Befahren der Bundeswasserstraßen
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Mayen-Koblenz
vom 28. März 1978
Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG)
vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes
über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974
(GVBl. S. 521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Insel Graswerth“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 75 ha
und umfasst die Rheininsel „Graswerth“, Gemarkung Niederwerth, die Rheininsel
„Die Ketsch“, Gemarkung Bendorf sowie die Rheinuferzone in Flur 4 der Gemarkung
Bendorf, begrenzt durch die Trasse der Bundesbahn und der Autobahnbrücke.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des
Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Sumpfflächen als Standort zahlreicher
seltener Pflanzen sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher seltener
Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck
zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das
Anlegen von Sport-, Bade-, Zelt- und Campingplätzen;
3. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das
Anlegen von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
5. das
Aufstellen von Verkaufsständen und das Errichten sonstiger gewerblicher Anlagen;
6. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;
7. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
8. das
Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
9. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
10. das Roden von Wald;
11. das Beseitigen oder
Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und
Riedbestände;
12. das Anlegen oder Verändern
von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
13. freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester
oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu
beschädigen;
14. das Fotografieren und Filmen von Säugetieren
und Vögeln in ihrem Lebensraum.
§ 4
§ 3 ist nicht anzuwenden
auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weide- und
Wildschutzzäunen sowie Weidetränken.
Land- oder forstwirtschaftlich
wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Gartenbau, Obstbau, Wiesen- und
Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und
Fischereihütten;
3. für Maßnahmen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne
des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahlässig ohne
Genehmigung entgegen:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. §
3 Abs. 2 Nr. 2 Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. §
3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
4. §
3 Abs. 2 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt;
5. §
3 Abs. 2 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
6. §
3 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
8. §
3 Abs. 2 Nr. 8 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
9. §
3 Abs. 2 Nr. 9 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Wald rodet;
11. § 3 Abs. 2 Nr. 11 bedeutsame
Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände beseitigt oder
beschädigt;
12. § 3 Abs. 2 Nr. 12 fließende
und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;
13. § 3 Abs. 2 Nr. 13
freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt
oder beschädigt;
14. § 3 Abs. 2 Nr. 14 Säugetiere und Vögel in
ihrem Lebensraum fotografiert oder filmt.
§ 6
Diese Verordnung tritt
am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz,
den 28.03.1978
BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
- Az. 550 – 167 –
Regierungspräsident
über das Befahren der
Bundeswasserstraßen
in bestimmten
Naturschutzgebieten (Insel Graswerth)
(Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
– NSGBefV)
vom 8. Dezember 1987
Auf
Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl.
II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:
§ 1
Zur
Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete
wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser
Verordnung geregelt.
§ 2
(1) Es
ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum
31. März in folgenden Bereichen zu befahren:
1. Im Naturschutzgebiet „Kisselwörth und
Sändchen“:
die Wasserflächen
innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km
484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);
2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:
die
Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von
Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);
3. im
Naturschutzgebiet „Fulder-Aue/Ilmen-Aue“:
die
Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden
Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30
(Lageplan 3);
4. im
Naturschutzgebiet „Rüdesheimer Aue“:
die
Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von
Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60
m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur
nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in
einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km
526,85 endet (Lageplan 3);
5. im
Naturschutzgebiet „Insel Graswerth“:
den
Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur
Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel
Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden
Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);
6. im
Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“:
die
Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von
150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel
Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden
Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer
bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis
Rhein-km 604,65 /Lageplan 5). Ausgenommen von dem Befahrensverbot sind Kleinfahrzeuge
ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen
Durchfahrt benutzen.
(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in
folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Nieverner Wehr“:
den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35
(Lageplan 6).
(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in
folgenden Bereichen zu befahren:
1. im
Naturschutzgebiet „Insel Taubengrün“:
die
Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von Mosel-km
69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);
2. im
Naturschutzgebiet „Pommerheld“:
in der
Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m
entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen
dem Prallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8). Es
ist auch untersagt, an der – in Fließrichtung der Mosel gesehen – linken Seite
des Parallelwerks anzuhalten oder Stillzuliegen.
(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in
folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal“:
die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden
Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden
Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fuld-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km
91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).
(5) 1. Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet
„Staustufe Schlüsselburg“ zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km
236,60 zu befahren (Lageplan 10).
2. Ausgenommen sind in der Zeit vom 16. April bis
zum 30. September Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige
Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April
dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der
Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Nummer 1
bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren.
4. Wasserfahrzeuge, die die in Nummer 1 genannte
Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle
und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern
einhalten.
§ 3
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen
gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen
bezeichnet.
§ 4
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit
Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit
gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es sei denn, dass in
der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit
erforderlich ist.
§ 5
Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann von
den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder
auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
1. die Einhaltung der
Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
2. überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck
dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2
sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen
Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet
auszuüben.
§ 6
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den
Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstausübung
verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
der Wasserschutzpolizei, des Zolls, des Bundesgrenzschutzes, der Fischereiaufsicht
und der Wasserwirtschaftsverwaltung.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Satz 1, Abs. 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Satz 1, Abs. 4 oder
Abs. 5 Nr. 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,
2. entgegen §
2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder
stillegt,
3. entgegen §
2 Abs. 5 Nr. 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder
4. entgegen §
4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
§ 8
Diese Verordnung gilt nach § 14
des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes
auch im Land Berlin.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der
Bundesminister für Verkehr
In
Vertretung
Dr. Knittel