13714
Änderungsverordnung
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“
Kreis Mayen-Koblenz
vom 12.
Oktober 1983
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 –
1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und
in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine
Größe von ca. 11 ha. Es umfasst das rechte Moselufer und die Mosel bis zur
Flussmitte zwischen der Fährrampe der Fähre Dieblich – Koblenz bei Strom-km
16,8 bis zur Moselbrücke bei Strom-km 18,15. Landseitig wird das
Naturschutzgebiet durch die B 49 begrenzt. Die Bundesstraße selbst und ihre
Standspur sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des
Moselufers mit seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und seinen
charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften als Lebensraum der in ihrem
Bestande bedrohten Würfelnatter aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen;
5. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
6. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
7. Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen;
8. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
9. Modellschiffe zu betreiben;
10. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten;
11. Landschaftsbestandteile
wie Gehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen;
12. wildwachsende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
13. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich
oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
14. gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
15. das Naturschutzgebiet in der
Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres zu betreten, dort zu angeln,
Anglerstege anzulegen oder in der Mosel zu baden.
(1) Im Naturschutzgebiet können
folgende Handlungen, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich
ihrer technischen Anlagen und zur Unterhaltung der Böschungsmauer der
Bundesstraße 49 notwendig sind und zu Eingriffen in Natur und Landschaft im
Sinne des § 8 Bundesnaturschutzgesetz führen können, nur im Benehmen mit der
oberen Landespflegebehörde durchgeführt werden:
1. das Beseitigen oder
Verbrennen von Treibgutanschwemmungen, Laub, Kompost- und Abfallhaufen in der
Zeit vom 1. April bis 31. Oktober;
2. die Begradigung, Befestigung
und der Verbau von Uferzonen des Gewässers einschließlich der Veränderung ihrer
Vegetationsstruktur;
3. die Durchführung
wasserbaulicher Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im
Bereich des Flussbettes;
4. die Beseitigung von
Flachwasserzonen oder die Errichtung von Steilufern;
5. die Verfugung oder Vermauerung
von Böschungs- oder Stützmauern an Uferböschungen und Straßen.
(3) Will die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung oder die Straßenverwaltung von der Stellungnahme der
oberen Landespflegbehörde abweichen, so entscheidet gemäß § 9
Bundesnaturschutzgesetz die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen
mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Fischerei, ausgenommen die Elektrofischerei, mit der Einschränkung
des § 4 Abs. 1 Nr. 15;
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen und Wege mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 5;
4. für die Verlegung und
Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der
Deutschen Bundespost;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
40Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Modellschiffe
betreibt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Feuer
anzündet oder unterhält;
11 § 4 Abs. 1 Nr. 11
Landschaftsbestandteile wie Gehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und
Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihr Entwicklungsstadien, Nester
oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere,
Vögel und Kriechtiere am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 das
Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jedes Jahres betritt,
vom Ufer aus angelt, Angelstege anlegt oder in der Mosel badet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Herstellung des Benehmens entgegen:
1 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Treibgutanschwemmungen, Laub-, Kompost- und
Abfallhaufen beseitigt oder verbrennt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Uferzonen
des Gewässers durch Begradigung, Befestigung und Verbau einschließlich ihrer
Vegetationsstruktur verändert;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
wasserbauliche Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im
Bereich des Flussbettes durchführt;
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4
Flachwasserzonen beseitigt oder Steilufer errichtet;
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Böschungs-
oder Stützmauern an Uferböschungen und Straßen verfugt oder vermauert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündigung in Kraft.
Koblenz, den 12. Oktober 1983
554-0614 .
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h