13303
über das
Naturschutzgebiet
„Rotenfels“,
Vom 30.
Oktober 1998
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Rotenfels“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine
Größe von 91 ha und umfasst in der
Gemarkung Norheim, Flur 5,
Flurstücke: 45, 52 und 53 tlw., vom Naturschutzgebiet ausgenommen ist die südöstliche Teilfläche, die durch eine Nutzungsartengrenze gekennzeichnet ist.
Wegeflurstück 67
Gewässerflurstück 71
Die aufgeführten Flurstücke
liegen in den Lagebezeichnungen (Gewannen) „Götzenfeld“ und „Hinterrotenfels“.
Gemarkung Traisen, Flur 4,
Flurstücke 1, 18-43, 53-55, 131, 132, 133, 136-140, 148-155, 176-181, 190, 272.
Wegeflurstücke: 251, 253, 254,
255, 256 und 259, 245 tlw., 252 tlw., 258 tlw. und 260/3 tlw.
Gewässerflurstücke 274 tlw. und
275.
Die aufgeführten Flurstücke
liegen in den Lagebezeichnungen (Gewannen): „Kickelsknopf“, „Auf dem tiefen
Tal“, „Am Rotenfels“, „Der Hundsfeld“, „Der Rotenfels“, „Auf dem Berg“, „Im
Lercher Berg“, „Hinterrotenfels“ und im „Schulrech“.
Gemarkung Traisen, Flur 6,
Flurstücke: 143, 144, 283/145, 298/145, 299/147, 148, 197/149, 198/149, 150/1, 150/2, 151/1, 151/2, 243/152, 244/152, 198/153, 199/153, 154, 155, 158/1, 177/16 und 177/20 jew. tlw. nördlich der Nutzungsartengrenze 347/160, 348/160, 303/162, 304/162, 305/162, 163, 164, 340/165, 341/165, 166 – 168, 169/1, 306/177 (TP), 178, 179, 180/2, 324/180, 325/180, 326/180, 181/4, 181/5, 181/6, 181/7, 320/181, 328/181, 329/181, 338/181, 339/181 und 337/181 tlw.
Wegeflurstücke 330/181 und
333/181
Gewässerflurstück 334/180.
Die aufgeführten Flurstücke
liegen in den Lagebezeichnungen (Gewannen): „Kickelsknopf“, „Auf dem tiefen
Tal“, „Im tiefen Tal“, „Rotfels“ und „Auf der Fels“.
Gemarkung Bad Münster a.St.
Flur 1, Flurstücke 2/2, 3 und 4
Flur 3, Flurstück 13
Die aufgeführten Flurstücke
liegen in der Lagebezeichnung (Gewann): „In den Steinfelswingerten“.
Flur 5, Flurstücke 1/1, 1/3, 2,
4 sowie die Flurstücke 3, 5 und 6 außer den Teilbereichen östlich der
Bundesstraße 48 (Flurstück 7).
Die aufgeführten Flurstücke
liegen in den Lagebezeichnungen (Gewannen): „In der Rotenfels“, „Auf dem
Bellstück“ und „Auf dem Pelzestück“.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und die Entwicklung des Bergmassivs mit seinen Felspartien
a) als
Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen und
Pflanzengesellschaften,
b) als Lebensraum bestandsbedrohter Tiere,
c) wegen seiner geologischen Beschaffenheit sowie
d) aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlage aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
6. Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. Abfälle
zu lagern bzw. abzulagern, Fahrzeugwracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt (Fels
eingeschlossen) auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder zu betreiben,
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
11. die markierten Wege zu verlassen,
11.a das Gebiet mit Fahrzeugen, Fahrrädern aller Art
zu befahren oder zu reiten,
12. zu lärmen, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Modellflugzeuge zu betreiben,
14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
15. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit
Wald bestockt waren,
16. Wald zu
roden, in seiner charakteristischen Artenvielfalt zu ändern oder
Wiederaufforstungen mit nicht standortgemäßen Gehölzen vorzunehmen,
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen oder auf
sonstige Weise in ihrem Wuchs zu beeinträchtigen,
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen,
zu beschädigen oder anderweitig zu stören, insbesondere Säugetiere, Vögel und
Kriechtiere am Bau, im Nest oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen, die Paarung, Brut- und Jungenaufzucht zu
beeinträchtigen,
19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Trockenmauern oder
Trockenböschungspflaster zu beseitigen oder zu verfugen,
21. Hunde frei laufen zu lassen,
22. im bzw.
über dem Gebiet Luftsportarten wie Drachenfliegen oder Paragliding zu
betreiben.
(2) Es ist verboten, die bisherige Nutzung des
Gebäudes auf den Flurstücken 164, 340/165, 341/165 und 166, Flur 6, Gemarkung
Traisen zu ändern.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die
ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach
Art und Umfang der bis zur Verkündung dieser Rechtsverordnung tatsächlich
ausgeübten Nutzung,
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten
und Fütterungsautomaten,
3. für die
Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege, Weinbergsmauern sowie der
Höherlegung der L 235 im Rahmen des Hochwasserschutzes im Bereich der
Flurstücke 45 und 52 in Flur 5, Gemarkung Norheim,
4. für die
Unterhaltung des Gebäudes auf den Flurstücken 614, 340/165, 3431/165 und 166,
Flur 6, Gemarkung Traisen,
5. für die
Unterhaltung und Erneuerungsmaßnahmen an bestehenden Fernmeldeanlagen,
6. zur
sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebes einschließlich
der erforderlichen Unterhaltung und Erneuerung der betrieblichen Anlagen,
7. für die
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Leitungen, die der öffentlichen
Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung dienen,
8. für das Abbrennen des jährlichen
Martinsfeuers auf der Kaiserhöhe.
(2) Die Verbote des § 4 Abs. 1 gelten nicht für
die Rettungseinsätze von Feuerwehr, Alpenverein und Bergwacht des Deutschen
Roten Kreuzes.
(3) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von
der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die
der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Für das
Klettern im Bereich des Rotenfelsmassivs wird folgendes bestimmt:
1. Westlich der Bastei ist das Klettern
ganzjährig verboten.
2. Insbesondere
zum Schutz der Wanderfalken und der Aufzucht ihres Nachwuchses ist während der
Balzzeit, Horstsuche und Eiablage das Klettern im gesamten übrigen
Rotenfelsmassiv während der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines jeden Jahres
verboten.
3. Wird in
dieser Zeit durch die Aktionsgemeinschaft Wanderfalken- und Uhuschutz (AWU)
i.V.m. der Unteren Landespflegebehörde bei der Kreisverwaltung keine Eiablage
des Wanderfalken festgestellt, entfällt das Kletterverbot östlich der Bastei ab
dem 30. April.
4. Wird
eine Eiablage festgestellt, kann die Obere Landespflegebehörde bei der
Bezirksregierung nach Absprache mit der AWU außerhalb des Horstbereiches
östlich der Bastei ab dem 15. April folgende Bereiche zum Klettern freigeben:
4.1 Östlicher Bereich der Bastei bis zum
Glockengrat einschließlich,
4.2 Mittlerer Bereich zwischen Glockengrat und
Stumpfenturm,
4.3 Östlicher Bereich ab Stumpfenturm.
5. Sollte
ein Nachgelege festgestellt werden, erfolgt die Kletterregelung im Einzelfall
durch Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4
Abs.1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt,
4. § 4 Abs.1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Fahrzeugwracks abstellt oder
das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt (Fels eingeschlossen) auf andere Weise verändert,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder betreibt,
10. § 4 Abs.
1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 die markierten Wege
verlässt,
11.a § 4 Abs.
1 Nr. 11a das Gebiet mit Fahrzeugen, Fahrrädern aller Art befährt oder reitet,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 lärmt, zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge betreibt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder
unterhält,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die
vorher nicht mit Wald bestockt waren,
16. § 4 Abs.
1 Nr. 16 Wald rodet, in seiner charakteristischen Artenvielfalt ändert oder
Wiederaufforstungen mit nicht standortgemäßen Gehölzen vornimmt,
17. § 4 Abs.
1 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt
oder auf sonstige Weise in ihrem Wuchs beeinträchtigt,
18. § 4 Abs.
1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt, beschädigt oder
anderweitig stört, insbesondere Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im
Nest oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt, die
Paarung, Brut- und Jungenaufzucht beeinträchtigt,
19. § 4 Abs.
1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
20. § 4 Abs.
1 Nr. 20 Trockenmauern oder Trockenböschungspflaster beseitigt oder verfugt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt,
22. § 4 Abs.
1 Nr. 22 im bzw. über dem Gebiet Luftsportarten wie Drachenfliegen oder
Paragliding betreibt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde entgegen § 4 Abs. 2 die bisherige Nutzung des Gebäudes auf den Flurstücken 164, 340/165, 341/165 und 166 Flur 6 Gemarkung Traisen ändert.
§ 8
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des § 6 im
Naturschutzgebiet klettert.
§ 9
Mit der Unterschutzstellung ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verbunden.
§ 10
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rotenfels“ vom 5. September 1939, veröffentlicht im Amtsblatt der Preußischen Regierung vom 16. September 1939, Seiten 181/182, außer Kraft.
Koblenz,
den 30. Oktober 1998
- 554
–1.33.33 -
Bezirksregierung
Koblenz
D a n c
o
Veröffentlichung:
Staatsanzeiger
vom 30. November 1998, Nr. 44/Seite 1863