„Riedbruch“
Kreis Birkenfeld
vom 30. April 1987
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Riedbruch“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 93
ha und umfaßt die Abteilungen 69, 70, 125 und 126 und aus der Abteilung 68 die
westlich der K 49 und nördlich der Zufahrtsstraße von der K 49 zum Forsthaus
Tranenweier gelegenen Teilfläche des Staatswaldes (Forstamt Dhronecken).
Dies sind in der Gemarkung Börfink, Flur 4, die
Flurstücke 3/1, 3/3, ¾, 5/1 tlw., 55/1, 57/1 tlw. Sowie 16Ö/19 tlw. Und in der
Gemarkung Allenbach, Flur 1, eine Teilfläche des Flurstücks 1/132.
(2) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist
a) die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und
Moorflächen sowie
b) als Lebensraum bestandsbedrohter Pflanzenarten sowie
Pflanzengesellschaften.
(1) Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
4. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder
das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
6. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
7. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
8. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten,
9. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen,
10. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
11. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
12. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
13. Wald zu roden,
14. wildwachsende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
15. standortfremde Pflanzen
oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen,
16. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu
beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Niest-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören,
17. zu lärmen oder Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge zu betreiben,
18. stehende Gewässer anzulegen
oder die Ufer fließender Gewässer zu verändern.
(2) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Straßen-
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
2. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
3. Wassergewinnungsanlagen
wie Quellfassungen oder Hochbehälter zu errichten oder zu betreiben,
4. in
den Wasserhaushalt einzugreifen oder Wasser zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
1. auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,
2. auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung
von gegendüblichen landschaftsangepassten Ansitzen, ausgenommen ist jedoch die
Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,
4. für die Unterhaltung und den Betrieb der vorhandenen
Wassergewinnungsanlagen im Rahmen bestehender wasserrechtlicher Genehmigungen,
5. für den Betrieb und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der
Deutschen Bundespost,
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soeit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt
oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt-
oder Campingplätze anlegt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer
anzündet oder unterhält,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Wald rodet,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15
standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder
ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen zerstört oder sie
an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt oder
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 stehende
Gewässer anlegt oder die Ufer fließender Gewässer verändert.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landepflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 Wassergewinnungsanlagen wie Quellfassungen oder Hochbehälter
errichtet oder betreibt,
4. § 4
Abs. 2 Nr. 4 in den Wasserhaushalt eingreift oder Wasser entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 26. März 1987
- 554 – 0415 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo Zwanziger
Rechtsverordnung
vom 3. Juni 1987
zur Aufhebung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet „Riedbruch“
vom 2. April 1979
Auf Grund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) in der Fassung vom 27. März 1987 (VBl. S. 70) wird verordnet:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über
das Naturschutzgebiet „Riedbruch“ vom 2. April 1979, veröffentlicht im
Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 23. April 1979, Nr. 15, Seite 300 – 301 wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 3. Juni 1987
- 554 – 0406 –
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte-Beckhausen
Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom
15.6.1987 Seite 606