausgewiesen. Dieser tritt am 1.3.2015 in Kraft. Den bundesgesetzlichen Anforderungen nach einer rechtsverbindlichen Festsetzung des Nationalparks wird durch ein Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald entsprochen (ZustimmungsG), der am 12.2.2015 im Gesetz - und Verordnungsblatt von Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurde (GVB. Nr. 1, S2 ff.).

Der Nationalpark soll die Kriterien zur Bestimmung der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) erfüllen und besteht aus Naturzonen, die der natürlichen Entwicklung (Wildnisbereiche) vorbehalten sind, und Pflegezonen, zur Pufferung der Naturzonen und zur Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Kulturlandschaftsteile.

Zuständig für den Nationalpark ist ein Nationalparkamt, das für den Rheinland-Pfälzischen Teil der Rechts- und Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar unterliegt.