13330

Änderungsverordnung vom 21.08.1991

Änderungsverordnung vom 02.03.1995

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Gräfenbrühl“

 

Gemarkung Pferdsfeld,

Landkreis Bad Kreuznach

vom 18. März 1991

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. Mai 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im Gräfenbrühl“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,6 ha und umfasst den mit Buchstaben b) bezeichneten, durch eine Nutzungsartengrenze umschlossenen Teil des Flurstücks Gemarkung Pferdsfeld Flur 28 Nr. 3/1.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

 

1.   als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften, insbesondere von Borstgrasrasen, Orchideenvorkommen und wechselfeuchten Magerwiesen,

 

2.   als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und

 

3.   aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.   Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15. Wald zu roden,

 

16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen, oder zu beschädigen,

 

17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten vorzunehmen oder zu beschädigen,

 

19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwassserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

22. die Wege zu verlassen,

 

23. zu kalken,

 

24. die Wiesen vor dem 1. August zu mähen,

 

25. zu düngen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4, Ziff. 23, 24 und 25.

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,

 

3.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und Gewässer,

 

4.   für die wasserrechtlich genehmigte Nutzung und Unterhaltung vorhandener Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

 

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 18. März 1991

- 554 – 0330 –

 

                                                                                              Bezirksregierung Koblenz

                                                                                              Dr. Theo  Z w a n z i g e r