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Berichtigungen

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet
„Thürer Wiesen“

Kreis Mayen-Koblenz
vom 19. Februar 1987

Auf grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S,. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 - 1, wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Thürer Wiesen“.

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 26 ha und umfasst in der Gemarkung Thür

Flur 6, die Flurstücke Nr. 122/19, 122/20, 122/21, 122/22, 223/1, 225/1, 226 bis 228, 229/1, 229/2, 231/1, 231/2 und 232 bis 236,

Flur 13, die Flurstücke 18, 19/1, 21/1, 21/2, 21/3, 25/1, 25/2, 25/3, 26, 27/1, 179/27, 235/28, 236/28, 29, 30, 136/31, 36/1, 37 sowie 50/1 und 90/1 teilweise,

Flur 17, die Flurstücke Nr. 16 bis 36,

Flur 18, die Flurstücke Nr. 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 23, 28, 30 bis 35 und 27, 15 teilweise.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Gebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

  1.     Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.     Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

  3.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

  4.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  5.     stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

  6.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anzulegen,

  7.     zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

  8.     die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise zu verändern,

  9.     feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

10. Feuer anzünden oder zu unterhalten,

11.     Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

12. Flächen aufzuforsten,

13.     wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,

14.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

15.     gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

16. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zutage zufördern,

17. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer zu verändern,

18. Fische einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen,

19.     Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben,

20. zu baden oder zu reiten,

21. Hunde frei laufen zu lassen,

22.     Einfriedungen aller Art zu errichten.

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

1.  für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung in bisherigem Umfang und der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von gegendüblichen Weidehütten und Weidezäunen,

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdkanzeln und Wildfütterungsanlagen,

3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, Gewässer und vorhandener Dränageanlagen,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.     § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.     § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

  3.     § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

  4.     § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  5.     § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

  6.     § 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anlegt,

  7.     § 4 Nr. 7 zeltet, grillt, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

  8.     § 4 Nr. 8 die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert,

  9.     § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält,

11. § 4 Nr. 11 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

12. § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet,

13. § 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

14. § 4 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

15. § 4 Nr. 15 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

16. § 4 Nr. 16 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutage fördert,

17. § 4 Nr. 17 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer verändert,

18. § 4 Nr. 18 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt,

19. § 4 Nr. 19 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt,

20. § 4 Nr. 20 badet oder reitet,

21. § 4 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt,

22. § 4 Nr. 22 Einfriedungen aller Art errichtet.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Thürer Wiesen“ vom 19. März 1986 (Staatsanzeiger Nr. 12) außer Kraft.

Koblenz, den 19. Februar 1987                                        Bezirksregierung Koblenz

- 554 – 0618 -                                                                Dr. Theo   Z w a n z i g e r

Hinweis:

Der Abdruck dieser Rechtsverordnung enthält zwei redaktionelle Fehler.

1.     Bezeichnung § 4 fehlt

2.  In 3 5 (1) Nr. 1 muss das Wort „forstwirtschaftliche“ durch das Wort „landwirtschaftliche“ ersetzt werden.

Berichtigung

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet „Thürer Wiesen“
Kreis Mayen-Koblenz
vom 19. Februar 1987 (StAnz. S. 213)

1.  § 3 endet mit dem Wort „Gründen“, der nachfolgende Text erhält die Überschrift „§ 4“.

2.  In § 5 Abs. 1 Nr. 1 muss es anstelle von „forstwirtschaftliche Nutzung“ richtig „landwirtschaftliche Nutzung“ heißen.

Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz

Vom 06.04.1987, Nr. 13, Seite 307

Berichtigung

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Thürer Wiesen“
Kreis Mayen-Koblenz
vom 19. Februar 1987 (StAnz. S. 213)

§ 2 muss richtig heißen:

„Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 26 ha und umfasst in der Gemarkung Thür

Flur 6, die Flurstücke Nr. 122/19, 122/20, 122/21, 122/22, 223/1, 225/1, 226 bis 228, 229/1, 229/2, 231/1, 231/2 und 232 bis 236

Flur 13, die Flurstücke Nr. 18, 19/1, 21/1, 21/2, 21/3, 25/1, 25/2, 25/3, 26, 27/1, 179/27, 235/28, 236/28, 29, 36/2 sowie 50/1 und 90/1 teilweise,

Flur 17, die Flurstücke Nr. 16 bis 36,

Flur 18, die Flurstücke Nr. 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 23, 25 bis 28, 30 bis 35 und 37, 15 teilweise.“