13716

Anderungsverordnungen vom

5.4.1989

20.3.1996

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hüttenweiher“,

 

Kreis Mayen-Koblenz

vom 15. November 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 - 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hüttenweiher“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1,5 ha und es umfasst in der Gemarkung Sayn

 

in Flur 4 den Obergraben, Flurstück 728/25 sowie den „Hüttenweiher“ im nordwestlichen Teil des Flurstücks 12/20(a).

 

Die Grenzen des „Hüttenweihers“ werden im Nord-Westen und im Nord-Osten durch die Grenze des Flurstücks 12/20(a) gebildet. Im Süd-Osten verläuft die Grenze entlang des Süd-Ost-Ufers des Rotherbachs vom Flurstück 728/25 bis zur Höhe der Süd-West-Ecke des Flurstücks 132/1, Flur 8, hier den Rotherbach überquerend,

 

in Flur 9 den Mühlbach Flurstücke 568/21, 580/23, 580/25 und 580/26.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Hüttenweihers mit seiner Umgebung als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und wildlebender Tierarten.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1.   Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

  3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

  4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  5.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

  6.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

  7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  8.   Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

  9.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Grill- oder Campingplätze anzulegen,

11.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

12.    zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,

13.    Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen,

14.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

15.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; sie im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

17.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

18.    Wasser zu entnehmen oder den Weiher zu entwässern,

19.    im Weiher zu baden, zu angeln oder ihn mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei im bisherigen Umfang,

2. für die ordnungsgemäße gärtnerische Nutzung im bisherigen Umfang und der seitherigen Nutzungsweise,

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Gewässer,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

  1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

  3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

  4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  5.   § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

  6.   § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

  7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  8.   § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

  9.   § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze, Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Grill- oder Campingplätze anlegt,

11.    § 4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

12.    § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet, unterhält oder grillt,

14.    § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

15.    § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

16.    § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, sie am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

17.    § 4 Nr. 17 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

18.    § 4 Nr. 18 Wasser aufnimmt oder das Feuchtgebiet entwässert,

19.    § 4 Nr. 19 im Weiher badet, angelt oder ihn mit Schwimmkörpern aller Art befährt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 15. November 1985                                 Bezirksregierung Koblenz

- 554 – 0616 -                                                                   K o r b a c h

 

 

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hüttenweiher“

 

vom 5. April 1989

 

 

Durch Neuvermessung wurden die Flurstücksbezeichnungen geändert, ohne dass das Naturschutzgebiet in seinen Umgrenzungen verändert wurde. Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG - vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

§ 2 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet Hüttenweiher vom 15. November 1985 erhält folgende Fassung:

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1 ha und umfasst in der Gemarkung Sayn folgende Flurstücke: Flur 4, Flurstück Nr. 12/23 und 728/25, Flur 9, Flurstücke 568/21, 580/23, 580/25 sowie 580/26.

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 5. April 1989                                          Bezirksregierung Koblenz

- 554 – 0616 -                                                            S c h u l t e  B e c k h a u s e n

 

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hüttenweiher“

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Hüttenweiher“ vom 15. November 1985 wird wie folgt geändert:

 

In § 2, letzter Absatz, wird das Flurstück Nr. 568/21 gestrichen.

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 20. März 1996

554-1.37.16

 

 

Bezirksregierung Koblenz

-         -                                          In Vertretung

                                                              Hans Ludwig   V o i g t