13706

 

Änderungsverordnung vom

09.04.1991

Berichtigung vom

09.04.1991

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Kleiner Bermel”

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 14. Februar 1978

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12.11.1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kleiner Bermel“.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 14 ha und umfasst

in der Gemarkung Bermel, Flur 10 folgende Flurstücke:

49, 355/49, 356/49, 49 b, 50, 281/51, 282/51, 52, 60-69, 377/70, 378/70, 268/70, 269/70, 73, 75 a und b, 285/75, 76 und 76 a, 77, 80 – 83, 371/84, 372/85, 373/85, 86 – 88, 324/88 a, 325/88, 88 b, 89, 90, 92 – 98, 98 a, 99, 244 – 248, 249 a-d, 250, 251, 252 a und b, 317/253, 319/253, 320/253, 321/253, 322/253, 232/253, 393/254, 394/254, 341/254, 258, 258 a-d, 342/258, 343/258 und 259.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des tertiären Basaltkegels mit Tuffkranz wegen seiner besonderen geologischen Bedeutung aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwider laufen, sind verboten, insbesondere:

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;

3. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen),

4. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

5. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

6. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Lava- oder Sandgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

7. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

8. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

9. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;

10.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen Kulturzäunen.

Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Steinbrüche sowie Lava- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Kleiner Bermel“ vom 28.03.1969 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 04.05.1969) aufgehoben.

 

 

 

 

Koblenz, den 14.02.1978

BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

550 – 148 –

gez. Korbach

Regierungspräsident

 

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kleiner Bermel“

 

vom 9. April 1991

 

Auf Grund des § 31 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Der § 2 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Bermel“ vom 14. Februar 1978, Staatsanzeiger Nr. 7 vom 27.02.1978, Seiten 129/130, wird wie folgt geändert:

 

Die Flurstücke „80-33, 371/84, 372/85, 373/85“ werden durch das Flurstück „81/1“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 9. April 1991

- 554 – 0606 –

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

V o i g t

 

 

Berichtigung

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kleiner Bermel“

 

vom 9. April 1991 (StAnz. Nr. 15 S. 462)

 

In Satz 1 muss es statt § 31 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege richtig § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege heißen.