13320
Landesverordnung
über das Naturschutzgebiet
vom 17. Oktober 1983
Auf Grund der §§ 21
und 30 Abs. 3 des Landepflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Es trägt die
Bezeichnung „Naturschutzgebiet Untere Nahe“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfaßt Gebietsteile der Stadt Bad Kreuznach und der
Verbandsgemeinde Langenlonsheim (Landkreis Bad Kreuznach) sowie der Stadt
Bingen am Rhein und der Verbandsgemeinde Bingen-Land und Sprendlingen-Gensingen
(Landkreis Mainz-Bingen).
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Von der Grenze des
Regierungsbezirks Koblenz südlich der Rumpfmühle (Gemarkung Gensingen) entlang
des Hochwasserschutzdeichs naheaufwärts bis zum Mühlgraben der Schlarppmühle,
entlang es südöstlichen Randes des Mühlgrabens bis zum Hochwasserschutzdeich an
der Schlarppmühle, weiter entlang des Hochwasserschutzdeichs bis zur
Bundesstraße (B) 41, entlang der B 41 in nordwestlicher Richtung über die
Nahebrücke bis zur Bundesbahnstrecke Bad Kreuznach-Bingerbrück, weiter in
nordöstlicher Richtung entlang dieser Bahnstrecke bis zum Mühlgraben an der
Orthenbergsmühle (Flurstück Nr. 119, Flur5, Gemarkung Bretzenheim), weiter
entlang dieses Mühlgrabens in südöstlicher Richtung bis zum Flurstück Nr. 120,
weiter entlang der Südwestgrenze dieses Flurstücks bis zum Naheufer, weiter
entlang des Naheufers flussabwärts bis zum Guldenbach, diesen überquerend zu
dem Weg Flurstück Nr. 41, Flur 6), weiter entlang dieses Wegs am Naheufer bis
zur Südwestgrenze der Wegeparzelle L 39, dieser folgend bis zum linksseitigen
Hochwasserschutzdeich der Nahe. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze dem
Hochwasserschutzdeich bis zur Grenze der Fluren 2 und 4 der Gemarkung
Langenlonsheim; sie verläuft entlang dieser Flurgrenze weiter in östlicher
Richtung, dann entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 1/2, Flur 2, zur
Nahe. Die Grenze verläuft dann im Abstand von 50 Metern, gemessen von der
Flussmitte (Regierungsbezirksgrenze), entlang der Nahe abwärts bis zur
Bundesbahnstrecke Bad Kreuznach-Bingerbrück am Ortseingang von Laubenheim,
weiter entlang dieser Bahnstrecke bis zur Grenze des Regierungsbezirks Koblenz.
Von dort veläuft sie weiter entlang der Bundesbahnstrecke bis zum Auftreffen
auf den Hochwasserschutzdeich, entlang dieses Deichs bis zur ehemaligen
Eisenbahnbrücke in der Gemarkung Münster-Sarmsheim, weiter entlang des Wegs
(Flurstück Nr. 234/167, Flur 4 und Nr. 73, Flur 2) bis zur Bundesbahnstrecke,
dann weiter entlang der Bundesbahnstrecke bis zur B 9, weiter in südöstlicher
Richtung entlang der B 9 bis ur Kreisstraße (K) 9, dann entlang der K 9 bis zum
Hochwasserschutzdeich, weiter entlang des Hochwasserschutzdeichs bis zum
Mühlteich (Flurstück Nr. 382/1, Flur 7, Gemarkung Bingen-Büdesheim).Dann
verläuft sie entlang der Westgrenze des Mühlteichs bis zum Flurstück Nr. 342,
Flur 1, Gemarkung Dietersheim, dann weiter in südöstlicher Richtung entlang der
Nahe (Ostseite der Flurstücke Nr. 342 und 343) bis zum Flurstück Nr. 63, weiter
entlang der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 63 bis zum Hochwasserschutzdeich,
weiter entlang des Hochwasserschutzdeichs in südlicher Richtung bis zur
Sponsheimer Mühle. Von hier verläuft die Grenze entlang der Ostseite des
Mühlgrabens bis zum Hochwasserschutzdeich (Flurstück Nr. 135, Flur 7, Gemarkung
Bingen-Sponsheim), weiter entlang des Hochwasserschutzdeichs bis zur Nordgrenze
es Flurstücks Nr. 89/5, dann weiter in östlicher Richtung entlang der Südgrenze
des Flurstücks Nr. 138 bis zum Weg (Flurstück Nr. 136/3, weite entlang dieses
Wegs am Graben in südlicher Richtung über die Flurstücke Nr. 127/2, 125/2 und
211 (Flur 7, Gemarkung Grolsheim) bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks
Nr. 68 bis zu dem Weg (Flurstück Nr. 208), weiter entlang dieses Wegs in
südlicher Richtung bis zu dem Weg (Flurstück Nr. 209), weiter entlang dieses
Wegs in westlicher Richtung bis zu dem Weg (Flurstück Nr. 220), weiter entlang
dieses Wegs zunächst in südlicher, dann in südöstlicher Richtung bis zum
Auftreffen auf den Hochwasserschutzdamm an der südöstlichen Grenze des
Flurstücks Nr. 220, weiter in südlicher Richtung des Hochwasserschutzdeichs bis
zur Katharinen-Mühle, weiter entlang der Westseite der Flurstücke Nr. 107 und
110 (Katharinen-Mühle) bis zum Hochwasserschutzdeich, dann entlang des
Hochwasserschutzdeichs in südlicher Richtung an der Rumpfmühle vorbei bis zur
Grenze des Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz.
(3) Zum
Naturschutzgebiet gehören die umgrenzenden Hochwasserschutzdeiche bis zum bergseitigen
Böschungsfuß. Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die umgrenzenden Straßen,
Wege und Bahnlinien.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des naturnahen Zustands des Fließgewässers mit den Uferbereichen,
Überschwemmungszonen und Wiesen als Lebensraum artenreicher, seltener
Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften sowie als Rast- und
Überwinterungsgebiet wasser- und feuchtlandgebundener Vogelarten.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Gewässer auszubauen, soweit nicht eine Ausbaupflicht nach dem
Landeswassergesetz besteht;
2. Feuchtgebiete zu entwässern;
3. auf Grünland
Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden außer im Jahr 1984 und in jedem dritten
darauf folgenden Jahr;
4. Bodenschätze oder
andere Bodenbestandteile zu entnehmen;
5. selbständige
Abgrabungen oder Aufschüttungen (einschließlich der Verfüllung von
Bodenvertiefungen) vorzunehmen;
6. Abfälle zu lagern oder
abzulagern;
7. Flugplätze, Schienen-
oder Seilbahnen, Straßen, Lager-, Abstell-, Ausstellungs-, Camping-, Zelt-,
Sport-, Bade- oder Spielplätze, Friedhöfe oder Kleingärten zu errichten oder
wesentlich umzugestalten;
8. Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
9. Jagdhütten,
geschlossene Jagdkanzeln, Fischereihütten oder Angelstege zu errichten;
10. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten, mit Ausnahme der Bisamratte, soweit dazu eine rechtliche
Verpflichtung besteht, wildlebenden Tiere mutwillig zu beunruhigen,
insbesondere das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen zu stören, ihre
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen;
11. Angelwettbewerbe mit Ausnahme vereinsinterner Veranstaltungen
durchzuführen;
12. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
13. außerhalb geschlossener Einfriedungen zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
14. Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme von
Wildfütterungsanlagen;
2. Uferbewuchs zu entfernen, soweit dies nicht zur Freihaltung des
Hochwasserablaufprofils erforderlich ist;
3. die Nutzungsart von Wiesengelände zwischen Deich und Naheufer zu
ändern;
4. bisher nicht mit Wald bestockte Flächen aufforsten;
5. Einfriedungen zu errichten oder zu erweitern;
6. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
7. außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit
Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme
dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks
nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 wird von der unteren
Landespflegebehörde erteilt.
(2) Ist für die Maßnahme nach anderen Rechtsvorschriften eine Zulassung
(Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch
eine andere Behörde erforderlich, so gilt die Genehmigung der
Landespflegebehörde als erteilt, wenn sie vorher beteiligt wurde und ihr
Einverständnis erklärt hat.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme der Verbote
des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2,3 und 4,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei mit
Ausnahme der Verbote des § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 11 und des § 4 Abs. 2 Nr. 7,
3. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, der
Bundesbahnbetriebsanlagen, der Gewässer und der Hochwasserschutzdeiche, die
Unterhaltung und Wartung von Einrichtungen zur öffentlichen Versorgung mit Gas,
Wasser und Elektrizität,
4. die Durchführung
a) des „Brückenfestes“
auf den Flurstücken Nr. 483/4, 552, 554 und 555, Flur 1, in der Gemarkung
Gensingen,
b) der „Sängerfeste“ auf
dem Flurstück Nr. 18, Flur 5, in der Gemarkung Bretzenheim und
c) von Feuerwehrübungen,
Zeltlagern der Landesjugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz und des „Feuerwehrfestes“
der Freiwilligen Feuerwehr Münster-Sarmsheim auf den Flurstücken Nr. 131/6,
131/5, 131/7, 131/1, 131/2, 236/130, 237/129, 238/128, 239/128, 289, 748/290,
757/292, 288/5, 288/4, 773/293, 749/287 und 1ö87/3, Flur 6, in der Gemarkung
Münster-Sarmsheim.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gewässer ausbaut
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Feuchtgebiete entwässert,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 auf Grünland Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile
entnimmt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen (einschließlich der Verfüllung von
Bodenvertiefungen) vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfälle
lagert oder ablagert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
Flugplätze, Schienen- oder Seilbahnen, Straßen, Lager-, Abstell-,
Ausstellungs-, Camping-, Zelt-, Sport-, Bade- oder Spielplätze, Friedhöfe oder
Kleingärten errichtet oder wesentlich umgestaltet,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Jagdhütten, geschlossene Jagdkanzeln, Fischereihütten oder Anlegestellen
errichtet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt,
verletzt oder tötet, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere das Brutgeschäft
oder die Aufzucht der Jungen stört, ihre Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Angelwettbewerbe durchführt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 außerhalb geschlossener Einfriedungen zeltet,
lagert oder Wohnwagen aufstellt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14
Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder
erweitert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Uferbewuchs entfernt, soweit dies nicht zur
Freihaltung des Hochwasserablaufprofils erforderlich ist,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 die Nutzungsart von Wiesengelände zwischen Deich
und Naheufer ändert,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 bisher nicht mit Wald bestockte Flächen
aufforstet,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Einfriedungen errichtet oder erweitert,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 außerhalb der für den Verkehr freigegebenen
Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder parkt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 17. Oktober 1983
Der Minister für Soziales,
Gesundheit und Umwelt
Rudi Geil
über die Ausübung der Jagd
Im Naturschutzgebiet „Untere Nahe“
Vom 23. April/2. September 1985
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 23), geändert durch Artikel 17 des Ersten
Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 792-1, wird
verordnet:
§ 1
In dem durch die Landesverordnung vom 17. Oktober 1983 (GVBl. S. 313, BS
791-1-g) festgesetzten Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd nur unter
folgenden Beschränkungen zulässig:
1. Im Laufe eines Jagdjahres dürfen höchstens drei Treibjagden im
Sinne von § 17 Abs. 2 LJG abgehalten werden.
2. Unbeschadet weitergehender Schonzeitbestimmungen darf die Jagd
auf Wildenten und sonstiges Wasserwild nur in der Zeit vom 15. September bis
31. Dezember ausgeübt werden.
§ 2
Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 12 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Nr. 1 Treibjagden
im Sinne von § 17 Abs. 2 LJG abhält,
2. entgegen § 1 Nr. 2 die Jagd
ausübt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße,
den 23. April 1985
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Der Regierungspräsident
Dr. Schädler
Koblenz, den 2. September 1985
Bezirksregierung Koblenz
Der Regierungspräsident
Korbach
Staatsanzeiger vom 04.11.85, Nr. 42, Seite 966