11102

Berichtigung vom 5.6.1990

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Tongrube auf Escherfeld“

 

Stadt Koblenz

vom 05. Juni 1990

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Tongrube auf Escherfeld“.

 

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 5,3 ha und umfasst die in der Gemarkung Koblenz-Horchheim, Flur 4, liegenden Flurstücke 15/2, 17, 18, 19, 35/4, 67 bis 72/2, 94 teilweise zwischen den Flurstücken 18 bis 35/4 und 35/2 sowie Teile der Flurstücke 20, 89/59, 60, 63 bis 66, soweit sie östlich der nachfolgend beschriebenen Abgrenzungslinie liegen. Diese verbindet den südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 19 und den nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 67 und wird gradlinig verlängert bis in den Schnittpunkt mit der Westgrenze des Flurstücks 89/59. Die nördliche Grenze bildet die Linie von diesem Schnittpunkt in gerader östlicher Richtung bis zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 72/2, dadurch gehören die südlichen Teile der Flurstücke 105/91 und 90/2 zum Naturschutzgebiet.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und Feuchtländereien:

 

  1. als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten,
  2. als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen sowie
  3. aus wissenschaftlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  2. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
  3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
  5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
  6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
  7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
  8. Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
  9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
  10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
  11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
  12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen
  13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
  14. Flächen aufzuforsten,
  15. Wald zu roden,
  16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
  17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
  18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
  19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
  20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
  21. Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben sowie das Gelände zu Motorrossfahrten zu benutzen,
  22. Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben,
  23. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
  24. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen,
  25. organischen oder anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungs-

mittel anzuwenden,

  1. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen
  2. zu angeln.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten, sofern sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für die Benutzung, die Unterhaltung bzw. Instandsetzung vorhandener Wege gemäß anliegender Karte, ausgenommen ist die Verwendung von bituminösem Material.

 

(3) Anlagen im Rahmen des bergrechtlich genehmigten Betriebsplanes werden von den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung nicht berührt.

 

(4) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landepflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
  3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
  4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
  5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
  6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
  7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
  8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
  9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
  10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
  11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
  12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
  13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
  14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
  15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
  16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
  17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
  18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
  19. §4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
  20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
  21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt sowie das Gelände zu Motorross-Fahrten benutzt,
  22. § 4 Nr. 22 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt,
  23. § 4 Nr. 23 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
  24. § 4 Nr. 24 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt,
  25. § 4 Nr. 25 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet.
  26. § 4 Nr. 26 Fischbesatzmaßnahmen durchführt
  27. § 4 Nr. 27 angelt.

 

 

§ 7

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 05. Juni 1990

- 554-1102-

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo Zwanziger

 

 

Berichtigung

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Tongrube auf Escherfeld“

vom 05. Juni 1990

Stadt Koblenz, Az.: 554 – 1102

 

(Staatsanzeiger

vom 09. Juli 1990, Seite 645)

 

 

In § 2 ist das Flurstück Nr. 89/59 zweimal zu streichen und jeweils durch das Flurstück 98/59 zu ersetzen.