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Anpassung Rechtsverordnung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hellersberger Weiher“

 

Kreis Bad Kreuznach

vom 23. Mai 1985

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 197z9 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hellersberger Weiher“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,6 ha. Es umfasst in der Gemarkung Odernheim die Flurstücke 3577/1, 3580, 3705/1, 3706, 3708, 3710 und das Wegeflurstück 3887/1 teilweise.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes mit seinen Feuchtflächen als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und wildlebender kTierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

      soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

5.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.   Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

9.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Grill- oder Campingplätze anzulegen,

 

11. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

12. zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,

 

13. Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen,

 

14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; sie im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

18. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

19. Wasser zu entnehmen oder das Feuchtgebiet zu entwässern,

 

20. im Weiher zu baden, zu angeln oder ihn mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung,

 

2.   für die ordnungsgemäße Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten, Wildfütterungsanlagen und Jagdkanzeln,

 

3.   für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 

4.   für die Durchführung von Unterhaltungsarbeiten an den Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

5.   § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6.   § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8.   § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sperrungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

9.   § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze, Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Grill- oder Campingplätze anlegt,

 

11. § 4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

12. § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,

 

13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet, unterhält oder grillt,

 

14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, sie am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

18. § 4 Nr. 18 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

19. § 4 Nr. 19 Wasser aufnimmt oder das Feuchtgebiet entwässert,

 

20. § 4 Nr. 20 im Weiher badet, angelt oder ihn mit Schwimmkörpern aller Art befährt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Am Hellersberg“ (StAnz. Nr. 34/S. 740 vom 16. August 1984) aufgehoben

 

Koblenz, den 23. Mai 1985

- 554 – 032 –

Bezirksregierung Koblenz

K o r b a c h

 

 

Bekanntmachung über die Anpassung

der Schutzgebietskarte

des Naturschutzgebietes

„Hellersberger Weiher“,

Kreis Bad Kreuznach

 

 

Rechtsverordnung vom 23. Mai 1985

Staatsanzeiger 1985, Seite 457

 

 

Bei der Übernahme der Grenze des oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster wurde festgestellt, dass die Darstellung des Naturschutzgebietes in der veröffentlichten Karte fehlerhaft ist.

 

Aus diesem Grund ist die kartenmäßige Darstellung des Naturschutzgebietes Hellersberger Weiher zu berichtigen.

 

Eine Änderung der ursprünglich unterschutzgestellten Fläche ergibt sich aus dieser Berichtigung nicht.

 

 

Koblenz, den 13. Oktober 1989

- 554 – 0322 –

 

 

                                                                                                          Bezirksregierung Koblenz

                                                                                                                     In Vertretung

                                                                                                               Schulte-Beckhausen

 

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