13106
Änderungsverordnung
4.9.1981
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Ahrweiler
vom 23. Juni 1981
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landespflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
36, BS 791 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Mündungsgebiet der Ahr“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca 63 ha. Und umfasst in der Gemarkung
Sinzig Teile der Fluren 6 und 7.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Sie beginnt in der Süd-Ost-Ecke des Flurstückes
725/1 in der Flur 7 der Gemarkung Sinzig und folgt der südlichen Grenze dieses
Flurstücks bis zum Wegeflurstück 1/1. Von hier aus folgt sie in westlicher
Richtung dem Wegeflurstück 1/9 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 1/8.
Vor hier entlang dem Wegeflurstück 1/8 in nördlicher Richtung bis zum
Auftreffen auf die Grenze Flur 6.
Die Grenze folgt nunmehr in nördlicher Richtung der
„Alten Straße“ bis zum Flurstück 149. Von der nordwestlichen Ecke des
Flurstücks 149 in Flur 6 verläuft die Grenze nunmehr in östlicher Richtung
entlang den nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 148, 144, 159, 293/62,
184/60, 183,60 dann von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 183/60 nach
Norden entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 81 bis zum
„Badenackerweg“. Die Grenze folgt dem „Badenackerweg“ in östlicher Richtung bis
zur westlichen Ecke des Flurstückes 459/8 in Flur 6. Im weiteren Verlauf folgt
sie in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 459/8,
460/8, 461/8, 455/4, 3a/10, 1, 2/1, 2/10 und 2/8 bis zum Rhein.
Von
hier aus verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang den östlichen
Grenzen der Flurstücke 2/8 und 2/9 in Flur 6 bis zur Ahrmündung und dann im
weiteren Verlauf in südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der
Flurstücke 1/1 und 725/1 bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des natürlichen
Mündungsgebietes der Ahr mit seinem Wasser- Sand- und Schlammflächen sowie als
Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
seltener in ihrem Bestande bedrohter Tier- insbesondere Vogelarten aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck § 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
4. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art;
5. Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
6. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
7. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
8. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Rohr- und Riedbestände
zu beseitigen oder zu beschädigen.
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
10. das Verändern der Ahr einschließlich ihrer
Ufer.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen und
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich für die Errichtung von Weidezäunen
und –tränken. Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch
Ackerbau, Wiesen-, Weide- und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
und Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der Gewässer und der
öffentlichen Wege;
4. für die Errichtung und Unterhaltung eines Hochwasserschutzdammes
der Stadt Remagen;
5. für Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörden der
Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Unterhaltung der
Bundeswasserstraßen
soweit sie nicht dem Schutzzweck
zuwiderlaufen
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Erforschung, Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetztes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4
Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
6. § 4
Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
7. § 4
Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
8. § 4
Nr. 8 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
10. § 4 Nr. 10 die Ahr einschließlich ihrer Ufer
verändert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Mündungsgebiet der Ahr“ vom 16. März 1977 (StAnz. Vom 04.
April 1977 Nr. 13) außer Kraft.
Rechtsverordnung
zur Änderung der
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Mündungsgebiet der Ahr“
Landkreis Ahrweiler
vom 04. September 1981
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landespflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom
05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
„Mündungsgebiet der Ahr“, Landkreis Ahrweiler, vom 23. Juni 1981 (StAnz. Vom
06. Juli 1981, S. 542) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 63
ha und umfasst in der Gemarkung Sinzig Teile der Fluren 6 und 7.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie
folgt beschrieben:
Sie beginnt in der
Süd-Ost-Ecke des Flurstückes 725/1 in der Flur 7 der Gemarkung Sinzig und folgt
der südlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum Wegflurstück 1/1. Von hier aus
folgt sie in westlicher Richtung dem Wegflurstück 1/9 bis zum Auftreffen auf
das Wegeflurstück 1/8. Von hier entlang dem Wegeflurstück 1/8 in nördlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze der Flur 6. Die Grenze folgt nunmehr
in nördlicher Richtung der „Alten Straße“ bis zur nordwestlichen Ecke des
Flurstücks 148/1.Von hier aus den nördlichen Grenzen der in der Gemarkung
Sinzig, Flur 6, gelegenen Flurstücke 148/1, 144/2, 59, 293/62 und 60/1 bis zum
Auftreffen auf die westliche Grenze des Flurstücks 81/1. Dieser
Flurstücksgrenze folgend bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze der
Gemarkungen Remagen und Sinzig. Die Grenze folgt nunmehr dieser
Gemarkungsgrenze in östlicher Richtung bis zum Rhein. Von hier aus verläuft die
Grenze in südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 2/8
und 2/9 in Flur 6 bis zur Ahrmündung und dann im weiteren Verlauf in südlicher
Richtung entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 1/1 und 725/1 bis zum
Ausgangspunkt.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 08. September 1981
- 550 – 162 –
Bezirksregierung Koblenz
In
Vertretung
Schulte-Beckhausen
Staatsanzeiger
für
Rheinland-Pfalz
vom
05.10.81,
Nr. 39, S. 820