13803
Rechtsverordnung
vom
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Neuwied
vom 25. August 1986
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimm. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Bertenauer Kopf und Telegraphenhügel“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 34
ha und umfasst in der Gemarkung Neustadt Teile der Fluren 8u, 10, 11 und 13.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt: Sie beginnt an der Einmündung des Wegeflurstücks Nr. 81 in Flur 8 in die
L 270 und verläuft von hier in südöstlicher Richtung zuerst entlang dem
Wegeflurstück 81, Flur 8, dann dem Wegeflurstück Nr. 24, Flur 10 und weiter dem
Wegeflurstück 61, Flur 11 bis zur Südostecke des Flurstücks Nr. 26, Flur 11.
Von hier aus verläuft sie in westlicher Richtung
entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 26, Flur 11 bis zum Wegeflurstück Nr.
60 und dann diesem Wegeflurstück in südlicher Richtung bis zur Abzweigung des
Wegeflurstücks 91/1, Flur 13.
Ab hier verläuft die Grenze zuerst in westlicher,
dann in allgemein südwestlicher Richtung entlang dem Wegeflurstück 91/1, Flur
13 bis zum Auftreffen auf die L 270.
Nunmehr verläuft die Grenze entlang der L 270 in nördlicher
Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(3) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen
und Wege, sowie die Flurstücke Nr. 3/1, 3/2 und 4/1, Flur 11 sind nicht
Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Bertenauer Kopfs
und des Telegraphenhügels aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen:
1. wegen ihrer geologischen Beschaffenheit,
2. wegen ihrer landschaftsbestimmenden, besonderen
landschaftlichen Schönheit und Eigenart.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten,
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
4. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
5. Steinbrüche oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern,
6. Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
7. außerhalb ausgewiesener
Reitwege zu reiten,
8. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
9. zu lärmen, Modellflugzeuge zu
betreiben,
10. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
11. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
12. Wald zu roden,
13. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
14. Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
15. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
16. wildlebende Tiere im Nest-
oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen und Wege,
4. für die Unterhaltung, den
Betrieb und die Erweiterung von Fernmeldeanlagen und Fernsehbetriebsanlagen der
Deutschen Bundespost,
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des §
40m Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob
fahrlässig
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art
über ,oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
3. § 4 Nr. 3
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze
oder Autofriedhöfe anlegt,
4. § 4 Nr. 4 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Nr. 5 Steinbrüche oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert,
6. § 4 Nr. 6 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder
erweitert,
7. § 4 Nr. 7 außerhalb
ausgewiesener Reitwege reitet,
8. § 4 Nr. 8 zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
9. § 4 Nr. 9 lärmt, Modellflugzeuge
betreibt,
10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet
oder unterhält,
11. § 4 Nr. 11 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
12. § 4 Nr. 12 Wald rodet,
13. § 4 Nr. 13 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
14. § 4 Nr. 14 Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
15. § 4 Nr. 15 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildlebende Tiere
im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1. die Verordnung über das
„Naturschutzgebiet Bertenauer Kopf und Telegraphenhügel“ in der Gemarkung
Bertenau, Kreis Neuwied, vom 6. Juni 1939 (Amtsblatt der Preußischen Regierung
in Koblenz 1939, S. 129) und
2. die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Bertenauer Kopf und
Telegraphenhügel“, Kreis Neuwied, vom 12. Oktober 1983 (Staatsanzeiger Nr. 41)
außer Kraft.
Koblenz, den 25. August 1986
- 554 – 0703 –
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
S c h u l t e – B e c k h a u s e n