13322
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
vom 23. Mai 1985
Auf Grund
des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 197z9 (GVBl. S.
36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S.
66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in §
2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt
die Bezeichnung „Hellersberger Weiher“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,6 ha. Es umfasst in der Gemarkung
Odernheim die Flurstücke 3577/1, 3580, 3705/1, 3706, 3708, 3710 und das
Wegeflurstück 3887/1 teilweise.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes mit seinen Feuchtflächen als
Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzenarten
und wildlebender kTierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen,
8. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt-, Bade-, Grill- oder Campingplätze anzulegen,
11. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
12. zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe
zu betreiben,
13. Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren,
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen,
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; sie im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
18. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
19. Wasser zu entnehmen oder das Feuchtgebiet zu
entwässern,
20. im Weiher zu baden, zu angeln oder ihn mit
Schwimmkörpern aller Art zu befahren.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung,
2. für die ordnungsgemäße Jagd, ausgenommen ist
die Errichtung von Jagdhütten, Wildfütterungsanlagen und Jagdkanzeln,
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen
und Wege,
4. für die Durchführung von
Unterhaltungsarbeiten an den Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sperrungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze, Sport-,
Spiel-, Zelt-, Bade-, Grill- oder Campingplätze anlegt,
11. § 4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt,
12. § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder
Modellschiffe betreibt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet, unterhält oder
grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren,
15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt
oder beschädigt,
16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten
fortnimmt oder beschädigt, sie am Bau oder im Nest- und Ruhebereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
18. § 4 Nr. 18 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
19. § 4 Nr. 19 Wasser aufnimmt oder das
Feuchtgebiet entwässert,
20. § 4 Nr. 20 im Weiher badet, angelt oder ihn mit
Schwimmkörpern aller Art befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Am Hellersberg“ (StAnz. Nr. 34/S. 740 vom 16. August 1984)
aufgehoben
Koblenz, den 23. Mai 1985
- 554 – 032 –
Bezirksregierung
Koblenz
K o r b a c h
Bekanntmachung über die Anpassung
der Schutzgebietskarte
des Naturschutzgebietes
„Hellersberger Weiher“,
Kreis Bad Kreuznach
Rechtsverordnung vom 23. Mai 1985
Staatsanzeiger 1985, Seite 457
Bei der Übernahme der Grenze des oben genannten
Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster wurde festgestellt,
dass die Darstellung des Naturschutzgebietes in der veröffentlichten Karte
fehlerhaft ist.
Aus diesem Grund ist die kartenmäßige Darstellung des
Naturschutzgebietes Hellersberger Weiher zu berichtigen.
Eine Änderung der ursprünglich unterschutzgestellten Fläche
ergibt sich aus dieser Berichtigung nicht.
Koblenz, den 13. Oktober 1989
- 554 – 0322 –
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
Schulte-Beckhausen