13716
Anderungsverordnungen vom
über das
Naturschutzgebiet
„Hüttenweiher“,
Kreis Mayen-Koblenz
vom 15. November 1985
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 - 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hüttenweiher“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1,5 ha
und es umfasst in der Gemarkung Sayn
in Flur 4 den Obergraben, Flurstück 728/25 sowie
den „Hüttenweiher“ im nordwestlichen Teil des Flurstücks 12/20(a).
Die Grenzen des „Hüttenweihers“ werden im
Nord-Westen und im Nord-Osten durch die Grenze des Flurstücks 12/20(a)
gebildet. Im Süd-Osten verläuft die Grenze entlang des Süd-Ost-Ufers des
Rotherbachs vom Flurstück 728/25 bis zur Höhe der Süd-West-Ecke des Flurstücks
132/1, Flur 8, hier den Rotherbach überquerend,
in Flur 9 den Mühlbach Flurstücke 568/21, 580/23,
580/25 und 580/26.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Hüttenweihers mit
seiner Umgebung als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter
wildwachsender Pflanzenarten und wildlebender Tierarten.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche
Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Grill- oder Campingplätze anzulegen,
11. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12. zu lärmen, Modellflugzeuge
oder Modellschiffe zu betreiben,
13. Feuer anzuzünden, zu
unterhalten oder zu grillen,
14. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
15. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
16. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu
beschädigen; sie im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen oder
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
17. gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
18. Wasser zu entnehmen oder den
Weiher zu entwässern,
19. im Weiher zu baden, zu
angeln oder ihn mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd und der Fischerei im bisherigen Umfang,
2. für die ordnungsgemäße
gärtnerische Nutzung im bisherigen Umfang und der seitherigen Nutzungsweise,
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen und Gewässer,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. §
4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. §
4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. §
4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. §
4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze,
Parkplätze, Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Grill- oder Campingplätze anlegt,
11. § 4 Nr. 11 zeltet, lagert
oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
12. § 4 Nr. 12 lärmt,
Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet,
unterhält oder grillt,
14. § 4 Nr. 14
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf-
und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, sie am Bau oder
im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
17. § 4 Nr. 17 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
18. § 4 Nr. 18 Wasser aufnimmt
oder das Feuchtgebiet entwässert,
19. § 4 Nr. 19 im Weiher badet,
angelt oder ihn mit Schwimmkörpern aller Art befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 15. November 1985 Bezirksregierung
Koblenz
- 554 – 0616 - K
o r b a c h
zur Änderung der
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Hüttenweiher“
vom 5. April 1989
Durch Neuvermessung wurden die
Flurstücksbezeichnungen geändert, ohne dass das Naturschutzgebiet in seinen
Umgrenzungen verändert wurde. Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG - vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
Artikel 1
§ 2 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
Hüttenweiher vom 15. November 1985 erhält folgende Fassung:
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1 ha
und umfasst in der Gemarkung Sayn folgende Flurstücke: Flur 4, Flurstück Nr.
12/23 und 728/25, Flur 9, Flurstücke 568/21, 580/23, 580/25 sowie 580/26.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündigung in Kraft.
Koblenz, den 5. April 1989 Bezirksregierung Koblenz
- 554 – 0616 - S c h u l t e B e c k h a u s e n
zur Änderung der
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das zweite
Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S.
280) wird verordnet:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
„Hüttenweiher“ vom 15. November 1985 wird wie folgt geändert:
In § 2, letzter Absatz, wird das Flurstück Nr.
568/21 gestrichen.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 20. März 1996
554-1.37.16
Bezirksregierung
Koblenz
-
- In
Vertretung
Hans Ludwig V o i g t