Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Tongrube
auf Escherfeld“
Stadt Koblenz
vom 05. Juni 1990
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Tongrube auf Escherfeld“.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 5,3 ha und umfasst die in der Gemarkung
Koblenz-Horchheim, Flur 4, liegenden Flurstücke 15/2, 17, 18, 19, 35/4, 67 bis
72/2, 94 teilweise zwischen den Flurstücken 18 bis 35/4 und 35/2 sowie Teile
der Flurstücke 20, 89/59, 60, 63 bis 66, soweit sie östlich der nachfolgend
beschriebenen Abgrenzungslinie liegen. Diese verbindet den südwestlichen
Grenzpunkt des Flurstücks 19 und den nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks
67 und wird gradlinig verlängert bis in den Schnittpunkt mit der Westgrenze des
Flurstücks 89/59. Die nördliche Grenze bildet die Linie von diesem Schnittpunkt
in gerader östlicher Richtung bis zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks
72/2, dadurch gehören die südlichen Teile der Flurstücke 105/91 und 90/2 zum
Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen
Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und Feuchtländereien:
- als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten,
- als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen
sowie
- aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
- Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
- Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten
oder zu verlegen,
- Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen,
- Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
- Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
- feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder
das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
- Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen,
- Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu
erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
- Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen,
- zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen
- Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
- Flächen aufzuforsten,
- Wald zu roden,
- Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen,
- wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
- wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
- gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen,
- Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu
erweitern oder zu betreiben sowie das Gelände zu Motorrossfahrten zu
benutzen,
- Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben,
- Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und
Flachwasserzonen zu verändern,
- Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen
zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen,
- organischen oder anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungs-
mittel
anzuwenden,
- Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen
- zu angeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten, sofern sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf Handlungen,
die erforderlich sind für die Benutzung, die Unterhaltung bzw. Instandsetzung vorhandener
Wege gemäß anliegender Karte, ausgenommen ist die Verwendung von bituminösem
Material.
(3) Anlagen im Rahmen des bergrechtlich genehmigten
Betriebsplanes werden von den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung nicht
berührt.
(4) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landepflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen,
- § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt,
- § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt,
- § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt,
- § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
- § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
- § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
- § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt,
- § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufstellt,
- § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
- § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
- § 4 Nr. 15 Wald rodet,
- § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder
beschädigt,
- § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
- § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
- §4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder
die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
- § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt,
- § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet,
erweitert oder betreibt sowie das Gelände zu Motorross-Fahrten benutzt,
- § 4 Nr. 22 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt,
- § 4 Nr. 23 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und
Flachwasserzonen verändert,
- § 4 Nr. 24 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt,
- § 4 Nr. 25 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder
Pflanzenbehandlungsmittel anwendet.
- § 4 Nr. 26 Fischbesatzmaßnahmen durchführt
- § 4 Nr. 27 angelt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 05. Juni 1990
-
554-1102-
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Zwanziger
Berichtigung
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Tongrube auf
Escherfeld“
vom 05. Juni 1990
Stadt Koblenz, Az.: 554
– 1102
(Staatsanzeiger
vom 09. Juli 1990, Seite
645)
In § 2 ist das Flurstück Nr. 89/59 zweimal zu streichen
und jeweils durch das Flurstück 98/59 zu ersetzen.