13406

Rechtsverordnung vom 2.4.1979

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Riedbruch“

Kreis Birkenfeld

vom 30. April 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Riedbruch“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 93 ha und umfaßt die Abteilungen 69, 70, 125 und 126 und aus der Abteilung 68 die westlich der K 49 und nördlich der Zufahrtsstraße von der K 49 zum Forsthaus Tranenweier gelegenen Teilfläche des Staatswaldes (Forstamt Dhronecken).

 

Dies sind in der Gemarkung Börfink, Flur 4, die Flurstücke 3/1, 3/3, ¾, 5/1 tlw., 55/1, 57/1 tlw. Sowie 16Ö/19 tlw. Und in der Gemarkung Allenbach, Flur 1, eine Teilfläche des Flurstücks 1/132.

 

(2) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

a)   die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Moorflächen sowie

 

b)   als Lebensraum bestandsbedrohter Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften.

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1.  Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

 3.      Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

 4.      Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

 5.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

 6.  Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

 7.      Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

 8.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

 9.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

10.  zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

11.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

12.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

13.  Wald zu roden,

 

14.      wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

15.      standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen,

 

16.      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Niest-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

 

17.  zu lärmen oder Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben,

 

18.  stehende Gewässer anzulegen oder die Ufer fließender Gewässer zu verändern.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

 1.  Straßen- oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

 2.  Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

 

 3.      Wassergewinnungsanlagen wie Quellfassungen oder Hochbehälter zu errichten oder zu betreiben,

 

 4.  in den Wasserhaushalt einzugreifen oder Wasser zu entnehmen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden

 

 1.  auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

 

 2.  auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von gegendüblichen landschaftsangepassten Ansitzen, ausgenommen ist jedoch die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,

 

 3.  für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,

 

 4.  für die Unterhaltung und den Betrieb der vorhandenen Wassergewinnungsanlagen im Rahmen bestehender wasserrechtlicher Genehmigungen,

 

 5.  für den Betrieb und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,

 

 2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soeit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

 3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

 4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt,

 

 5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

 6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

 7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

 8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

 9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält,

 

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 Wald rodet,

 

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,

 

16.  § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

 

17.  § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt oder Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt,

 

18.  § 4 Abs. 1 Nr. 18 stehende Gewässer anlegt oder die Ufer fließender Gewässer verändert.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landepflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

 1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

 2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

 

 3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 Wassergewinnungsanlagen wie Quellfassungen oder Hochbehälter errichtet oder betreibt,

 

 4.  § 4 Abs. 2 Nr. 4 in den Wasserhaushalt eingreift oder Wasser entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 26. März 1987

- 554 – 0415 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo Zwanziger

 

 

 

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Rechtsverordnung vom 3. Juni 1987

zur Aufhebung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet „Riedbruch“

 

vom 2. April 1979

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 27. März 1987 (VBl. S. 70) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Riedbruch“ vom 2. April 1979, veröffentlicht im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 23. April 1979, Nr. 15, Seite 300 – 301 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 3. Juni 1987

- 554 – 0406 –

 

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

Schulte-Beckhausen

 

 

Staatsanzeiger für

Rheinland-Pfalz vom

15.6.1987 Seite 606