13701
Änderungsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Mayen - Koblenz
vom 10. Januar 1986
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflLG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nettetal“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
705 ha und umfasst Gebietsteile der Stadt Mayen und der Verbandsgemeinden
Maifeld und Andernach-Land.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie
folgt beschrieben:
Gemarkung Ochtendung
Sie beginnt am Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze
Plaidt/Ochtendung mit der L 117 in Flur 1 der Gemarkung Ochtendung und verläuft
von hier in südlicher Richtung entlang der L 117 bis zum Auftreffen auf die
Nordoststrecke des Flurstücks 378/2. Sie folgt dann der nördlichen Grenze dieses
Flurstücks in westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Flurstück 1412/353
(Privatweg), weiter entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 378/2
379/2, 380/2, 381/2, 382/2, 383/2, 384/2, 1578/384, 384/4, 1664/384 sowie 388/5
bis 430/1 und in dessen westlicher Grenze weiter verlaufend bis zum Auftreffen
auf das Flurstück 500. Von hier aus knickt sie östlich zum Flurstück 429 und
von dort südlich entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 420, 1601/521
und 1604/581 bis 582/2.
Ab hier bilden die östlichen Grenzen der Flurstücke
1480/520, 519, 518, 1719/517, 1718/517, 1717/517 und 182 – 179 die Grenze, die
dann im weiteren Verlauf den südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 179 und
1192/178 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 645/1 folgt.
Sie folgt nunmehr diesem Wegeflurstück in östlicher
Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks 947 und ab hier in südlicher
Richtung zuerst der östlichen Grenze des Flurstücks 947 und im weiteren Verlauf
in westlicher Richtung den nördlichen Grenzen des Flurstücks 1761/955 bis zum
Auftreffen auf das Flurstück 30. Sie verläuft dann in südlicher Richtung
entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 30, 24/1, 19, 22, 21, 9, 1653/7,
1119/7, 6/2, 5/2, 4, 3, 2/2 bis zum Auftreffen auf die Grenze von Flur 11 an
der K 52.
Hier verlässt die Grenze des Naturschutzgebietes
die Flur 1 und verläuft in östlicher Richtung entlang der K 52 bis zur
Abzweigung des Wegeflurstücks 12/12 in Flur 11. Sie folgt dem Wegeflurstück in
südwestlicher Richtung bis zur Nordecke des Flurstücks 330 und folgt der
nördlichen Grenze dieses Flurstücks und im weiteren Verlauf der westlichen
Grenze des Flurstücks 39/1 in allgemein südlicher Richtung bis zur Grenze des
Flurstücks 1674/331. Von hier aus folgt die Grenze nunmehr der nördlichen Grenze
dieses Flurstücks bis zu seiner Ostecke im weiteren Verlauf der südlichen
Grenze des Flurstücks 51 in östlicher Richtung bis zum Flurstück 52 und von
hier aus weiter in südlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der
Flurstücke 52 bis 55 und dann der südlichen Grenze des Flurstücks 55 in
östlicher Richtung bis zum Wegeflurstück 24/2.
Von hier aus folgt die Grenze in südöstlicher
Richtung dem Wegeflurstück 24/2 bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 593/5 bis
zur Nordostecke des Flurstücks 1757/724. Von hier aus folgt die Grenze in
allgemein südlicher Richtung den östlichen Grenzen der Flurstücke 1757/724,
708, 709, 1698/710, 716 und 861 bis zur Grenze der Fluren 11 und 12. Von hier
aus folgt die Grenze des Naturschutzgebietes in allgemein südlicher Richtung
der Grenzen der Fluren 11 und 12 bis zum Wegeflurstück 409/1 in Flur 15. Sie
folgt dann diesem Wegeflurstück in südlicher Richtung bis zum nordöstlichen
Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 317 und entlang der Nordgrenze bis zum
nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 291.
Weiter in südlicher Richtung über die westlichen
Grenzen der Flurstücke Nr. 291 bis 300, sowie 260 und 261 und von hier
abknickend, entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 554/263 bis zum
Auftreffen auf Flurstück 264. Von diesem Grenzpunkt fortsetzend in östlicher
Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt dieses Flurstücks, führt die Grenze des
Naturschutzgebietes über die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 264, 265, 266
und 781/267 und den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 892/225, 526/216,
525/216, 535/216, 536/216 sowie 780/212 bis zum Auftreffen auf das Flurstück
211/1, und dort weiterführend über die Nordostseiten der Flurstücke 211/1,
211/2, 710/204, 733/203, 732/203 und 835/198 bis zum Anschluss an die Wege
200/1 und 198/2, dann südlicher Richtung weiterführend über die Ostseite des
Flurstücks 198/1 bis zur Grenze der Flur 14.
In Flur 14 folgt die Grenze des Naturschutzgebietes
den Grenzen des Flurstückes 7/44 bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 7/24 und
dann diesem Wegeflurstück in westlicher Richtung bis zur Grenze der Gemarkungen
Ochtendung/Polch.
Gemarkung Polch
In der Gemarkung Polch folgt die Grenze der
Ostseite des Wegeflurstücks Flur 33 Nr. 82, weiter der Nordseite des Weges Flur
34 Nr. 76 bis zum Weg Flur 33 Nr. 85, dessen Ostseite entlang zum Weg Nr. 84
und zur Westseite des Weges Nr. 79 verspringend, fortführend bis zum
nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 33 Nr. 49. Den weiteren Grenzverlauf
bilden die nördliche und nordwestliche Grenze des Flurstücks 49 bis zum Weg Nr.
86, dessen in nördlicher Richtung verlaufende Ostseite bis zum Grenzpunkt
zwischen den Flurstücken Flur 33 Nrn. 17,18 und 86 und von dort die westlich
führende Nordgrenze des Flurstücks Nr. 32 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des
Wegeflurstücks Nr. 89. Die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 89 bildet die
weitere Abgrenzung bis zum Aufstoßen auf den Weg Flur 1 Nr. 96 und dort
fortführend über dessen Nordwestseite bis zum Wegeflurstück Flur 1 Nr.97 und
über die östlich verlaufende Nordseite des Weges bis zum Weg Flur 34, Nr. 73.
Von hier rückläufig über die Nordgrenzen der Flurstücke Flur 1 Nrn. 18, 26 bis
30, auftreffend auf den Weg Nr. 99, bildet dessen Südabgrenzung – in östlicher
Richtung verlaufend bis zum Auftreffen auf den Weg Nr. 98/2 – den Umring des
Naturschutzgebietes und setzt sich über die Nordwestseiten der Flurstücke 98/2
und 35/8 zur Flurstück Flur 1 Nr. 77 fort. Von diesem Grenzpunkt aus bilden den
weiteren Verlauf die Nordgrenzen der Flurstücke Flur 1 Nrn. 77, 109, 75, 76,
108/1, 58, 106, verspringend zum Weg 107, und ab hier weiter in allgemein
westlicher Richtung der Wegeflurstücke 107 und 113 bis auf die Grenze Der Flur
2.
In der Flur 2 verläuft die Grenze zuerst in
westlicher Richtung entlang des Wegeflurstücks 56, folgt dem Weg 54 von der
Einmündung an in südlicher Richtung und über den östlich abknickenden Weg 55
zum Weg 57. Von hier aus setzt sich die Grenze in westlicher Richtung über die
Wegeflurstücke Flur 2 Nr. 57, Flur 12 Nr. 88 und entlang der Südgrenze der Flur
12 gegen Flur 11 bis zur Einmündung und dem Verlauf des Weges Flur 12 Nr. 81
entsprechend fort. Von der Ausmündung in den Weg Flur 12 Nr. 82 anschließend
gilt die weiterhin westlich verlaufende Grenze zwischen den Fluren 12 und 44,
danach die über das Wegeflurstück Flur 17 Nr. 65 bis zur Einmündung des Weges
Nr. 62 und sie folgt diesem Weg bis zur Ausmündung in den Weg Flur 45 Nr. 50.
Von hier aus setzt sie sich in westlicher Richtung fort über die nördlichen
Grenzen der Fluren 45 und 46 bis zur Südostecke des Flurstücks Gemarkung
Trimbs, Flur 2 Nr. 436.
Gemarkung Trimbs
In der Gemarkung Trimbs folgt die Grenze dann
zuerst der Nordostgrenze des Flurstücks 436 und im weiteren Verlauf der
Nordostgrenze des Flurstücks 438/1, dann seiner Nordgrenze in westlicher
Richtung bis zur Ostecke des Flurstücks 440/1. sie folgt dann der Nordostgrenze
dieses Flurstücks bis zum Flurstück 423/7.
Die Naturschutzgebietsgrenze folgt dann weiter der
Grenze dieses Flurstücks zuerst in nord-östlicher, dann in westlicher Richtung
bis zum Wegeflurstück 423/6 und im weiteren Verlauf diesem Wegeflurstück bis
zur Grenze der Gemarkungen Trimbs/Polch.
Gemarkung Polch
Ab hier folgt die Grenze des Naturschutzgebietes in
westlicher Richtung den nördlichen Grenzen der Fluren 47 und 56 bis zur Grenze
von Flur 62, dann der südlichen Grenze der Flur 62 bis zum Wegeflurstück Nr. 7
und an dessen östlicher Seite entlang bis zur Flur 8, hier fortsetzend über die
Wege Nrn. 85/0.1 und 82/0.2, um beim Auftreffen auf den Weg 86/0.1 diesem in
östlicher Richtung folgend, über die Südseiten der Flurstücke 9/1 und 39/7
weiter bis zur Nette (Flur 8 Nr. 81/0.1) gehend.
Gemarkung Hausen
Überspringend in die Gemarkung Hausen, Flur 9 Nr.
94/1 verläuft die Grenze östlich entlang der Nette bis zur Südostecke des
Flurstücks 91/1, knickt in nördlicher Richtung ab über die Ostseite dieses
Flurstücks bis zum Weg Nr. 83/1 und von hier aus westlich bis zur Südwestecke
des Flurstücks nr. 85, um von dort den Ostgrenzen des Flurstücks 183/83 bis zum
Aufstoßen auf die Grenze der Flur 7 zu folgen. Der weitere Verlauf ist die
nordwärts gehende Flurgrenze zwischen den Fluren 9 und 7 und, östlich
abknickend, entlang der Grenze gegen Flur 8 bis zur Eisenbahnunterführung der
Bundesbahnstrecke Koblenz - Mayen im Flurstück Flur 8 Nr. 422/71. Von hier aus
führt die Abgrenzung dem Wegeflurstück Flur 8 Nr. 138/2 entlang nordwärts zum
nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 148/3 und an dessen südwestlicher
Grenze weiter, in die südöstliche Grenze des Flurstücks 153/2 übergehend, zum
Flurstück 153/1, um über die >Nord- beziehungsweise Nordwestgrenzen der
Flurstücke 457/153, 456/153, 455/153, 454/153 und 152/2 die Südostecke des
Flurstücks Nr. 148/3 zu erreichen. Fortgesetzt wird die Abgrenzung des
Naturschutzgebietes durch die Ostgrenzen der Flurstücke Flur 8 Nrn. 148/3,
147/2, 147/1, bis zum Auftreffen auf die Grenze von Flur 5.
Sie folgt dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung
bis zur Abzweigung der westlichen Grenze des Flurstücks 43 und dann entlang den
westlichen Grenzen der Flurstücke 43 und 205/32 bis zur Grenze der Gemarkungen
Hausen/Trimbs. Sie folgt dann dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung
bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 412/3 in Flur 3, Gemarkung Trimbs.
Gemarkung Trimbs
In der Gemarkung Trimbs folgt die Grenze in
östlicher Richtung dem Wegeflurstück 412/3, Flur 3 und dann den nördlichen
Grenzen der Flurstücke 360/1 und 840/58 bis zur Grenze von Flur 2. Sie folgt
dieser Flurgrenze zuerst in östlicher Richtung bis zur Nordostecke des
Flurstücks Flur 3 Nr. 84, führt an der Ostseite dieses Flurstücks und der
Südseite des Flurstücks nr. 86 weiter zum Weg 222/8, dann in südlicher Richtung
diesem Weg folgend und darüber hinaus bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück
Flur 3 Nr. 209/3.
Von diesem Punkt setzt sich die
Naturschutzgebietsgrenze zunächst in südöstlicher, dann östlicher Richtung fort
über die Südgrenzen der Wegeflurstücke 209/3, 209/2, 239/51, 236/24 und Flur 2
Nr. 261/2 bis zum Anschluss an das Flurstück Flur 2 Nr. 444/17 und weiter über
die nördlichen Grenzen des Flurstücks 444/17 und des Wegeflurstücks 397/2 bis
zum Auftreffen auf das Flurstück 444/17 und von dort östlich bis zur Nette.
Ab hier folgt sie nunmehr der Nette entlang bis zum
Auftreffen auf die westliche Grenze des Flurstücks 472/7 und weiter entlang der
Grenze dieses Flurstücks bis zum Auftreffen auf die südliche Grenze des
Flurstücks 1388/542 und dann in östlicher Richtung der südlichen Grenze dieses
Flurstücks bis zum Auftreffen auf das Flurstück 1202/539 und im weiteren
Verlauf in nördlicher Richtung der westlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur
Gemarkungsgrenze Trimbs/Welling.
Gemarkung Welling
Von hier aus folgt die Grenze des
Naturschutzgebietes in südlicher Richtung der Grenze von Flur 6, Gemarkung
Welling bis zur Südostecke des Flurstücks 198 und von dort entlang der
Ostgrenze dieses Flurstücks in nördlicher Richtung bis zur Südwestecke des
Flurstücks 199. Im weiteren Verlauf folgt sie nun in allgemein nördlicher
Richtung der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 199 bis zum Wegeflurstück 201/1
und weiter diesem Wegeflurstück bis zur nördlichen Ecke des Flurstücks 323. Ab
hier folgt sie in östlicher Richtung den nördlichen Grenzen der Flurstücke 323,
321, 318, 317 und 316 bis zur Grenze der Fluren 6 und 4, Gemarkung Welling.
Ab hier verläuft die Grenze in Flur 4 in östlicher
Richtung entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 430, 440/1, 441, 442,
444, 445, 876/446, 449 und 440/1 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück
318/6. Sie folgt diesem Wegeflurstück in nördlicher Richtung bis zur Abzweigung
der Grenze des Flurstück 302/1 in Flur 4, dann der nördlichen und östlichen
Grenze dieses Flurstücks bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 267.
Sie folgt den Grenzen dieses Flurstücks zuerst in
nördlicher dann in östlicher und südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die
nordwestliche Ecke des Flurstücks 268/2 und folgt dann den östlichen Grenzen
der Flurstücke 268/2, 276, 277 und 669/278. Sodann folgt sie von der
südöstlichen Ecke des Flurstücks 669/278 in östlicher Richtung den südlichen
Grenzen der Flurstücke 193 und 965/103, dann der südlichen Grenze des
Flurstücks 967/104 und im weiteren Verlauf zuerst der westlichen dann der
nördlichen Grenze des Flurstücks 211. Von hier verläuft sie in östlicher
Richtung entlang der nord-östlichen Grenzen der Flurstücke 859/207, 839/206 und
dann entlang der süd-östlichen Grenze des Flurstücks 839/209 bis zur nördlichen
Grenze des Flurstücks 172.
Nunmehr folgt sie dieser Flurstücksgrenze zuerst in
östlicher dann in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze 140/1
und dann weiter in nördlicher Richtung entlang den nordwestlichen und
nordöstlichen Grenzen des Flurstücks 140/1 bis zum Wegeflurstück 140/2. Sie
folgt dann diesem Wegeflurstück in nördlicher Richtung bis zum Flurstück
621/214 in Flur 3, weiter über dessen Südgrenzen bis zum Flurstück Flur 3 Nr.
217/1 und in nördlicher Richtung abknickend über die Ostgrenzen der Flurstücke
621/214, 620/214, 619/212, 616/212.
Ab hier folgt sie den nördlichen Grenzen des
Flurstücks 114/4 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 114/10. Nunmehr folgt
die Grenze in allgemein westlicher Richtung den Flurstücken 114/4, 114/5,
114/6, 114/2, 114/8 und von der Südwestecke des Flurstücks 114/8 in nördliche
Richtung der Westgrenze der Flurstücke 114/8 und 114/9 bis zum Auftreffen auf
die Grenze von Flurs 2.
In Flur 2 der Gemarkung Welling verläuft die Grenze
nunmehr in westlicher Richtung auf dieser Flurgrenze bis zur Südwestecke des
Flurstücks 370/1. Sie folgt dann dieser Flurstücksgrenze zuerst in nördlicher,
dann in westlicher, wieder nördlicher, sodann in östlicher Richtung bis zur
Südwestecke des Flurstücks 419. Von hier folgt sie in nördlicher Richtung den
westlichen Grenzen der Flurstücke 419, 1233/418, 1232/417, 1231/416, 415, 414,
911/412, 910/412, 909/412, 411, 410, 402, 1130/397, 400 und 815/399.
Von der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 815/399
folgt sie dann in östlicher Richtung dem Wegeflurstück 399/1 bis zur Westecke
des Flurstücks 853/350 und von dort in nördlicher Richtung den westlichen
Grenzen der Flurstücke 953/350 und 1227/324 bis zur Grenze der Gemarkung
Welling/Ochtendung. Sie folgt dann dieser Gemarkungsgrenze in östlicher
Richtung bis zur Abzweigung der Grenze von Flur 15, Gemarkung Ochtendung.
Gemarkung Ochtendung
In der Gemarkung Ochtendung folgt die Grenze den
westlichen Grenzen der Fluren 15, 16 und 1 bis zum Flurstück 522/126 in Flur 11
der Gemarkung Plaidt.
Gemarkung Plaidt
In der Gemarkung Plaidt beginnt die Grenze an der
Südostecke des Flurstücks 522/126 und verläuft in nördlicher Richtung entlang
den westlichen Grenzen der Flurstücke 96, 94/3, 99/1, 105/1, 110/1, 112, 113,
438/116, 117, 119/1, 493/121, 122/1, 445/123, 125, 127, 464/128, 144 – 147 bis
zum Auftreffen auf die südliche Grenze des Flurstücks 163. Von hier aus folgt
sie zuerst in südwestlicher, dann in nördlicher Richtung den Grenzen des
Flurstücks 163 und dann weiter der westlichen Grenze des Flurstücks 162 bis zum
Auftreffen auf die südliche Grenze des Flurstücks 178. Nunmehr folgt die Grenze
in westlicher Richtung der südlichen Grenze des Flurstücks 178 und dann in
nördlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke 178 – 181, 404/182,
405/182, 190 und 191.
Von der Nordwestecke des Flurstücks 191 verläuft
die Grenze in südöstlicher Richtung bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 37/1,
Flur 11, Gemarkung Plaidt. die Grenze folgt diesem Wege-Flurstück in nördlicher
Richtung bis zur Flurgrenze der Fluren 10 und 11. In Flur 10 folgt sie nunmehr den
Wegeflurstücken 518/2 und 518/3 bis zur Südwestecke des Flurstücks 663/1. Sie
folgt dann dieser Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zum Westflurstück
207/1, dann diesem Wegeflurstück in nördlicher Richtung bis zur Abzweigung des
Wegeflurstücks 250/3. Sie folgt dann in östlicher Richtung dem Wegeflurstück
250/3 und den nördlichen Grenzen der Flurstücke 883/265, 868/295, überquert
hierbei den Mühlgraben 315/1 und die Nette 364/9.
Am rechten Netteufer beginnt nunmehr die Grenze an
der Westecke des Flurstücks 111/3 und folgt dieser Flurstücksgrenze in
nordöstlicher Richtung bis zum Wegeflurstück 105/2, dann diesem Wegeflurstück
und weiter entlang dem Wegeflurstück 330/6, Flur 9 bis zur Nordostecke des
Flurstücks 287/3, Flur 9. Von hier aus folgt sie in Flur 9 in südlicher
Richtung den Grenzen des Flurstücks 270/1 bis zur Grenze 227. und 231/1 in
östlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks 231/1 und folgt ab hier
in südlicher Richtung den östlichen Grenzen der Flurstücke 231/1, 230, 176/1
und 177/1. Von der Südostecke dieses Flurstücks folgt sie dann in allgemein
süd-westlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke 162/1 und 158,
dann von der Südwestecke des Flurstücks 158 in allgemein östlicher Richtung den
südlichen Grenzen der Flurstücke 158, 159, 160 und im weiteren Verlauf den
südwestlichen Grenzen der Flurstücke 674 und 671/1 bis zur L 117. In südlicher
Richtung folgt die Grenze nunmehr der L 117 bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Schutzgebiet gehören nicht
a) in der Gemarkung Welling das durch
Bebauungsplan ausgewiesene Baugebiet „Hochlayer Mühle“;
b) in der Gemarkung Ochtendung Flur 11, die
Flurstücke 864/1, 864/2, 864/3, 1583/387;
c) Hofstelle „Nettehof“ mit angrenzenden
landwirtschaftlichen Grundstücken, d.s. Gemarkung Trimbs, Flur 3, die
Flurstücke Nrn. 799/413, 465/413, 787/360, 635/380 bis 394, 399, 400, 418/409,
419/409, 673/410, 674/410, 408, 620/411, 621/411, sowie die
landwirtschaftlichen Nutzflächen der Flurstücke 801/412, 831/412, 830/412,
494/415, 493/415, 492/415, 590/415, 589/415, 588/415, 490/415, 489/415,
488/415, 587/415 und 586/415, jeweils bis zu der in der Flurkarte (Flur 3 Blatt
1) eingetragenen Kulturgrenze;
d) Hofstelle „Nettemühle“ mit den Flurstücken
Gemarkung Polch, Flur 12 Nrn 1/3 bis 1/7, 8, 14/1, 19/1 und 20/1;
e) Hofstelle „Ruitschermühle mit den Flurstücke
Gemarkung Polch, Flur 1 Nrn. 52 und 53 sowie 45;
f) Hofstelle „Flöcksmühle“ mit den Flurstücken
Gemarkung Ochtendung, Flur 16 Nrn. 761/327, 215/5, 326 und 350;
g) die das Schutzgebiet umgrenzenden Straßen- und
Wegeabschnitte sowie die ehemaligen Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn.
§ 3
Schutzzweck
ist die Sicherung des Landschaftsraumes „Nettetal“
1. zur Erhaltung seiner Trockenrasen,
Felsformationen, Waldbestände und Feuchtbereiche als Lebensstätten artenreicher
Biozinosen aus vielfach seltenen oder bestandsbedrohten Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere Orchideen, Schmetterlingen und Vögeln;
2. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen
Gründen;
3. Wegen der besonderen Eigenart und
landschaftlichen Schönheit des Kerbtales.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. außerhalb der bereits bebauten Grundstücke
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, ausgenommen
sind die bereits bebauten Grundstücke;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
9. Stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Reit-,
Spiel-, Zelt-, Bade- und Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;
11. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
12. zu lärmen, Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge oder Modellschiffe zu betreiben;
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
14. Flächen aufzuforsten oder Wald zu roden;
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen;
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
17 wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
18. Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau, im
Nest oder im Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Die Uferzone der Nette, insbesondere ihre
Flachwasserzonen zu verändern;
21. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen oder Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten bzw. zu Tage zu fördern oder zu entnehmen;
22. außerhalb der öffentlichen Wege mit
Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren;
23. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten:
(2) Im
Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende
Handlungen verboten:
1. Auf den bereits bebauten Grundstücken bauliche
Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.
2. Die Errichtung von Kläranlagen oder Bauwerken
der Wasserversorgung einschließlich der erforderlichen Rohrleitungen.
(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn
die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des
Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen
werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für den Einzelfall
erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung wird durch die nach anderen
Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr
Einverständnis erklärt hat.
(5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder
Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. Für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung in bisherigem Umfang und in der bisherigen
Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd- und
Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
ausgenommen ist die Errichtung von Fischer- und Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen,
Wege und Gewässer sowie der vorhandenen Drainagen;
4. für die Unterhaltung und Erweiterung von
Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasserleitungen und der
Entwässerungsgräben der Schiefergruben;
5. für das Einzäunen von Wasserschutzgebieten;
6. für die Errichtung, den Betrieb und die
Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist anzuwenden für den Ausbau der B 258.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten und genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 außerhalb der bereits
bebauten Grundstücke bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keine
Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Reit-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder
erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge oder Modellschiffe betreibt,
13. § 4 Abs. 1 nr. 13 Feuer anzündet oder
unterhält,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Flächen aufforstet oder
Wald rodet,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schild-, oder Riedbestände
beseitigt oder beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester, oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Säugetiere, Vögel oder
Reptilien am Bau, im Nest oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Uferzone der Nette,
insbesondere ihre Flachwasserzonen verändert,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
oder Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zu Tage fördert oder entnimmt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 außerhalb der öffentlichen
Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 außerhalb ausgewiesener
Reitwege reitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 auf den bereits bebauten
Grundstücken bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Kläranlagen oder Bauwerke der
Wasserversorgung einschließlich der erforderten Rohrleitungen errichtet.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des „Naturschutzgebietes Nettetal“ Kreis Mayen -
Koblenz vom 13. Februar 1984 (Staatsanzeiger >Nr. 7 S. 167) außer Kraft.
Koblenz, den 10. Januar 1986
- 554-0601 –
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h