13113

Änderungsverordnung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet „Ahrschleife bei Altenahr“

Landkreis Ahrweiler

vom 14. Oktober 1983

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1983 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ahrschleife bei Altenahr“.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 205 ha und umfasst in der Gemarkung Altenahr

Flur 4,

Flur 5, ausgenommen die Flurstücke 368/1, 2/1, 3/1, 5/1, 28/1, 29/1, 31/1, 26/2, 17/3, 17/4, 382/27, 440/17, 377/5, 34/20 bis 34/22, 34/24 bis 34/29, 153/1, 179/1, 179/3, 456/179,

Flur 6 sowie in

Flur 7, die Flurstücke 541/1, 541/2, 542, 543, 554/1, 711/546, 712/546, 900/550, 901/551, 694/552, 553, 556/1, 557, 558, 559/1, 561, 562, 563/1, 565, 580/566, 583/566, 863/566, 864/566, 775/567, 776/568, 569, 570/1, 578/572, 579/572, 573 und 574/1.

(2) Die Betriebsanlagen der Deutschen Bundesbahn sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung der Flusslandschaft mit ihren Felsbildungen aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen

1.  als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen un seltener in ihrem Bestande bedrohter Vögel und

2.  wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, ausgenommen die Flurstücke 17/5, 146, 147/1 und 450/190 in Flur 5;

 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten und zu verlegen;

 4.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 5.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 6.     Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen.

 8.     Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 9.     Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

11.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

12. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten;

13. zu zelten, zu lagern und Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

14. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

15. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

16. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

17. Wald zu roden;

18.     Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände, zu beseitigen oder zu beschädigen;

19.     wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

20.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihren Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau, im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

21. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

22. die fließenden Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern;

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der obern Landespflegebehörde verboten, in Flur 5, Flurstücke 17/5, 146, 147/1 und 450/190 bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für die im Einzelfall erforderlichen Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

1.  für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen, Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Weinbau, Wiesen- und Weidewirtschaft sowie Waldwirtschaft;

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3.  für die Durchführung von Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an der Gruppenkläranlage einschließlich der erforderlichen Abwasser-, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen;

4.  für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer;

5.  für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen für die bebauten Grundstücke in Flur 5;

6.  für die Unterhaltung, den Betrieb und den Neubau von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landepflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

§ 6

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, ausgenommen die Flurstücke 17/5, 146, 147/1 und 450/190 in Flur 5;

 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet;

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 zeltet, lagert und Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Feuer anzündet oder unterhält;

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Wald rodet;

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 fließende Gewässer einschließlich ihrer Ufer verändert;

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen § 4 Abs. 2 in Flur 5 Flurstücke 17/5, 146, 147/1 und 450/190 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Ahrschleife bei Altenahr“, Landkreis Ahrweiler , vom 01. April 1980, geändert durch die Verordnung vom 09. März 1982 (Staatsanzeiger Nr. 11, S. 271) außer Kraft.

Koblenz, den 14. Oktober 1983

- 554 – 0113 –

Bezirksregierung Koblenz

K o r b a c h

 

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Ahrschleife bei Altenahr“

vom 9. Juni 1986

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspfleg (Landespflegegesetz -LPflG-) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36 BS 791-1) wird verordnet:

Artikel 1

In § 2 Abs. 1 werden hinter dem Flurstück Nr. 456/79 folgende Flurstücke hinzugefügt: 2/2, 1/3, 1/2, 5/1, 5/2, 1/1, ¼, 17/7, 368/1.

Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, 09. Juni 1986

AZ: 554-0113

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

Schulte Beckhausen