13706
Änderungsverordnung
vom
Berichtigung vom
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 14. Februar 1978
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147),
zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die
Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12.11.1974 (GVBl. S.
521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt
die Bezeichnung „Kleiner Bermel“.
§ 2
(1)
Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 14 ha und umfasst
in
der Gemarkung Bermel, Flur 10 folgende Flurstücke:
49, 355/49, 356/49, 49 b, 50, 281/51, 282/51,
52, 60-69, 377/70, 378/70, 268/70, 269/70, 73, 75 a und b, 285/75, 76 und 76 a,
77, 80 – 83, 371/84, 372/85, 373/85, 86 – 88, 324/88 a, 325/88, 88 b, 89, 90,
92 – 98, 98 a, 99, 244 – 248, 249 a-d, 250, 251, 252 a und b, 317/253, 319/253,
320/253, 321/253, 322/253, 232/253, 393/254, 394/254, 341/254, 258, 258 a-d,
342/258, 343/258 und 259.
§ 3
(1)
Schutzzweck ist die Erhaltung des tertiären Basaltkegels mit Tuffkranz wegen
seiner besonderen geologischen Bedeutung aus wissenschaftlichen Gründen.
(2)
Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwider laufen, sind verboten,
insbesondere:
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und
öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Anlegen
oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen),
4. Neu- und
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
5. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;
6. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen
sowie Lava- oder Sandgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
7. das
Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
8. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
9. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und
Felsen;
10. das Entfernen,
Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art.
§ 4
§ 3 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und von
forstlichen Kulturzäunen.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück
genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und
Waldwirtschaft;
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten;
3. für die
Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. §
3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. §
3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2
Nr. 3 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder
erweitert;
4. § 3 Abs. 2
Nr. 4 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
5. § 3 Abs. 2
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Steinbrüche sowie Lava- oder
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
7. § 3 Abs. 2
Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
8. § 3
Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 bedeutsame Landschaftsteile
wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädigt;
10. § 3
Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Kleiner Bermel“ vom
28.03.1969 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 04.05.1969) aufgehoben.
Koblenz, den 14.02.1978
BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
550 – 148 –
gez. Korbach
Regierungspräsident
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 9. April 1991
Auf
Grund des § 31 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landschaftspflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S.
70), wird verordnet:
Der
§ 2 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Bermel“ vom 14.
Februar 1978, Staatsanzeiger Nr. 7 vom 27.02.1978, Seiten 129/130, wird wie
folgt geändert:
Die
Flurstücke „80-33, 371/84, 372/85, 373/85“ werden durch das Flurstück „81/1“
ersetzt.
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 9. April 1991
-
554 – 0606 –
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
V o i g t
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 9. April 1991
(StAnz. Nr. 15 S. 462)
In
Satz 1 muss es statt § 31 des Landesgesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege richtig § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege heißen.