424-13809
Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
"Buchholzer Moor mit Lökestein und Sauerwieser Heide"
Landkreis Neuwied vom 21.02.2007
Aufgrund der §§ 16 und
17 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) von
Rheinland-Pfalz vom 28. September 2005 (GVBl 2005 S. 387 ff) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.7.2005, GVBl. 2005, S. 308, wird verordnet:
§
1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
"Sauerwiese Heide / Flugplatz Eudenbach und Buchholzer Moor mit Lökestein".
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 67 ha und liegt in der Gemarkung Buchholz.
(2) Die Grenzen des
Naturschutzgebietes sind auf der beigefügten Ausschnittvergrößerung M 1 :
10.000 aus der Topogr. Karte, BlattNr.
5310, M 1 : 25.000, dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der
Rechtsverordnung.
Die Grenzen sind auf den
folgenden Katasterkarten flurstücksgenau dargestellt:
569617
B, 569717 A, 569617 D, 569717 C, 569616 B, 569716 A, 569616 D, 569716 C, 569615
B und 569715 A.
Die Kartensätze können bei der
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz
- obere Naturschutzbehörde, - Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern -
untere Naturschutzbehörde, - Verbandsgemeinde Asbach
zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Im
Landschaftsinformationssystem des Landes Rheinland-Pfalz unter www.naturschutz.rlp.de
können sowohl die Schutzgebietsabgrenzung als auch die Rechtsverordnung über
die Funktionalitäten des >Kartenservers< aufgerufen werden.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§
3
Schutzzweck ist die
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Bereiches „Sauerwiese Heide / Flugplatz
Eudenbach und Buchholzer Moor mit Lökestein".
- als Standort seltener, in ihrem Bestand
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie
- als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand
bedrohter Tierarten,
3. wegen
seiner besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit sowie aus wissenschaftlichen
und landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu
gefährden, verboten.
Insbesondere sind
folgende Handlungen verboten:
- Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
- Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
- feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
- Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, Erdaufschlüsse anzulegen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen
oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu
erweitern,
- Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
- zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
- Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
- Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit
Wald bestockt waren,
- Weihnachtsbaumkulturen anzulegen oder zu
erweitern,
- Wald zu roden,
- Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
- wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
- wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
- gebietsfremde Tiere, gebietsfremde Pflanzen-
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
- Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt einzugreifen,
- Wiesen in Ackerland umzuwandeln,
- mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich
Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen
oder Wegen zu fahren,
- außerhalb der Wege zu reiten,
- im Offenlandbereich Wildäcker oder
Wildäsungsflächen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,
- Jagdhütten zu errichten,
- die Wege zu verlassen,
- Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Oberen Naturschutzbehörde verboten,
1. im Rahmen der forstlichen oder
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung Herbizide, Insektizide oder Fungizide zu
verwenden,
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
3. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen.
(3) Von den vorgenannten Verboten unberührt
bleiben bereits bestehende Rechte.
§ 5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen,
die erforderlich sind:
- für die landwirtschaftliche Bodennutzung im
Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BNatSchG
und des Landesrechts mit der Einschränkung des § 4 Ziffer 20.
- für die ordnungsgemäße Ausübung der
forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 11
und 12,
- für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit
Ausnahme des § 4 Abs. 1 Ziffern 23 und 24; sowie für die Errichtung
einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2
Sitzgelegenheiten und der bedarfsorientierten Ausbildung von Jagdhunden,
- für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen,
Wegen und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor
Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt
werden,
- für die Unterhaltung von Anlagen, die der
öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen, sofern
die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit
der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt werden,
- für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur
von Anlagen der Telekommunikation, sofern die erforderlich werdenden
Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde
abgestimmt werden,
- für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur
von Anlagen der Energieversorgung, sofern die erforderlich werdenden
Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde
abgestimmt werden,
- für die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung
des bestehenden Modellfluggeländes in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Ziffer 17.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf die von der Oberen Naturschutzbehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
(3) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 48 Landesnaturschutzgesetz
im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 6
Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Naturschutzbehörde angeordneten
naturschutzfachlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des
Gebietes zu dulden.
Eine
Verpflichtung zu finanziellen Leistungen erwächst hieraus nicht.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
- § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
- § 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
- § 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
- § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, Erdaufschlüsse anlegt oder
die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
- § 4 Nr. 7 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
- § 4 Nr. 9 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt,
- § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält oder
grillt,
- § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die vorher
nicht mit Wald bestockt waren,
- § 4 Nr. 12 Weihnachtsbaumkulturen anlegt oder
erweitert,
- § 4 Nr. 13 Wald rodet,
- § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 17 wildlebende Tiere am Bau, im Nest-
oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
- § 4 Nr. 18 gebietsfremde Tiere, gebietsfremde
Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
- § 4 Nr. 19 Gewässer anlegt, beseitigt oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt eingreift,
- § 4 Nr. 20 Wiesen in Ackerland umwandelt,
- § 4 Nr. 21 mit Fahrzeugen aller Art,
einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen oder Wegen fährt,
- § 4 Nr. 22 außerhalb der Wege reitet
- § 4 Nr. 23 im Offenlandbereich Wildäcker oder
Wildäsungsflächen jeglicher Art anlegt oder unterhält,
- § 4 Nr. 24 Jagdhütten errichtet,
- § 4 Nr. 25 die Wege verlässt,
- § 4 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1
Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 ohne
Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde
1. im Rahmen der forstlichen oder landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung Herbizide, Insektizide oder Fungizide verwendet,
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
3. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt.
§ 8
Mit
der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und
Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums
i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.
§ 9
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Buchholzer Moor mit Lökestein“ vom
07. Dezember 1982 außer Kraft.
Koblenz,
den 21.02.2007
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Az.:
424-1.138.09
Gassen Präsident
Neustadt,
den 22.03.2007 Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd Az.:
53-8144
Dr. Weichel Präsident
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