13320

RVO Ausübung der Jagd

 

Landesverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Untere Nahe“

 

vom 17. Oktober 1983

 

Auf Grund der §§ 21 und 30 Abs. 3 des Landepflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Untere Nahe“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt Gebietsteile der Stadt Bad Kreuznach und der Verbandsgemeinde Langenlonsheim (Landkreis Bad Kreuznach) sowie der Stadt Bingen am Rhein und der Verbandsgemeinde Bingen-Land und Sprendlingen-Gensingen (Landkreis Mainz-Bingen).

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Von der Grenze des Regierungsbezirks Koblenz südlich der Rumpfmühle (Gemarkung Gensingen) entlang des Hochwasserschutzdeichs naheaufwärts bis zum Mühlgraben der Schlarppmühle, entlang es südöstlichen Randes des Mühlgrabens bis zum Hochwasserschutzdeich an der Schlarppmühle, weiter entlang des Hochwasserschutzdeichs bis zur Bundesstraße (B) 41, entlang der B 41 in nordwestlicher Richtung über die Nahebrücke bis zur Bundesbahnstrecke Bad Kreuznach-Bingerbrück, weiter in nordöstlicher Richtung entlang dieser Bahnstrecke bis zum Mühlgraben an der Orthenbergsmühle (Flurstück Nr. 119, Flur5, Gemarkung Bretzenheim), weiter entlang dieses Mühlgrabens in südöstlicher Richtung bis zum Flurstück Nr. 120, weiter entlang der Südwestgrenze dieses Flurstücks bis zum Naheufer, weiter entlang des Naheufers flussabwärts bis zum Guldenbach, diesen überquerend zu dem Weg Flurstück Nr. 41, Flur 6), weiter entlang dieses Wegs am Naheufer bis zur Südwestgrenze der Wegeparzelle L 39, dieser folgend bis zum linksseitigen Hochwasserschutzdeich der Nahe. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze dem Hochwasserschutzdeich bis zur Grenze der Fluren 2 und 4 der Gemarkung Langenlonsheim; sie verläuft entlang dieser Flurgrenze weiter in östlicher Richtung, dann entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 1/2, Flur 2, zur Nahe. Die Grenze verläuft dann im Abstand von 50 Metern, gemessen von der Flussmitte (Regierungsbezirksgrenze), entlang der Nahe abwärts bis zur Bundesbahnstrecke Bad Kreuznach-Bingerbrück am Ortseingang von Laubenheim, weiter entlang dieser Bahnstrecke bis zur Grenze des Regierungsbezirks Koblenz. Von dort veläuft sie weiter entlang der Bundesbahnstrecke bis zum Auftreffen auf den Hochwasserschutzdeich, entlang dieses Deichs bis zur ehemaligen Eisenbahnbrücke in der Gemarkung Münster-Sarmsheim, weiter entlang des Wegs (Flurstück Nr. 234/167, Flur 4 und Nr. 73, Flur 2) bis zur Bundesbahnstrecke, dann weiter entlang der Bundesbahnstrecke bis zur B 9, weiter in südöstlicher Richtung entlang der B 9 bis ur Kreisstraße (K) 9, dann entlang der K 9 bis zum Hochwasserschutzdeich, weiter entlang des Hochwasserschutzdeichs bis zum Mühlteich (Flurstück Nr. 382/1, Flur 7, Gemarkung Bingen-Büdesheim).Dann verläuft sie entlang der Westgrenze des Mühlteichs bis zum Flurstück Nr. 342, Flur 1, Gemarkung Dietersheim, dann weiter in südöstlicher Richtung entlang der Nahe (Ostseite der Flurstücke Nr. 342 und 343) bis zum Flurstück Nr. 63, weiter entlang der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 63 bis zum Hochwasserschutzdeich, weiter entlang des Hochwasserschutzdeichs in südlicher Richtung bis zur Sponsheimer Mühle. Von hier verläuft die Grenze entlang der Ostseite des Mühlgrabens bis zum Hochwasserschutzdeich (Flurstück Nr. 135, Flur 7, Gemarkung Bingen-Sponsheim), weiter entlang des Hochwasserschutzdeichs bis zur Nordgrenze es Flurstücks Nr. 89/5, dann weiter in östlicher Richtung entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 138 bis zum Weg (Flurstück Nr. 136/3, weite entlang dieses Wegs am Graben in südlicher Richtung über die Flurstücke Nr. 127/2, 125/2 und 211 (Flur 7, Gemarkung Grolsheim) bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 68 bis zu dem Weg (Flurstück Nr. 208), weiter entlang dieses Wegs in südlicher Richtung bis zu dem Weg (Flurstück Nr. 209), weiter entlang dieses Wegs in westlicher Richtung bis zu dem Weg (Flurstück Nr. 220), weiter entlang dieses Wegs zunächst in südlicher, dann in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Hochwasserschutzdamm an der südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 220, weiter in südlicher Richtung des Hochwasserschutzdeichs bis zur Katharinen-Mühle, weiter entlang der Westseite der Flurstücke Nr. 107 und 110 (Katharinen-Mühle) bis zum Hochwasserschutzdeich, dann entlang des Hochwasserschutzdeichs in südlicher Richtung an der Rumpfmühle vorbei bis zur Grenze des Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören die umgrenzenden Hochwasserschutzdeiche bis zum bergseitigen Böschungsfuß. Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die umgrenzenden Straßen, Wege und Bahnlinien.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des naturnahen Zustands des Fließgewässers mit den Uferbereichen, Überschwemmungszonen und Wiesen als Lebensraum artenreicher, seltener Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften sowie als Rast- und Überwinterungsgebiet wasser- und feuchtlandgebundener Vogelarten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

 1.  Gewässer auszubauen, soweit nicht eine Ausbaupflicht nach dem Landeswassergesetz besteht;

 

 2.       Feuchtgebiete zu entwässern;

 

 3.  auf Grünland Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden außer im Jahr 1984 und in jedem dritten darauf folgenden Jahr;

 

 4.      Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile zu entnehmen;

 

 5.      selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen (einschließlich der Verfüllung von Bodenvertiefungen) vorzunehmen;

 

 6.  Abfälle zu lagern oder abzulagern;

 

 7.      Flugplätze, Schienen- oder Seilbahnen, Straßen, Lager-, Abstell-, Ausstellungs-, Camping-, Zelt-, Sport-, Bade- oder Spielplätze, Friedhöfe oder Kleingärten zu errichten oder wesentlich umzugestalten;

 

 8.      Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

 9.      Jagdhütten, geschlossene Jagdkanzeln, Fischereihütten oder Angelstege zu errichten;

 

10.      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, mit Ausnahme der Bisamratte, soweit dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht, wildlebenden Tiere mutwillig zu beunruhigen, insbesondere das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen zu stören, ihre Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

11.      Angelwettbewerbe mit Ausnahme vereinsinterner Veranstaltungen durchzuführen;

 

12. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

13. außerhalb geschlossener Einfriedungen zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

14.      Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen;

 

2.      Uferbewuchs zu entfernen, soweit dies nicht zur Freihaltung des Hochwasserablaufprofils erforderlich ist;

 

3.   die Nutzungsart von Wiesengelände zwischen Deich und Naheufer zu ändern;

 

4.   bisher nicht mit Wald bestockte Flächen aufforsten;

 

5.      Einfriedungen zu errichten oder zu erweitern;

 

6.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

7.   außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

§ 5

 

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt.

 

(2) Ist für die Maßnahme nach anderen Rechtsvorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so gilt die Genehmigung der Landespflegebehörde als erteilt, wenn sie vorher beteiligt wurde und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme der Verbote des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2,3 und 4,

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei mit Ausnahme der Verbote des § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 11 und des § 4 Abs. 2 Nr. 7,

 

3.   die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, der Bundesbahnbetriebsanlagen, der Gewässer und der Hochwasserschutzdeiche, die Unterhaltung und Wartung von Einrichtungen zur öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität,

 

4.   die Durchführung

 

      a)  des „Brückenfestes“ auf den Flurstücken Nr. 483/4, 552, 554 und 555, Flur 1, in der Gemarkung Gensingen,

 

      b)  der „Sängerfeste“ auf dem Flurstück Nr. 18, Flur 5, in der Gemarkung Bretzenheim und

 

      c)   von Feuerwehrübungen, Zeltlagern der Landesjugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz und des „Feuerwehrfestes“ der Freiwilligen Feuerwehr Münster-Sarmsheim auf den Flurstücken Nr. 131/6, 131/5, 131/7, 131/1, 131/2, 236/130, 237/129, 238/128, 239/128, 289, 748/290, 757/292, 288/5, 288/4, 773/293, 749/287 und 1ö87/3, Flur 6, in der Gemarkung Münster-Sarmsheim.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gewässer ausbaut

 

 2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Feuchtgebiete entwässert,

 

 3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 auf Grünland Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,

 

 4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile entnimmt,

 

 5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen (einschließlich der Verfüllung von Bodenvertiefungen) vornimmt,

 

 6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfälle lagert oder ablagert,

 

 7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Flugplätze, Schienen- oder Seilbahnen, Straßen, Lager-, Abstell-, Ausstellungs-, Camping-, Zelt-, Sport-, Bade- oder Spielplätze, Friedhöfe oder Kleingärten errichtet oder wesentlich umgestaltet,

 

 8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

 9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Jagdhütten, geschlossene Jagdkanzeln, Fischereihütten oder Anlegestellen errichtet,

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen stört, ihre Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Angelwettbewerbe durchführt,

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 außerhalb geschlossener Einfriedungen zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt,

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14  Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Uferbewuchs entfernt, soweit dies nicht zur Freihaltung des Hochwasserablaufprofils erforderlich ist,

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 die Nutzungsart von Wiesengelände zwischen Deich und Naheufer ändert,

 

4.   § 4 Abs. 2 Nr. 4 bisher nicht mit Wald bestockte Flächen aufforstet,

 

5.   § 4 Abs. 2 Nr. 5 Einfriedungen errichtet oder erweitert,

 

6.   § 4 Abs. 2 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält,

 

7.   § 4 Abs. 2 Nr. 7 außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder parkt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Mainz, den 17. Oktober 1983

Der Minister für Soziales,

Gesundheit und Umwelt

      Rudi Geil

Verordnung

über die Ausübung der Jagd

Im Naturschutzgebiet „Untere Nahe“

 

Vom 23. April/2. September 1985

 

 

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), geändert durch Artikel 17 des Ersten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

In dem durch die Landesverordnung vom 17. Oktober 1983 (GVBl. S. 313, BS 791-1-g) festgesetzten Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd nur unter folgenden Beschränkungen zulässig:

 

1.   Im Laufe eines Jagdjahres dürfen höchstens drei Treibjagden im Sinne von § 17 Abs. 2 LJG abgehalten werden.

 

2.      Unbeschadet weitergehender Schonzeitbestimmungen darf die Jagd auf Wildenten und sonstiges Wasserwild nur in der Zeit vom 15. September bis 31. Dezember ausgeübt werden.

 

§ 2

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 12 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.   entgegen § 1 Nr. 1 Treibjagden im Sinne von § 17 Abs. 2 LJG abhält,

 

2.   entgegen § 1 Nr. 2 die Jagd ausübt.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße,

den 23. April 1985

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

Der Regierungspräsident

Dr. Schädler

 

 

Koblenz, den 2. September 1985

Bezirksregierung Koblenz

Der Regierungspräsident

Korbach

 

Staatsanzeiger vom 04.11.85, Nr. 42, Seite 966

 

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