13708

Befahren der Bundeswasserstraßen

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Insel Graswerth”

 

Kreis Mayen-Koblenz

vom 28. März 1978

 

 

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Insel Graswerth“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 75 ha und umfasst die Rheininsel „Graswerth“, Gemarkung Niederwerth, die Rheininsel „Die Ketsch“, Gemarkung Bendorf sowie die Rheinuferzone in Flur 4 der Gemarkung Bendorf, begrenzt durch die Trasse der Bundesbahn und der Autobahnbrücke.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Sumpfflächen als Standort zahlreicher seltener Pflanzen sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

  1.   das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

  2.   das Anlegen von Sport-, Bade-, Zelt- und Campingplätzen;

  3.   das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

  4.   das Anlegen von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

  5.   das Aufstellen von Verkaufsständen und das Errichten sonstiger gewerblicher Anlagen;

  6.   das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

  7.   das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

  8.   das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

  9.   das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

10.    das Roden von Wald;

11.    das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände;

12.    das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

13.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

14.    das Fotografieren und Filmen von Säugetieren und Vögeln in ihrem Lebensraum.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weide- und Wildschutzzäunen sowie Weidetränken.

 

Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Gartenbau, Obstbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3. für Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

  1.   § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

  2.   § 3 Abs. 2 Nr. 2 Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

  3.   § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

  4.   § 3 Abs. 2 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt;

  5.   § 3 Abs. 2 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

  6.   § 3 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

  7.   § 3 Abs. 2 Nr. 7 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

  8.   § 3 Abs. 2 Nr. 8 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

  9.   § 3 Abs. 2 Nr. 9 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 Wald rodet;

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

12.    § 3 Abs. 2 Nr. 12 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

13.    § 3 Abs. 2 Nr. 13 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

14.    § 3 Abs. 2 Nr. 14 Säugetiere und Vögel in ihrem Lebensraum fotografiert oder filmt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 28.03.1978
BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

- Az. 550 – 167 –

Regierungspräsident

 

Verordnung

über das Befahren der Bundeswasserstraßen

in bestimmten Naturschutzgebieten (Insel Graswerth)

(Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – NSGBefV)

 

vom 8. Dezember 1987

 

Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:

 

§ 1

 

Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.

 

§ 2

 

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:

 

1. Im Naturschutzgebiet „Kisselwörth und Sändchen“:

die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);

 

2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:

die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);

 

3. im Naturschutzgebiet „Fulder-Aue/Ilmen-Aue“:

    die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 (Lageplan 3);

 

4. im Naturschutzgebiet „Rüdesheimer Aue“:

    die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lageplan 3);

 

5. im Naturschutzgebiet „Insel Graswerth“:

    den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);

 

6. im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“:

    die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 /Lageplan 5). Ausgenommen von dem Befahrensverbot sind Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.

 

(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in folgendem Bereich zu befahren:

 

im Naturschutzgebiet „Nieverner Wehr“:

den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35 (Lageplan 6).

 

(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:

 

1. im Naturschutzgebiet „Insel Taubengrün“:

    die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);

 

2. im Naturschutzgebiet „Pommerheld“:

    in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Prallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8). Es ist auch untersagt, an der – in Fließrichtung der Mosel gesehen – linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder Stillzuliegen.

 

(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in folgendem Bereich zu befahren:

 

im Naturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal“:

die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fuld-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).

 

(5) 1.        Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg“ zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10).

   

    2. Ausgenommen sind in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

 

    3. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Nummer 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren.

 

    4. Wasserfahrzeuge, die die in Nummer 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.

 

§ 3

 

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen bezeichnet.

 

§ 4

 

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es sei denn, dass in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.

 

§ 5

 

Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn

 

1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

 

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

 

Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.

 

§ 6

 

(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstausübung verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, des Bundesgrenzschutzes, der Fischereiaufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung.

 

§ 7

 

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Satz 1, Abs. 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 5 Nr. 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,

 

2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillegt,

 

3. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

 

4. entgegen § 4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

 

§ 8

 

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

 

 

Bonn, den 8. Dezember 1987

 

                               Der Bundesminister für Verkehr

 

                                       In Vertretung

                                          Dr. Knittel

 

 

 

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