13722
Berichtigung
Änderungsverordnung

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Gänsehals, Schorenberg, Burgberg und Schmitzkopf“

Landkreis Mayen-Koblenz
vom 12. Januar 1988

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gänsehals, Schorenberg, Burgberg und Schmitzkopf“.

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 555 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Bell, Rieden und Obermendig wie folgt:

Gemarkung Bell:

Flur 9, ausgenommen die Flurstücke Nr. 379/1, 380/1, 378/1, 382/2, 331/96, 332/96, 333/96, 350/97, 103, 104/2, 104/1, 104/3, 102/4, 102/3, 377/1, 381/2, 105 – 108, 109/1,110, 111, 112/1, 112/2, 113, 462/109, 463/114, 119/2, 119/1, 118, 117/, 115, 120, 121/1, 121/2, 122, 123/1, 123/2, 124 – 126, 127/1, 127/2,362/128 und das Wegeflurstück 1/1 teilweise.

Flur 11, ausgenommen die südlich des Weges liegenden Teilflurstücke 295, 299, 300, 387/304, 388/304, 497/306, 449/307, 450/311 und 451/315.

Flur 12, ausgenommen die Flurstücke Nr. 429/117, 430/117, 434/120, 433/120, 384/119, 383/119, 432/118, 431/18, 305/116, 306/121, 98 – 114, 125, 127/1, 127/3, 127/5, 127/7 sowie die östlich einer vom südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 114 zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 124 verlaufenden Trennlinie in den Flurstücken 375/115 und 376/123.

Flur 14, außer den Flurstücken Nr. 65 – 70.

Flur 15.

Gemarkung Rieden:

Flur 11, die Flurstücke 108 bis 140, 142, Flur 2, außer den Flurstücken 151/1 und 154,

Flur 13, die Flurstücke 47 bis 51, 84/1 bis 98.

Gemarkung Obermendig:

Flur 16, die Waldabteilungen 21 und 22 sowie

Flur 20.

Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es umgrenzenden Straßen und Wege.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes

1. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen,

2. wegen seiner geologischen Beschaffenheit,

3. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und

4. wegen seiner besonderen landschaftlichen und landschaftsbestimmenden Schönheit und Eigenart.

§ 4

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;

3. Parkplätze sowie Sport- und Spielplätze zu errichten bzw. zu erweitern,

4. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

5. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

6. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

7. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

8. Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

10.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

11.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

12.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

13.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume, Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

15.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

16.    Wald zu roden;

17.    gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

18.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

19.    Modellflugzeuge zu betreiben.

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in bisheriger Nutzungsweise und bisherigem Umfang; land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten;

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege;

4. für die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung;

5. für die Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen der Deutschen Bundespost,

6. für die Errichtung von notwendigen baulichen Anlagen im Rahmen eines Grill- und Rastplatzes in dem im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiet „Freizeit und Erholung“, sowie den Flurstücken 32, 33, Flur 12, Gemarkung Bell;

7. für die Durchführung des jährlichen Gänsehalsturmfestes auf den Flurstücken 130/1 und 130/2 teilweise, Flur 12, Gemarkung Bell,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

3. § 4 Nr. 3 Parkplätze sowie Sport- und Spielplätze errichtet bzw. erweitert;

4. § 4 Nr. 4 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

6. § 4 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

7. § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

9. § 4 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

10.    § 4 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

11.    § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

12.    § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

13.    § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen Hecken oder Einzelbäume, Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt;

14.    § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

15.    § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

16.    § 4 Nr. 16 Wald rodet;

17.    § 4 Nr. 17 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

18.    § 4 Nr. 18 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

19.    § 4 Nr. 19 Modellflugzeuge betreibt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 12. Januar 1988

- 554 – 0622 –

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo  Z w a n z i g e r

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Berichtigung
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Gänsehals, Schorenberg, Burgberg und Schmitzkopf“

Landkreis Mayen-Koblenz
vom 12. Januar 1988 (StAnz. S. 119)

In § 2 – Gemarkung Rieden – muß es richtig heißen:

„Gemarkung Rieden ... Flur 12, außer den Flurstücken 151/2 und 154,“

Staatsanzeiger für R h e i n l a n d – P f a l z vom 17. Oktober 1988, Nr. 38, Seite 1.025

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Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet

„Gänsehals, Schorenberg, Burgberg und Schmitzkopf“

vom 12.01.1988.

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) wird verordnet:

§ 1

Der § 2 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Gänsehals, Schorenberg, Burg-berg und Schmitzkopf“ vom 12.01.1988, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 3 vom 01.02.1988, Seite 119 wird wie folgt geändert:

Die in Satz 1 festgesetzte Größe des Naturschutzgebietes wird von „ca. 555 ha“ auf „ca. 548 ha“ geändert.

Bei der Gebietsbeschreibung in der Gemarkung Obermendig wird „Flur 20“ durch „Flur 20 ausgenommen die Flurstücke 14 (tlw.) 66 bis 74, 76, 77/1, 77/2, 77/3, 77/4, 77/5, 77/6, 78/1 (tlw.) und 78/2“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 29. April 2004
Az.: 424 – 1.13722

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
- Der Präsident -
Hans-Dieter Gassen