13323
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Kurpark
Bad Kreuznach“
Kreis Bad Kreuznach
vom 12. August 1985
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete
und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Kurpark Bad Kreuznach“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine
Größe von ca. 0,6 ha. Es umfasst die Nahe, Flurstück 196/163 in Flur 28 der
Gemarkung Bad Kreuznach von dem Stauwehr in Höhe des Hotels „Quellenhof“ bis
zum Auftreffen auf die Flurgrenze von Flur 68 der Gemarkung Bad Kreuznach.
Auf der linken Naheseite
sind in Flur 28 der Gemarkung Bad Kreuznach die Flurstücke 23 und 24 und 32/4
Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Gebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter
wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften und seltener in ihrem
Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere der Würfelnatter sowie aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. wildlebenden Tieren der nach
der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom
25. August 1980 (BGBl. I S. 1565) besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen;
2. Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich
oder Ruhebereich zu fotografieren, zu
filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den
Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
3. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
4. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
5. die Wege zu verlassen;
6. die Hunde frei laufen zu lassen;
7. zu lagern;
8. einen Uferstreifen von 5 m Breite auf den
Flurstücken 32/4 und 24 zu mähen;
9. Abfälle einschließlich gemähtem Gras und
Laubabfällen zu lagern.
(2) Im Naturschutzgebiet
sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen, die für die
Unterhaltung der Nahe erforderlich sind, verboten:
1. die Uferzonen der Nahe
einschließlich der Vegetationsstruktur durch Begradigung,
Befestigung oder Verbau zu
verändern;
2. wasserbauliche Maßnahmen, wie Abbaggern von
Kies- und Schotterflächen im
Bereich des Flussbettes durchzuführen;
3. Flachwasserzonen zu beseitigen oder Steilufer
zu errichten;
4. Böschungs-
und Stützmauern an Bauwerken im ufernahen Bereich zu verfugen oder zu
vermauern.
(3) Die Genehmigung nach
Absatz 2 kann nicht versagt werden, wenn sie für eine ordnungsgemäße
Unterhaltung der Nahe, einschließlich der Wehranlagen, erforderlich ist.
(4) Die Genehmigung nach
Absatz 2 kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße Nutzung als Kurpark
mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1;
2. für die Ausübung der ordnungsgemäßen
Fischerei;
3. für die Erhaltung der öffentlichenWege,
4. für die Verlegung und Einrichtung sowie das
Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;
5. für die Unterhaltung der öffentlichen
Gewässer mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2,
soweit sie dem Schutzzweck
nicht zuwider laufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. §
4 Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren der nach der Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV) vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1565) besonders geschützten Arten
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Vögel oder Kriechtiere am
Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die Wege verlässt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Hunde frei laufen lässt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 lagert;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 einen Uferstreifen von 5 m
Breite auf den Flurtücken 32/4 und 24 mäht;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfälle einschließlich
gemähtem Gras und Laubabfälle lagert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 die Uferzonen der Nahe
einschließlich der Vegetationsstruktur durch Begradigung, Befestigung oder
Verbau verändert;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wasserbauliche Maßnahmen,
wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im Bereich des Flussbettes
durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flachwasserzonen beseitigt oder
Steilufer errichtet;
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Böschungs- und Stützmauern an Bauwerken
im ufernahen Bereich verfugt oder vermauert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 12. August 1985
- 554 - 0323 -
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
S c h u l t e – B e c k h a u s e n
die
Anpassung der Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Kurpark
Bad Kreuznach“,
Kreis Bad
Kreuznach,
Rechtsverordnung
vom 12. August 1985
(Staatsanzeiger
1985, Seite 763)
Bei der Übernahme der Grenze
des oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte
Liegenschaftskataster wurde festgestellt, dass die ursprüngliche
Grenzbeschreibung (§ 2 der Rechtsverordnung) mit den Vorgaben des
Liegenschaftskatasters nicht mehr übereinstimmt. Aus diesem Grund ist die
Rechtsverordnung (§ 2) über das Naturschutzgebiet „Kurpark Bad Kreuznach“
anzupassen.
Eine Änderung der Grenzlinie
sowie der ursprünglich unterschutzgestellten Fläche ergibt sich aus der
Anpassung des § 2 nicht.
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von 4,3355 ha. Es umfasst die Flurtücke Gemarkung Bad Kreuznach,
Flur 28, Nummern 23/1, 23/2, aus Flurstück 32/6 den Nordteil bis zum Flurstück
199/61 sowie den Nordteil des Flurstücks 196/163 sowie den Nordteil des Flurstücks
196/163 bis zu der südlichen Begrenzungslinie vom Flurstück 199/61 zu dem an
der Südwestecke des Flurstücks Flur 67 Nr. 115/34 liegenden Polygonpunkt, bis
zum Schnittpunkt mit der Flurstücksgrenze.
Koblenz, den 5. April 1990
- 554 - 0323 -
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
S c h u l t e – B e c k h a u s e n