13330
Änderungsverordnung vom 21.08.1991
Änderungsverordnung vom 02.03.1995
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Gemarkung Pferdsfeld,
Landkreis Bad Kreuznach
vom 18. März 1991
Auf Grund
des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. Mai
1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Der in §
2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im Gräfenbrühl“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,6 ha und umfasst den mit Buchstaben b)
bezeichneten, durch eine Nutzungsartengrenze umschlossenen Teil des Flurstücks
Gemarkung Pferdsfeld Flur 28 Nr. 3/1.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
1. als Standort seltener in ihrem Bestande
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften, insbesondere von Borstgrasrasen,
Orchideenvorkommen und wechselfeuchten Magerwiesen,
2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten
und
3. aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere
Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald
bestockt waren,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen, oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten vorzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwassserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt einzugreifen,
22. die Wege zu verlassen,
23. zu kalken,
24. die Wiesen vor dem 1. August zu mähen,
25. zu düngen.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4, Ziff. 23, 24 und 25.
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege
und Gewässer,
4. für die wasserrechtlich genehmigte Nutzung
und Unterhaltung vorhandener Anlagen, die der öffentlichen
Trinkwasserversorgung dienen,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung,
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung,
Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
des § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 18. März 1991
- 554 – 0330 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r