13714
Änderungsverordnung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“
Kreis Mayen-Koblenz

 

vom 12. Oktober 1983

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11 ha. Es umfasst das rechte Moselufer und die Mosel bis zur Flussmitte zwischen der Fährrampe der Fähre Dieblich – Koblenz bei Strom-km 16,8 bis zur Moselbrücke bei Strom-km 18,15. Landseitig wird das Naturschutzgebiet durch die B 49 begrenzt. Die Bundesstraße selbst und ihre Standspur sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Moselufers mit seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und seinen charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften als Lebensraum der in ihrem Bestande bedrohten Würfelnatter aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.         bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

6.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

7.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen;

 

8.   zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

9.      Modellschiffe zu betreiben;

 

10.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

11.      Landschaftsbestandteile wie Gehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

12.      wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

13.      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

14.      gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

15.  das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres zu betreten, dort zu angeln, Anglerstege anzulegen oder in der Mosel zu baden.

 

(1) Im Naturschutzgebiet können folgende Handlungen, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich ihrer technischen Anlagen und zur Unterhaltung der Böschungsmauer der Bundesstraße 49 notwendig sind und zu Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Bundesnaturschutzgesetz führen können, nur im Benehmen mit der oberen Landespflegebehörde durchgeführt werden:

 

1.   das Beseitigen oder Verbrennen von Treibgutanschwemmungen, Laub, Kompost- und Abfallhaufen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober;

 

2.   die Begradigung, Befestigung und der Verbau von Uferzonen des Gewässers einschließlich der Veränderung ihrer Vegetationsstruktur;

 

3.   die Durchführung wasserbaulicher Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im Bereich des Flussbettes;

 

4.   die Beseitigung von Flachwasserzonen oder die Errichtung von Steilufern;

 

5.   die Verfugung oder Vermauerung von Böschungs- oder Stützmauern an Uferböschungen und Straßen.

 

(3) Will die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder die Straßenverwaltung von der Stellungnahme der oberen Landespflegbehörde abweichen, so entscheidet gemäß § 9 Bundesnaturschutzgesetz die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.    für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, ausgenommen die Elektrofischerei, mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 15;

 

3.   für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 5;

 

4.   für die Verlegung und Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Modellschiffe betreibt;

 

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;

 

11   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Landschaftsbestandteile wie Gehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihr Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf  oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jedes Jahres betritt, vom Ufer aus angelt, Angelstege anlegt oder in der Mosel badet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Herstellung des Benehmens entgegen:

 

1   § 4 Abs. 2 Nr. 1 Treibgutanschwemmungen, Laub-, Kompost- und Abfallhaufen beseitigt oder verbrennt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Uferzonen des Gewässers durch Begradigung, Befestigung und Verbau einschließlich ihrer Vegetationsstruktur verändert;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 wasserbauliche Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im Bereich des Flussbettes durchführt;

 

4.   § 4 Abs. 2 Nr. 4 Flachwasserzonen beseitigt oder Steilufer errichtet;

 

5.   § 4 Abs. 2 Nr. 5 Böschungs- oder Stützmauern an Uferböschungen und Straßen verfugt oder vermauert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

Koblenz, den 12. Oktober 1983

 

554-0614 .

 

Bezirksregierung Koblenz

K o r b a c h