13510
Anpassung vom 5.9.1990

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Feuchtwiese beim Schafstaller Hof“

Landkreis Cochem-Zell
vom 22. November 1985

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Feuchtwiese beim Schafstaller Hof“.

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,7 ha und umfasst in der Gemarkung Cochem-Cond Flur 17, die Flurstücke 41 bis 28 bis 31.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener und in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.

§ 4

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

  3. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  4. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

  5. zu zelten, zu lagern, zu reiten oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

  6. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

  7. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

  8. Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

  9. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

10.  Einfriedungen oder Leitungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

11.  die Feuchtwiese aufzuforsten oder die bisherige Nutzung zu ändern,

12.  im Naturschutzgebiet anorganischen Dünger einzubringen und Pflanzenbehandlungsstoffe anzuwenden.

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

1.   für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12,

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten sowie die Errichtung von freistehenden Hochsitzen und Wildfütterungsanlagen,

3.   für die Entnahme von Wasser zur Wasserversorgung des Schafstallerhofes einschließlich der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten am Brunnen und an den Zuleitung,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen:

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2. § 4 Nr. 2 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

  3. § 4 Nr. 3 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet verunreinigt,

  4. § 4 Nr. 4 Steinbrüche, Sand- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

  5. § 4 Nr. 5 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

  6. § 4 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält,

  7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

  8. § 4 Nr. 8 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

  9. § 4 Nr. 9 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zu Tage fördert oder entnimmt,

10.  § 4 Nr. 10 Einfriedungen oder Leitungen aller Art errichtet oder erweitert,

11.  § 4 Nr. 11 die Feuchtwiese aufforstet oder die bisherige Nutzung ändert,

12.  § 4 Nr. 12 anorganischen Düngen einbringt oder Pflanzenbehandlungsstoffe anwendet.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 22. November 1985
- 554 - 0510 -

Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h

13510

Bekanntmachung über die Anpassung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

Feuchtwiesen am Schafstaller Hof“

Landkreis Cochem-Zell
Rechtsverordnung vom 22. November 1985,

Staatsanzeiger 16. Dezember 1985, Seite 1103

Bei der Übernahme der Grenze des oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Grenzbeschreibung (§ 2 der Rechtsverordnung) mit den Vorgaben des Liegenschaftskatasters nicht mehr übereinstimmt. Aus diesem Grund ist die Rechtsverordnung (§ 2) über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen am Schafstaller Hof“ anzupassen.

Eine Änderung der Grenzlinie sowie der ursprünglich unterschutzgestellten Fläche ergibt sich aus der Anpassung des § 2 nicht.

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,7 ha und umfasst in der Gemarkung Cochem-Cond Flur 17 das Flurstück Nr. 41 und in Flur 18 die Flurstücke Nrn. 28 bis 31.

Koblenz, den 5. September 1990
- 554 - 0510 -

Bezirksregierung Koblenz
Im Auftrag

Friedrichs