13303

Rechtsverordnung vom 5.9.1939

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Rotenfels“,

Landkreis Bad Kreuznach

 

Vom 30. Oktober 1998

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Rotenfels“.

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 91 ha und umfasst in der

 

Gemarkung Norheim, Flur 5,

 

Flurstücke: 45, 52 und 53 tlw., vom Naturschutzgebiet ausgenommen ist die südöstliche Teilfläche, die durch eine Nutzungsartengrenze gekennzeichnet ist.

 

Wegeflurstück 67

 

Gewässerflurstück 71

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewannen) „Götzenfeld“ und „Hinterrotenfels“.

 

Gemarkung Traisen, Flur 4,

 

Flurstücke 1, 18-43, 53-55, 131, 132, 133, 136-140, 148-155, 176-181, 190, 272.

 

Wegeflurstücke: 251, 253, 254, 255, 256 und 259, 245 tlw., 252 tlw., 258 tlw. und 260/3 tlw.

 

Gewässerflurstücke 274 tlw. und 275.

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewannen): „Kickelsknopf“, „Auf dem tiefen Tal“, „Am Rotenfels“, „Der Hundsfeld“, „Der Rotenfels“, „Auf dem Berg“, „Im Lercher Berg“, „Hinterrotenfels“ und im „Schulrech“.

 

Gemarkung Traisen, Flur 6,

 

Flurstücke: 143, 144, 283/145, 298/145, 299/147, 148, 197/149, 198/149, 150/1, 150/2, 151/1, 151/2, 243/152, 244/152, 198/153, 199/153, 154, 155, 158/1, 177/16 und 177/20 jew. tlw. nördlich der Nutzungsartengrenze 347/160, 348/160, 303/162, 304/162, 305/162, 163, 164, 340/165, 341/165, 166 – 168, 169/1, 306/177 (TP), 178, 179, 180/2, 324/180, 325/180, 326/180, 181/4, 181/5, 181/6, 181/7, 320/181, 328/181, 329/181, 338/181, 339/181 und 337/181 tlw.

 

Wegeflurstücke 330/181 und 333/181

 

Gewässerflurstück 334/180.

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewannen): „Kickelsknopf“, „Auf dem tiefen Tal“, „Im tiefen Tal“, „Rotfels“ und „Auf der Fels“.

 

Gemarkung Bad Münster a.St.

 

Flur 1, Flurstücke 2/2, 3 und 4

 

Flur 3, Flurstück 13

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in der Lagebezeichnung (Gewann): „In den Steinfelswingerten“.

 

Flur 5, Flurstücke 1/1, 1/3, 2, 4 sowie die Flurstücke 3, 5 und 6 außer den Teilbereichen östlich der Bundesstraße 48 (Flurstück 7).

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewannen): „In der Rotenfels“, „Auf dem Bellstück“ und „Auf dem Pelzestück“.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und die Entwicklung des Bergmassivs mit seinen Felspartien

 

a)  als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

b)  als Lebensraum bestandsbedrohter Tiere,

 

c)  wegen seiner geologischen Beschaffenheit sowie

 

d) aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

(1)     Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.     Bauliche Anlage aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.     Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.       Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.       Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.  Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7.     Abfälle zu lagern bzw. abzulagern, Fahrzeugwracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.  Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt (Fels eingeschlossen) auf andere Weise zu verändern,

 

9.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu betreiben,

 

10.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

11.   die markierten Wege zu verlassen,

 

11.a das Gebiet mit Fahrzeugen, Fahrrädern aller Art zu befahren oder zu reiten,

 

12.   zu lärmen, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.       Modellflugzeuge zu betreiben,

 

14.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

15.   Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

16.   Wald zu roden, in seiner charakteristischen Artenvielfalt zu ändern oder Wiederaufforstungen mit nicht standortgemäßen Gehölzen vorzunehmen,

 

17.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen oder auf sonstige Weise in ihrem Wuchs zu beeinträchtigen,

 

18.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen, zu beschädigen oder anderweitig zu stören, insbesondere Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nest oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen, die Paarung, Brut- und Jungenaufzucht zu beeinträchtigen,

 

19.       gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

20.       Trockenmauern oder Trockenböschungspflaster zu beseitigen oder zu verfugen,

 

21.   Hunde frei laufen zu lassen,

 

22.   im bzw. über dem Gebiet Luftsportarten wie Drachenfliegen oder Paragliding zu betreiben.

 

(2)   Es ist verboten, die bisherige Nutzung des Gebäudes auf den Flurstücken 164, 340/165, 341/165 und 166, Flur 6, Gemarkung Traisen zu ändern.

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.     für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach Art und Umfang der bis zur Verkündung dieser Rechtsverordnung tatsächlich ausgeübten Nutzung,

 

2.     für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,

 

3.     für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege, Weinbergsmauern sowie der Höherlegung der L 235 im Rahmen des Hochwasserschutzes im Bereich der Flurstücke 45 und 52 in Flur 5, Gemarkung Norheim,

 

4.     für die Unterhaltung des Gebäudes auf den Flurstücken 614, 340/165, 3431/165 und 166, Flur 6, Gemarkung Traisen,

 

5.     für die Unterhaltung und Erneuerungsmaßnahmen an bestehenden Fernmeldeanlagen,

 

6.     zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebes einschließlich der erforderlichen Unterhaltung und Erneuerung der betrieblichen Anlagen,

 

7.     für die Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Leitungen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung dienen,

 

8.     für das Abbrennen des jährlichen Martinsfeuers auf der Kaiserhöhe.

 

(2)   Die Verbote des § 4 Abs. 1 gelten nicht für die Rettungseinsätze von Feuerwehr, Alpenverein und Bergwacht des Deutschen Roten Kreuzes.

 

(3)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Für das Klettern im Bereich des Rotenfelsmassivs wird folgendes bestimmt:

 

1.     Westlich der Bastei ist das Klettern ganzjährig verboten.

 

2.  Insbesondere zum Schutz der Wanderfalken und der Aufzucht ihres Nachwuchses ist während der Balzzeit, Horstsuche und Eiablage das Klettern im gesamten übrigen Rotenfelsmassiv während der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines jeden Jahres verboten.

 

3.     Wird in dieser Zeit durch die Aktionsgemeinschaft Wanderfalken- und Uhuschutz (AWU) i.V.m. der Unteren Landespflegebehörde bei der Kreisverwaltung keine Eiablage des Wanderfalken festgestellt, entfällt das Kletterverbot östlich der Bastei ab dem 30. April.

 

4.     Wird eine Eiablage festgestellt, kann die Obere Landespflegebehörde bei der Bezirksregierung nach Absprache mit der AWU außerhalb des Horstbereiches östlich der Bastei ab dem 15. April folgende Bereiche zum Klettern freigeben:

 

4.1   Östlicher Bereich der Bastei bis zum Glockengrat einschließlich,

 

4.2   Mittlerer Bereich zwischen Glockengrat und Stumpfenturm,

 

4.3   Östlicher Bereich ab Stumpfenturm.

 

5.     Sollte ein Nachgelege festgestellt werden, erfolgt die Kletterregelung im Einzelfall durch Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde.

 

 

§ 7

 

 

(1)        Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.     § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.     § 4 Abs.1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4.     § 4 Abs.1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5.     § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6.     § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7.     § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Fahrzeugwracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8.     § 4 Abs. 1 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt (Fels eingeschlossen) auf andere Weise verändert,

 

9.     § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder betreibt,

 

10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 die markierten Wege verlässt,

 

11.a § 4 Abs. 1 Nr. 11a das Gebiet mit Fahrzeugen, Fahrrädern aller Art befährt oder reitet,

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 lärmt, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge betreibt,

 

14.   § 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,

 

15.   § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet, in seiner charakteristischen Artenvielfalt ändert oder Wiederaufforstungen mit nicht standortgemäßen Gehölzen vornimmt,

 

17.   § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt oder auf sonstige Weise in ihrem Wuchs beeinträchtigt,

 

18.   § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt, beschädigt oder anderweitig stört, insbesondere Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nest oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt, die Paarung, Brut- und Jungenaufzucht beeinträchtigt,

 

19.   § 4 Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

20.   § 4 Abs. 1 Nr. 20 Trockenmauern oder Trockenböschungspflaster beseitigt oder verfugt,

 

21.   § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt,

 

22.   § 4 Abs. 1 Nr. 22 im bzw. über dem Gebiet Luftsportarten wie Drachenfliegen oder Paragliding betreibt.

 

(2)       Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde entgegen § 4 Abs. 2 die bisherige Nutzung des Gebäudes auf den Flurstücken 164, 340/165, 341/165 und 166 Flur 6 Gemarkung Traisen ändert.

 

 

§ 8

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des § 6 im Naturschutzgebiet klettert.

 

 

§ 9

 

Mit der Unterschutzstellung ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verbunden.

 

 

§ 10

 

Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rotenfels“ vom 5. September 1939, veröffentlicht im Amtsblatt der Preußischen Regierung vom 16. September 1939, Seiten 181/182, außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 30. Oktober 1998

- 554 –1.33.33 -

 

 

Bezirksregierung Koblenz

D a n c o

 

Veröffentlichung:

Staatsanzeiger vom 30. November 1998, Nr. 44/Seite 1863