13803

 

Rechtsverordnung vom

06.06.1939

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Bertenauer Kopf und Telegraphenhügel“

 

Kreis Neuwied

vom 25. August 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimm. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Bertenauer Kopf und Telegraphenhügel“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 34 ha und umfasst in der Gemarkung Neustadt Teile der Fluren 8u, 10, 11 und 13.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt: Sie beginnt an der Einmündung des Wegeflurstücks Nr. 81 in Flur 8 in die L 270 und verläuft von hier in südöstlicher Richtung zuerst entlang dem Wegeflurstück 81, Flur 8, dann dem Wegeflurstück Nr. 24, Flur 10 und weiter dem Wegeflurstück 61, Flur 11 bis zur Südostecke des Flurstücks Nr. 26, Flur 11.

 

Von hier aus verläuft sie in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 26, Flur 11 bis zum Wegeflurstück Nr. 60 und dann diesem Wegeflurstück in südlicher Richtung bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 91/1, Flur 13.

 

Ab hier verläuft die Grenze zuerst in westlicher, dann in allgemein südwestlicher Richtung entlang dem Wegeflurstück 91/1, Flur 13 bis zum Auftreffen auf die L 270.

 

Nunmehr verläuft die Grenze entlang der L 270 in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege, sowie die Flurstücke Nr. 3/1, 3/2 und 4/1, Flur 11 sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Bertenauer Kopfs und des Telegraphenhügels aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen:

 

1. wegen ihrer geologischen Beschaffenheit,

 

2. wegen ihrer landschaftsbestimmenden, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten,

 

3.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

4. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

5.    Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

6.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

7.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

 

8. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

9. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben,

 

10.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

11.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

12.    Wald zu roden,

 

13.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

14.    Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

16.    wildlebende Tiere im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 

4. für die Unterhaltung, den Betrieb und die Erweiterung von Fernmeldeanlagen und Fernsehbetriebsanlagen der Deutschen Bundespost,

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40m Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über ,oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

3. § 4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

4. § 4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

5. § 4 Nr. 5 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

6. § 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

7. § 4 Nr. 7 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

 

8. § 4 Nr. 8 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

9. § 4 Nr. 9 lärmt, Modellflugzeuge betreibt,

 

10.    § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält,

 

11.    § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

12.    § 4 Nr. 12 Wald rodet,

 

13.    § 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

15.    § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

 

16.    § 4 Nr. 16 wildlebende Tiere im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten

 

1. die Verordnung über das „Naturschutzgebiet Bertenauer Kopf und Telegraphenhügel“ in der Gemarkung Bertenau, Kreis Neuwied, vom 6. Juni 1939 (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Koblenz 1939, S. 129) und

 

2. die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Bertenauer Kopf und Telegraphenhügel“, Kreis Neuwied, vom 12. Oktober 1983 (Staatsanzeiger Nr. 41)

 

außer Kraft.

 

Koblenz, den 25. August 1986

- 554 – 0703 –

 

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

S c h u l t e – B e c k h a u s e n