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Änderungsverordnung vom 1.9.1981
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach
vom 28. März 1980
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird im Einvernehmen mit der
oberen Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Maasberg“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 12,5
ha und umfasst in der Gemarkung Sobernheim
in Flur 39 die Flurstücke 3/3, 4, 5, 6, 7 und 8:
in Flur 38 von Flurstück 2 die Waldabteilungen 46a
und 47a des Stadtwaldes Sobernheim.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Maasberges mit
seinem submediterranen Trockenrasen, seinen artenreichen Pflanzengesellschaften
und als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus
wissenschaftlichen Grüßen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
dieses Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere
Weise zuverändern;
10.
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche
Anlagen zu errichten;
11.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen;
12. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
13.
Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
14.
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Rohr- und
Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;
15.
wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und
von forstlichen Kulturzäunen.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und
Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der Gewässer und der
öffentlichen Wege,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne de § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr.3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz dieses
Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
10. § 4
Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4
Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4
Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4
Nr. 13 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
14. § 4
Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Rohr- und
Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
15. § 4
Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Staatanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Maasberg“ vom 02.03.1978 (Staatsanzeiger Nr. 9) außer
Kraft.
Koblenz, den 28.03.1980 BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
Az.: 550-173 Korbach
Regierungspräsident
zur Änderung der
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet „Maasberg“
Landkreis Bad Kreuznach
vom 1. September 1981
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Maasberg“, Landkreis Bad Kreuznach, vom 28. März 1980 (StAnz. vom 28. April
1980) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 12,5
ha und umfasst in der Gemarkung Sobernheim
in Flur 39 die Flurstücke 3/7, 3/8, 4, 5, 6, 7 und
8;
in Flur 38 von dem Flurstück 2 die Waldabteilungen
46a und 47a des Stadtwaldes Sobernheim.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 1. September 1981
- 550-173 –
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
S c h u l t e B e c k h a u s e n