13106
Änderungsverordnung 4.9.1981

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Mündungsgebiet der Ahr“

 

Landkreis Ahrweiler

vom 23. Juni 1981

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landespflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Mündungsgebiet der Ahr“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca 63 ha. Und umfasst in der Gemarkung Sinzig Teile der Fluren 6 und 7.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

Sie beginnt in der Süd-Ost-Ecke des Flurstückes 725/1 in der Flur 7 der Gemarkung Sinzig und folgt der südlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum Wegeflurstück 1/1. Von hier aus folgt sie in westlicher Richtung dem Wegeflurstück 1/9 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 1/8. Vor hier entlang dem Wegeflurstück 1/8 in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze Flur 6.

 

Die Grenze folgt nunmehr in nördlicher Richtung der „Alten Straße“ bis zum Flurstück 149. Von der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 149 in Flur 6 verläuft die Grenze nunmehr in östlicher Richtung entlang den nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 148, 144, 159, 293/62, 184/60, 183,60 dann von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 183/60 nach Norden entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 81 bis zum „Badenackerweg“. Die Grenze folgt dem „Badenackerweg“ in östlicher Richtung bis zur westlichen Ecke des Flurstückes 459/8 in Flur 6. Im weiteren Verlauf folgt sie in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 459/8, 460/8, 461/8, 455/4, 3a/10, 1, 2/1, 2/10 und 2/8 bis zum Rhein.

 

Von hier aus verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 2/8 und 2/9 in Flur 6 bis zur Ahrmündung und dann im weiteren Verlauf in südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 1/1 und 725/1 bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des natürlichen Mündungsgebietes der Ahr mit seinem Wasser- Sand- und Schlammflächen sowie als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und seltener in ihrem Bestande bedrohter Tier- insbesondere Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck § 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern auch wenn sie keiner     Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

 3.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

 4. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

 5.    Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

 6.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen     vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

 7.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

 8.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Rohr- und     Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen.

 

 9.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

10.    das Verändern der Ahr einschließlich ihrer Ufer.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind:

 

     1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken. Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen-, Weide- und Waldwirtschaft;

 

     2.        für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

     3. für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Wege;

 

     4. für die Errichtung und Unterhaltung eines Hochwasserschutzdammes der Stadt Remagen;

 

     5. für Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörden der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen

 

    soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

 3. § 4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

 4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

 5. § 4 Nr. 5 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

 6. § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

 8. § 4 Nr. 8 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

 9. § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10.    § 4 Nr. 10 die Ahr einschließlich ihrer Ufer verändert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mündungsgebiet der Ahr“ vom 16. März 1977 (StAnz. Vom 04. April 1977 Nr. 13) außer Kraft.

 

 

 

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Mündungsgebiet der Ahr“

Landkreis Ahrweiler

 

vom 04. September 1981

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landespflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Mündungsgebiet der Ahr“, Landkreis Ahrweiler, vom 23. Juni 1981 (StAnz. Vom 06. Juli 1981, S. 542) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 63 ha und umfasst in der Gemarkung Sinzig Teile der Fluren 6 und 7.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

    Sie beginnt in der Süd-Ost-Ecke des Flurstückes 725/1 in der Flur 7 der Gemarkung Sinzig und folgt der südlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum Wegflurstück 1/1. Von hier aus folgt sie in westlicher Richtung dem Wegflurstück 1/9 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 1/8. Von hier entlang dem Wegeflurstück 1/8 in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze der Flur 6. Die Grenze folgt nunmehr in nördlicher Richtung der „Alten Straße“ bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks 148/1.Von hier aus den nördlichen Grenzen der in der Gemarkung Sinzig, Flur 6, gelegenen Flurstücke 148/1, 144/2, 59, 293/62 und 60/1 bis zum Auftreffen auf die westliche Grenze des Flurstücks 81/1. Dieser Flurstücksgrenze folgend bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Remagen und Sinzig. Die Grenze folgt nunmehr dieser Gemarkungsgrenze in östlicher Richtung bis zum Rhein. Von hier aus verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 2/8 und 2/9 in Flur 6 bis zur Ahrmündung und dann im weiteren Verlauf in südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 1/1 und 725/1 bis zum Ausgangspunkt.

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 08. September 1981

 

- 550 – 162 –

 

Bezirksregierung Koblenz

       In Vertretung  

   Schulte-Beckhausen

 

 

Staatsanzeiger für

Rheinland-Pfalz vom

05.10.81, Nr. 39, S. 820