13211
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreis Altenkirchen
vom 8. März 1988
Auf Grund des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im
Geraum“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 8,2 ha und umfasst in der Gemarkung Kausen, Flur 7, die
Flurstücke 19, 20, 22 bis 43.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
der Feuchtwiesen
a) als
Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften
sowie
b) aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art
zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
3. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
4. Einfriedungen aller Art
zu errichten oder zu erweitern,
5. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen,
6. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
7. Steinbrüche, Sandgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
8. Bodenbestandteile
einzubringen, abzubauen oder zu entnehmen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten,
10. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel- Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
11. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12. zu
lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
14. Jagdeinrichtungen
aller Art zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten,
15. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen, Säugetiere oder Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
18. standortfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
19. Pflanzenbehandlungsmittel
anzuwenden oder organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,
§ 5
Zur
Sicherung des Schutzzwecks sind die Aufforstungen im Naturschutzgebiet
rückgängig zu machen und die gepflanzten Bäume zu entfernen beziehungsweise
entfernen zu lassen.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße
Grünlandnutzung; ausgenommen das Anwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln oder
das Einbringen von organischem oder mineralischem Dünger,
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 14,
3. für die Unterhaltung von
öffentlichen Wegen,
4. für die Unterhaltung und
den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörden
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege,
Kennzeichnung oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
3. § 4 Nr. 3 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
5. § 4 Nr. 5
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt,
6. § 4 Nr. 6 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
7. § 4 Nr. 7 Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
8. § 4 Nr. 8
Bodenbestandteile einbringt, abbaut oder entnimmt, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. §
4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
11. §
4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
12. §
4 Nr. 12 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt,
13. §
4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält,
14. §
4 Nr. 14 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt
oder unterhält,
15. §
4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. §
4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. §
4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
18. §
4 Nr. 18 standortfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
19. §
4 N. 19 Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder organischen oder mineralischen
Dünger einbringt.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 8. März 1988
-
550 – 0211 –
Bezirksregierung
Koblenz
In Vertretung
Schulte Beckhausen
2703.
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Im
Geraum“, Landkreis Altenkirchen, vom 8. März 1988, veröffentlicht im Staatsanzeiger
Rheinland-Pfalz vom 21. März 1988, Nr. 10,Seiten 297 bis 298, wird wie folgt
berichtigt:
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 8,2 ha und
umfaßt in der Gemarkung Kausen, Flur 7, die Flurstücke 19, 20, 22, 25 bis 43.
Koblenz, den 20. April 1988
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte Beckhausen
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
Vom
2. Mai 1988, Nr. 15, Seite 479