13701

 

Änderungsverordnung

19.04.1999

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nettetal“

 

Kreis Mayen - Koblenz

vom 10. Januar 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflLG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nettetal“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 705 ha und umfasst Gebietsteile der Stadt Mayen und der Verbandsgemeinden Maifeld und Andernach-Land.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

Gemarkung Ochtendung

 

Sie beginnt am Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze Plaidt/Ochtendung mit der L 117 in Flur 1 der Gemarkung Ochtendung und verläuft von hier in südlicher Richtung entlang der L 117 bis zum Auftreffen auf die Nordoststrecke des Flurstücks 378/2. Sie folgt dann der nördlichen Grenze dieses Flurstücks in westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Flurstück 1412/353 (Privatweg), weiter entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 378/2 379/2, 380/2, 381/2, 382/2, 383/2, 384/2, 1578/384, 384/4, 1664/384 sowie 388/5 bis 430/1 und in dessen westlicher Grenze weiter verlaufend bis zum Auftreffen auf das Flurstück 500. Von hier aus knickt sie östlich zum Flurstück 429 und von dort südlich entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 420, 1601/521 und 1604/581 bis 582/2.

 

Ab hier bilden die östlichen Grenzen der Flurstücke 1480/520, 519, 518, 1719/517, 1718/517, 1717/517 und 182 – 179 die Grenze, die dann im weiteren Verlauf den südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 179 und 1192/178 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 645/1 folgt.

 

Sie folgt nunmehr diesem Wegeflurstück in östlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks 947 und ab hier in südlicher Richtung zuerst der östlichen Grenze des Flurstücks 947 und im weiteren Verlauf in westlicher Richtung den nördlichen Grenzen des Flurstücks 1761/955 bis zum Auftreffen auf das Flurstück 30. Sie verläuft dann in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 30, 24/1, 19, 22, 21, 9, 1653/7, 1119/7, 6/2, 5/2, 4, 3, 2/2 bis zum Auftreffen auf die Grenze von Flur 11 an der K 52.

 

Hier verlässt die Grenze des Naturschutzgebietes die Flur 1 und verläuft in östlicher Richtung entlang der K 52 bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 12/12 in Flur 11. Sie folgt dem Wegeflurstück in südwestlicher Richtung bis zur Nordecke des Flurstücks 330 und folgt der nördlichen Grenze dieses Flurstücks und im weiteren Verlauf der westlichen Grenze des Flurstücks 39/1 in allgemein südlicher Richtung bis zur Grenze des Flurstücks 1674/331. Von hier aus folgt die Grenze nunmehr der nördlichen Grenze dieses Flurstücks bis zu seiner Ostecke im weiteren Verlauf der südlichen Grenze des Flurstücks 51 in östlicher Richtung bis zum Flurstück 52 und von hier aus weiter in südlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 52 bis 55 und dann der südlichen Grenze des Flurstücks 55 in östlicher Richtung bis zum Wegeflurstück 24/2.

 

Von hier aus folgt die Grenze in südöstlicher Richtung dem Wegeflurstück 24/2 bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 593/5 bis zur Nordostecke des Flurstücks 1757/724. Von hier aus folgt die Grenze in allgemein südlicher Richtung den östlichen Grenzen der Flurstücke 1757/724, 708, 709, 1698/710, 716 und 861 bis zur Grenze der Fluren 11 und 12. Von hier aus folgt die Grenze des Naturschutzgebietes in allgemein südlicher Richtung der Grenzen der Fluren 11 und 12 bis zum Wegeflurstück 409/1 in Flur 15. Sie folgt dann diesem Wegeflurstück in südlicher Richtung bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 317 und entlang der Nordgrenze bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 291.

Weiter in südlicher Richtung über die westlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 291 bis 300, sowie 260 und 261 und von hier abknickend, entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 554/263 bis zum Auftreffen auf Flurstück 264. Von diesem Grenzpunkt fortsetzend in östlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt dieses Flurstücks, führt die Grenze des Naturschutzgebietes über die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 264, 265, 266 und 781/267 und den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 892/225, 526/216, 525/216, 535/216, 536/216 sowie 780/212 bis zum Auftreffen auf das Flurstück 211/1, und dort weiterführend über die Nordostseiten der Flurstücke 211/1, 211/2, 710/204, 733/203, 732/203 und 835/198 bis zum Anschluss an die Wege 200/1 und 198/2, dann südlicher Richtung weiterführend über die Ostseite des Flurstücks 198/1 bis zur Grenze der Flur 14.

 

In Flur 14 folgt die Grenze des Naturschutzgebietes den Grenzen des Flurstückes 7/44 bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 7/24 und dann diesem Wegeflurstück in westlicher Richtung bis zur Grenze der Gemarkungen Ochtendung/Polch.

 

Gemarkung Polch

 

In der Gemarkung Polch folgt die Grenze der Ostseite des Wegeflurstücks Flur 33 Nr. 82, weiter der Nordseite des Weges Flur 34 Nr. 76 bis zum Weg Flur 33 Nr. 85, dessen Ostseite entlang zum Weg Nr. 84 und zur Westseite des Weges Nr. 79 verspringend, fortführend bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 33 Nr. 49. Den weiteren Grenzverlauf bilden die nördliche und nordwestliche Grenze des Flurstücks 49 bis zum Weg Nr. 86, dessen in nördlicher Richtung verlaufende Ostseite bis zum Grenzpunkt zwischen den Flurstücken Flur 33 Nrn. 17,18 und 86 und von dort die westlich führende Nordgrenze des Flurstücks Nr. 32 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Wegeflurstücks Nr. 89. Die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 89 bildet die weitere Abgrenzung bis zum Aufstoßen auf den Weg Flur 1 Nr. 96 und dort fortführend über dessen Nordwestseite bis zum Wegeflurstück Flur 1 Nr.97 und über die östlich verlaufende Nordseite des Weges bis zum Weg Flur 34, Nr. 73. Von hier rückläufig über die Nordgrenzen der Flurstücke Flur 1 Nrn. 18, 26 bis 30, auftreffend auf den Weg Nr. 99, bildet dessen Südabgrenzung – in östlicher Richtung verlaufend bis zum Auftreffen auf den Weg Nr. 98/2 – den Umring des Naturschutzgebietes und setzt sich über die Nordwestseiten der Flurstücke 98/2 und 35/8 zur Flurstück Flur 1 Nr. 77 fort. Von diesem Grenzpunkt aus bilden den weiteren Verlauf die Nordgrenzen der Flurstücke Flur 1 Nrn. 77, 109, 75, 76, 108/1, 58, 106, verspringend zum Weg 107, und ab hier weiter in allgemein westlicher Richtung der Wegeflurstücke 107 und 113 bis auf die Grenze Der Flur 2.

 

In der Flur 2 verläuft die Grenze zuerst in westlicher Richtung entlang des Wegeflurstücks 56, folgt dem Weg 54 von der Einmündung an in südlicher Richtung und über den östlich abknickenden Weg 55 zum Weg 57. Von hier aus setzt sich die Grenze in westlicher Richtung über die Wegeflurstücke Flur 2 Nr. 57, Flur 12 Nr. 88 und entlang der Südgrenze der Flur 12 gegen Flur 11 bis zur Einmündung und dem Verlauf des Weges Flur 12 Nr. 81 entsprechend fort. Von der Ausmündung in den Weg Flur 12 Nr. 82 anschließend gilt die weiterhin westlich verlaufende Grenze zwischen den Fluren 12 und 44, danach die über das Wegeflurstück Flur 17 Nr. 65 bis zur Einmündung des Weges Nr. 62 und sie folgt diesem Weg bis zur Ausmündung in den Weg Flur 45 Nr. 50. Von hier aus setzt sie sich in westlicher Richtung fort über die nördlichen Grenzen der Fluren 45 und 46 bis zur Südostecke des Flurstücks Gemarkung Trimbs, Flur 2 Nr. 436.

 

Gemarkung Trimbs

 

In der Gemarkung Trimbs folgt die Grenze dann zuerst der Nordostgrenze des Flurstücks 436 und im weiteren Verlauf der Nordostgrenze des Flurstücks 438/1, dann seiner Nordgrenze in westlicher Richtung bis zur Ostecke des Flurstücks 440/1. sie folgt dann der Nordostgrenze dieses Flurstücks bis zum Flurstück 423/7.

 

Die Naturschutzgebietsgrenze folgt dann weiter der Grenze dieses Flurstücks zuerst in nord-östlicher, dann in westlicher Richtung bis zum Wegeflurstück 423/6 und im weiteren Verlauf diesem Wegeflurstück bis zur Grenze der Gemarkungen Trimbs/Polch.

 

Gemarkung Polch

 

Ab hier folgt die Grenze des Naturschutzgebietes in westlicher Richtung den nördlichen Grenzen der Fluren 47 und 56 bis zur Grenze von Flur 62, dann der südlichen Grenze der Flur 62 bis zum Wegeflurstück Nr. 7 und an dessen östlicher Seite entlang bis zur Flur 8, hier fortsetzend über die Wege Nrn. 85/0.1 und 82/0.2, um beim Auftreffen auf den Weg 86/0.1 diesem in östlicher Richtung folgend, über die Südseiten der Flurstücke 9/1 und 39/7 weiter bis zur Nette (Flur 8 Nr. 81/0.1) gehend.


 

Gemarkung Hausen

 

Überspringend in die Gemarkung Hausen, Flur 9 Nr. 94/1 verläuft die Grenze östlich entlang der Nette bis zur Südostecke des Flurstücks 91/1, knickt in nördlicher Richtung ab über die Ostseite dieses Flurstücks bis zum Weg Nr. 83/1 und von hier aus westlich bis zur Südwestecke des Flurstücks nr. 85, um von dort den Ostgrenzen des Flurstücks 183/83 bis zum Aufstoßen auf die Grenze der Flur 7 zu folgen. Der weitere Verlauf ist die nordwärts gehende Flurgrenze zwischen den Fluren 9 und 7 und, östlich abknickend, entlang der Grenze gegen Flur 8 bis zur Eisenbahnunterführung der Bundesbahnstrecke Koblenz - Mayen im Flurstück Flur 8 Nr. 422/71. Von hier aus führt die Abgrenzung dem Wegeflurstück Flur 8 Nr. 138/2 entlang nordwärts zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 148/3 und an dessen südwestlicher Grenze weiter, in die südöstliche Grenze des Flurstücks 153/2 übergehend, zum Flurstück 153/1, um über die >Nord- beziehungsweise Nordwestgrenzen der Flurstücke 457/153, 456/153, 455/153, 454/153 und 152/2 die Südostecke des Flurstücks Nr. 148/3 zu erreichen. Fortgesetzt wird die Abgrenzung des Naturschutzgebietes durch die Ostgrenzen der Flurstücke Flur 8 Nrn. 148/3, 147/2, 147/1, bis zum Auftreffen auf die Grenze von Flur 5.

 

Sie folgt dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zur Abzweigung der westlichen Grenze des Flurstücks 43 und dann entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 43 und 205/32 bis zur Grenze der Gemarkungen Hausen/Trimbs. Sie folgt dann dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 412/3 in Flur 3, Gemarkung Trimbs.

 

Gemarkung Trimbs

 

In der Gemarkung Trimbs folgt die Grenze in östlicher Richtung dem Wegeflurstück 412/3, Flur 3 und dann den nördlichen Grenzen der Flurstücke 360/1 und 840/58 bis zur Grenze von Flur 2. Sie folgt dieser Flurgrenze zuerst in östlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks Flur 3 Nr. 84, führt an der Ostseite dieses Flurstücks und der Südseite des Flurstücks nr. 86 weiter zum Weg 222/8, dann in südlicher Richtung diesem Weg folgend und darüber hinaus bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück Flur 3 Nr. 209/3.

 

Von diesem Punkt setzt sich die Naturschutzgebietsgrenze zunächst in südöstlicher, dann östlicher Richtung fort über die Südgrenzen der Wegeflurstücke 209/3, 209/2, 239/51, 236/24 und Flur 2 Nr. 261/2 bis zum Anschluss an das Flurstück Flur 2 Nr. 444/17 und weiter über die nördlichen Grenzen des Flurstücks 444/17 und des Wegeflurstücks 397/2 bis zum Auftreffen auf das Flurstück 444/17 und von dort östlich bis zur Nette.

 

Ab hier folgt sie nunmehr der Nette entlang bis zum Auftreffen auf die westliche Grenze des Flurstücks 472/7 und weiter entlang der Grenze dieses Flurstücks bis zum Auftreffen auf die südliche Grenze des Flurstücks 1388/542 und dann in östlicher Richtung der südlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum Auftreffen auf das Flurstück 1202/539 und im weiteren Verlauf in nördlicher Richtung der westlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur Gemarkungsgrenze Trimbs/Welling.

 

Gemarkung Welling

 

Von hier aus folgt die Grenze des Naturschutzgebietes in südlicher Richtung der Grenze von Flur 6, Gemarkung Welling bis zur Südostecke des Flurstücks 198 und von dort entlang der Ostgrenze dieses Flurstücks in nördlicher Richtung bis zur Südwestecke des Flurstücks 199. Im weiteren Verlauf folgt sie nun in allgemein nördlicher Richtung der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 199 bis zum Wegeflurstück 201/1 und weiter diesem Wegeflurstück bis zur nördlichen Ecke des Flurstücks 323. Ab hier folgt sie in östlicher Richtung den nördlichen Grenzen der Flurstücke 323, 321, 318, 317 und 316 bis zur Grenze der Fluren 6 und 4, Gemarkung Welling.

 

Ab hier verläuft die Grenze in Flur 4 in östlicher Richtung entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 430, 440/1, 441, 442, 444, 445, 876/446, 449 und 440/1 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 318/6. Sie folgt diesem Wegeflurstück in nördlicher Richtung bis zur Abzweigung der Grenze des Flurstück 302/1 in Flur 4, dann der nördlichen und östlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 267.

 

Sie folgt den Grenzen dieses Flurstücks zuerst in nördlicher dann in östlicher und südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die nordwestliche Ecke des Flurstücks 268/2 und folgt dann den östlichen Grenzen der Flurstücke 268/2, 276, 277 und 669/278. Sodann folgt sie von der südöstlichen Ecke des Flurstücks 669/278 in östlicher Richtung den südlichen Grenzen der Flurstücke 193 und 965/103, dann der südlichen Grenze des Flurstücks 967/104 und im weiteren Verlauf zuerst der westlichen dann der nördlichen Grenze des Flurstücks 211. Von hier verläuft sie in östlicher Richtung entlang der nord-östlichen Grenzen der Flurstücke 859/207, 839/206 und dann entlang der süd-östlichen Grenze des Flurstücks 839/209 bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 172.

 

Nunmehr folgt sie dieser Flurstücksgrenze zuerst in östlicher dann in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze 140/1 und dann weiter in nördlicher Richtung entlang den nordwestlichen und nordöstlichen Grenzen des Flurstücks 140/1 bis zum Wegeflurstück 140/2. Sie folgt dann diesem Wegeflurstück in nördlicher Richtung bis zum Flurstück 621/214 in Flur 3, weiter über dessen Südgrenzen bis zum Flurstück Flur 3 Nr. 217/1 und in nördlicher Richtung abknickend über die Ostgrenzen der Flurstücke 621/214, 620/214, 619/212, 616/212.

 

Ab hier folgt sie den nördlichen Grenzen des Flurstücks 114/4 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 114/10. Nunmehr folgt die Grenze in allgemein westlicher Richtung den Flurstücken 114/4, 114/5, 114/6, 114/2, 114/8 und von der Südwestecke des Flurstücks 114/8 in nördliche Richtung der Westgrenze der Flurstücke 114/8 und 114/9 bis zum Auftreffen auf die Grenze von Flurs 2.

 

In Flur 2 der Gemarkung Welling verläuft die Grenze nunmehr in westlicher Richtung auf dieser Flurgrenze bis zur Südwestecke des Flurstücks 370/1. Sie folgt dann dieser Flurstücksgrenze zuerst in nördlicher, dann in westlicher, wieder nördlicher, sodann in östlicher Richtung bis zur Südwestecke des Flurstücks 419. Von hier folgt sie in nördlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke 419, 1233/418, 1232/417, 1231/416, 415, 414, 911/412, 910/412, 909/412, 411, 410, 402, 1130/397, 400 und 815/399.

 

Von der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 815/399 folgt sie dann in östlicher Richtung dem Wegeflurstück 399/1 bis zur Westecke des Flurstücks 853/350 und von dort in nördlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke 953/350 und 1227/324 bis zur Grenze der Gemarkung Welling/Ochtendung. Sie folgt dann dieser Gemarkungsgrenze in östlicher Richtung bis zur Abzweigung der Grenze von Flur 15, Gemarkung Ochtendung.

 

Gemarkung Ochtendung

 

In der Gemarkung Ochtendung folgt die Grenze den westlichen Grenzen der Fluren 15, 16 und 1 bis zum Flurstück 522/126 in Flur 11 der Gemarkung Plaidt.

 

Gemarkung Plaidt

 

In der Gemarkung Plaidt beginnt die Grenze an der Südostecke des Flurstücks 522/126 und verläuft in nördlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 96, 94/3, 99/1, 105/1, 110/1, 112, 113, 438/116, 117, 119/1, 493/121, 122/1, 445/123, 125, 127, 464/128, 144 – 147 bis zum Auftreffen auf die südliche Grenze des Flurstücks 163. Von hier aus folgt sie zuerst in südwestlicher, dann in nördlicher Richtung den Grenzen des Flurstücks 163 und dann weiter der westlichen Grenze des Flurstücks 162 bis zum Auftreffen auf die südliche Grenze des Flurstücks 178. Nunmehr folgt die Grenze in westlicher Richtung der südlichen Grenze des Flurstücks 178 und dann in nördlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke 178 – 181, 404/182, 405/182, 190 und 191.

 

Von der Nordwestecke des Flurstücks 191 verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 37/1, Flur 11, Gemarkung Plaidt. die Grenze folgt diesem Wege-Flurstück in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze der Fluren 10 und 11. In Flur 10 folgt sie nunmehr den Wegeflurstücken 518/2 und 518/3 bis zur Südwestecke des Flurstücks 663/1. Sie folgt dann dieser Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zum Westflurstück 207/1, dann diesem Wegeflurstück in nördlicher Richtung bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 250/3. Sie folgt dann in östlicher Richtung dem Wegeflurstück 250/3 und den nördlichen Grenzen der Flurstücke 883/265, 868/295, überquert hierbei den Mühlgraben 315/1 und die Nette 364/9.

 

Am rechten Netteufer beginnt nunmehr die Grenze an der Westecke des Flurstücks 111/3 und folgt dieser Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Wegeflurstück 105/2, dann diesem Wegeflurstück und weiter entlang dem Wegeflurstück 330/6, Flur 9 bis zur Nordostecke des Flurstücks 287/3, Flur 9. Von hier aus folgt sie in Flur 9 in südlicher Richtung den Grenzen des Flurstücks 270/1 bis zur Grenze 227. und 231/1 in östlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks 231/1 und folgt ab hier in südlicher Richtung den östlichen Grenzen der Flurstücke 231/1, 230, 176/1 und 177/1. Von der Südostecke dieses Flurstücks folgt sie dann in allgemein süd-westlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke 162/1 und 158, dann von der Südwestecke des Flurstücks 158 in allgemein östlicher Richtung den südlichen Grenzen der Flurstücke 158, 159, 160 und im weiteren Verlauf den südwestlichen Grenzen der Flurstücke 674 und 671/1 bis zur L 117. In südlicher Richtung folgt die Grenze nunmehr der L 117 bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Schutzgebiet gehören nicht

 

a)  in der Gemarkung Welling das durch Bebauungsplan ausgewiesene Baugebiet „Hochlayer Mühle“;

 

b) in der Gemarkung Ochtendung Flur 11, die Flurstücke 864/1, 864/2, 864/3, 1583/387;

 

c)  Hofstelle „Nettehof“ mit angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken, d.s. Gemarkung Trimbs, Flur 3, die Flurstücke Nrn. 799/413, 465/413, 787/360, 635/380 bis 394, 399, 400, 418/409, 419/409, 673/410, 674/410, 408, 620/411, 621/411, sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Flurstücke 801/412, 831/412, 830/412, 494/415, 493/415, 492/415, 590/415, 589/415, 588/415, 490/415, 489/415, 488/415, 587/415 und 586/415, jeweils bis zu der in der Flurkarte (Flur 3 Blatt 1) eingetragenen Kulturgrenze;

 

d) Hofstelle „Nettemühle“ mit den Flurstücken Gemarkung Polch, Flur 12 Nrn 1/3 bis 1/7, 8, 14/1, 19/1 und 20/1;

 

e) Hofstelle „Ruitschermühle mit den Flurstücke Gemarkung Polch, Flur 1 Nrn. 52 und 53 sowie 45;

 

f)  Hofstelle „Flöcksmühle“ mit den Flurstücken Gemarkung Ochtendung, Flur 16 Nrn. 761/327, 215/5, 326 und 350;

 

g) die das Schutzgebiet umgrenzenden Straßen- und Wegeabschnitte sowie die ehemaligen Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Sicherung des Landschaftsraumes „Nettetal“

 

1. zur Erhaltung seiner Trockenrasen, Felsformationen, Waldbestände und Feuchtbereiche als Lebensstätten artenreicher Biozinosen aus vielfach seltenen oder bestandsbedrohten Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Orchideen, Schmetterlingen und Vögeln;

 

2. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen;

 

3. Wegen der besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit des Kerbtales.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. außerhalb der bereits bebauten Grundstücke bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, ausgenommen sind die bereits bebauten Grundstücke;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9. Stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Reit-, Spiel-, Zelt-, Bade- und Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

 

11.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

12.    zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge oder Modellschiffe zu betreiben;

 

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

14.    Flächen aufzuforsten oder Wald zu roden;

 

15.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

16.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

17 wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

18.    Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau, im Nest oder im Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

19.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

20.    Die Uferzone der Nette, insbesondere ihre Flachwasserzonen zu verändern;

 

21.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen oder Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zu Tage zu fördern oder zu entnehmen;

 

22.    außerhalb der öffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren;

 

23.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten:

 

(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:

 

1. Auf den bereits bebauten Grundstücken bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.

 

2. Die Errichtung von Kläranlagen oder Bauwerken der Wasserversorgung einschließlich der erforderlichen Rohrleitungen.

 

(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für den Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. Für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in bisherigem Umfang und in der bisherigen Nutzungsweise;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd- und Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise; ausgenommen ist die Errichtung von Fischer- und Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer sowie der vorhandenen Drainagen;

 

4. für die Unterhaltung und Erweiterung von Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasserleitungen und der Entwässerungsgräben der Schiefergruben;

 

5. für das Einzäunen von Wasserschutzgebieten;

 

6. für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist anzuwenden für den Ausbau der B 258.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten und genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Abs. 1 Nr. 1 außerhalb der bereits bebauten Grundstücke bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keine Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Reit-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge oder Modellschiffe betreibt,

 

13.    § 4 Abs. 1 nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Flächen aufforstet oder Wald rodet,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schild-, oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester, oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau, im Nest oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Uferzone der Nette, insbesondere ihre Flachwasserzonen verändert,

 

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt oder Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zu Tage fördert oder entnimmt,

 

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 außerhalb der öffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

 

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 auf den bereits bebauten Grundstücken bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Kläranlagen oder Bauwerke der Wasserversorgung einschließlich der erforderten Rohrleitungen errichtet.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des „Naturschutzgebietes Nettetal“ Kreis Mayen - Koblenz vom 13. Februar 1984 (Staatsanzeiger >Nr. 7 S. 167) außer Kraft.

 

Koblenz, den 10. Januar 1986

 

- 554-0601 –

 

                            Bezirksregierung Koblenz

                                        K o r b a c h