13323

 

Anpassung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kurpark Bad Kreuznach“

 

Kreis Bad Kreuznach

vom 12. August 1985

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kurpark Bad Kreuznach“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 0,6 ha. Es umfasst die Nahe, Flurstück 196/163 in Flur 28 der Gemarkung Bad Kreuznach von dem Stauwehr in Höhe des Hotels „Quellenhof“ bis zum Auftreffen auf die Flurgrenze von Flur 68 der Gemarkung Bad Kreuznach.

 

Auf der linken Naheseite sind in Flur 28 der Gemarkung Bad Kreuznach die Flurstücke 23 und 24 und 32/4 Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften und seltener in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere der Würfelnatter sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   wildlebenden Tieren der nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom

25. August 1980 (BGBl. I S. 1565) besonders geschützten Arten nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

2.   Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren, zu

filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

3.   gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

4.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

5.   die Wege zu verlassen;

 

6.   die Hunde frei laufen zu lassen;

 

7.   zu lagern;

 

8.   einen Uferstreifen von 5 m Breite auf den Flurstücken 32/4 und 24 zu mähen;

 

9.   Abfälle einschließlich gemähtem Gras und Laubabfällen zu lagern.

 

(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen, die für die Unterhaltung der Nahe erforderlich sind, verboten:

 

1.   die Uferzonen der Nahe einschließlich der Vegetationsstruktur durch Begradigung,

      Befestigung oder Verbau zu verändern;

 

2.   wasserbauliche Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im

      Bereich des Flussbettes durchzuführen;

 

3.   Flachwasserzonen zu beseitigen oder Steilufer zu errichten;

 

4.   Böschungs- und Stützmauern an Bauwerken im ufernahen Bereich zu verfugen oder zu

      vermauern.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nicht versagt werden, wenn sie für eine ordnungsgemäße Unterhaltung der Nahe, einschließlich der Wehranlagen, erforderlich ist.

 

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße Nutzung als Kurpark mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1;

 

2.   für die Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei;

 

3.   für die Erhaltung der öffentlichenWege,

 

4.   für die Verlegung und Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;

 

5.   für die Unterhaltung der öffentlichen Gewässer mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren der nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1565) besonders geschützten Arten nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 die Wege verlässt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Hunde frei laufen lässt,

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 lagert;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 einen Uferstreifen von 5 m Breite auf den Flurtücken 32/4 und 24 mäht;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfälle einschließlich gemähtem Gras und Laubabfälle lagert.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 die Uferzonen der Nahe einschließlich der Vegetationsstruktur durch Begradigung, Befestigung oder Verbau verändert;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 wasserbauliche Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im Bereich des Flussbettes durchführt;

 

3.      § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flachwasserzonen beseitigt oder Steilufer errichtet;

 

4.      § 4 Abs. 2 Nr. 4 Böschungs- und Stützmauern an Bauwerken im ufernahen Bereich verfugt oder vermauert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 12. August 1985

- 554 - 0323 -

 

                                                                                  Bezirksregierung Koblenz

                                                                                              In Vertretung

                                                                              S c h u l t e – B e c k h a u s e n

 

 

Bekanntmachung über

die Anpassung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Kurpark Bad Kreuznach“,

Kreis Bad Kreuznach,

 

Rechtsverordnung vom 12. August 1985

(Staatsanzeiger 1985, Seite 763)

 

 

Bei der Übernahme der Grenze des oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Grenzbeschreibung (§ 2 der Rechtsverordnung) mit den Vorgaben des Liegenschaftskatasters nicht mehr übereinstimmt. Aus diesem Grund ist die Rechtsverordnung (§ 2) über das Naturschutzgebiet „Kurpark Bad Kreuznach“ anzupassen.

 

Eine Änderung der Grenzlinie sowie der ursprünglich unterschutzgestellten Fläche ergibt sich aus der Anpassung des § 2 nicht.

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4,3355 ha. Es umfasst die Flurtücke Gemarkung Bad Kreuznach, Flur 28, Nummern 23/1, 23/2, aus Flurstück 32/6 den Nordteil bis zum Flurstück 199/61 sowie den Nordteil des Flurstücks 196/163 sowie den Nordteil des Flurstücks 196/163 bis zu der südlichen Begrenzungslinie vom Flurstück 199/61 zu dem an der Südwestecke des Flurstücks Flur 67 Nr. 115/34 liegenden Polygonpunkt, bis zum Schnittpunkt mit der Flurstücksgrenze.

 

 

Koblenz, den 5. April 1990

- 554 - 0323 -

 

                                                                                   Bezirksregierung Koblenz

                                                                                              In Vertretung

                                                                              S c h u l t e – B e c k h a u s e n

 

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