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Änderungsverordnung vom 1.9.1981

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Maasberg“

 

Landkreis Bad Kreuznach

vom 28. März 1980

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird im Einvernehmen mit der oberen Landesplanungsbehörde verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Maasberg“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 12,5 ha und umfasst in der Gemarkung Sobernheim

in Flur 39 die Flurstücke 3/3, 4, 5, 6, 7 und 8:

in Flur 38 von Flurstück 2 die Waldabteilungen 46a und 47a des Stadtwaldes Sobernheim.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Maasberges mit seinem submediterranen Trockenrasen, seinen artenreichen Pflanzengesellschaften und als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Grüßen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz dieses Gebietes hinweisen;

 

5.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.    Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zuverändern;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

13. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

14. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Rohr- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen.

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3. für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne de § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3. § 4 Nr.3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz dieses Gebietes hinweisen;

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

13. § 4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

14. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Staatanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Maasberg“ vom 02.03.1978 (Staatsanzeiger Nr. 9) außer Kraft.

 

Koblenz, den 28.03.1980                         BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

Az.: 550-173                                           Korbach

                                                        Regierungspräsident









Rechtsverordnung

 

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet „Maasberg“

Landkreis Bad Kreuznach

 

vom 1. September 1981

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Maasberg“, Landkreis Bad Kreuznach, vom 28. März 1980 (StAnz. vom 28. April 1980) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

㤠2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 12,5 ha und umfasst in der Gemarkung Sobernheim

in Flur 39 die Flurstücke 3/7, 3/8, 4, 5, 6, 7 und 8;

in Flur 38 von dem Flurstück 2 die Waldabteilungen 46a und 47a des Stadtwaldes Sobernheim.“

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 1. September 1981

- 550-173 –

 

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

S c h u l t e  B e c k h a u s e n