424-13809

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

"Buchholzer Moor mit Lökestein und Sauerwieser Heide"

Landkreis Neuwied
vom 21.02.2007

Aufgrund der §§ 16 und 17 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) von Rheinland-Pfalz vom 28. September 2005 (GVBl 2005 S. 387 ff) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2005, GVBl. 2005, S. 308, wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Sauerwiese Heide / Flugplatz Eudenbach und Buchholzer Moor mit Lökestein".

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 67 ha und liegt in der Gemarkung Buchholz.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf der beigefügten Ausschnittvergrößerung M 1 : 10.000 aus der Topogr. Karte, BlattNr.  5310, M 1 : 25.000, dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

Die Grenzen sind auf den folgenden Katasterkarten flurstücksgenau dargestellt:

569617 B, 569717 A, 569617 D, 569717 C, 569616 B, 569716 A, 569616 D, 569716 C, 569615 B und 569715 A.

Die Kartensätze können bei der

- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz - obere Naturschutzbehörde,
- Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern - untere Naturschutzbehörde,

- Verbandsgemeinde Asbach

zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Im Landschaftsinformationssystem des Landes Rheinland-Pfalz unter www.naturschutz.rlp.de können sowohl die Schutzgebietsabgrenzung als auch die Rechtsverordnung über die Funktionalitäten des >Kartenservers< aufgerufen werden.

(3) Zum  Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Bereiches „Sauerwiese Heide / Flugplatz Eudenbach und Buchholzer Moor mit Lökestein".

  1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie

  1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten,

3.  wegen seiner besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.

Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  1. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

  1. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  1. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, Erdaufschlüsse anzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

  1. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

  1. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

  1. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

  1. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

  1. Weihnachtsbaumkulturen anzulegen oder zu erweitern,

  1. Wald zu roden,

  1. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

  1. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

  1. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

  1. gebietsfremde Tiere, gebietsfremde Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

  1. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

  1. Wiesen in Ackerland umzuwandeln,

  1. mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen zu fahren,

  1. außerhalb der Wege zu reiten,

  1. im Offenlandbereich Wildäcker oder Wildäsungsflächen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,

  1. Jagdhütten zu errichten,

  1. die Wege zu verlassen,

  1. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

(2)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde verboten,

1.     im Rahmen der forstlichen oder landwirtschaftlichen Bewirtschaftung Herbizide, Insektizide oder Fungizide zu verwenden,

2.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

3.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen.

(3)    Von den vorgenannten Verboten unberührt bleiben bereits bestehende Rechte.

§ 5

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

  1. für die landwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BNatSchG und des Landesrechts mit der Einschränkung des § 4 Ziffer 20.

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 11 und 12,

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Ziffern 23 und 24; sowie für die Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten und der bedarfsorientierten Ausbildung von Jagdhunden,

  1. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt werden,

  1. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt werden,

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt werden,

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt werden,

  1. für die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des bestehenden Modellfluggeländes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Ziffer 17.

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 48 Landesnaturschutzgesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

§ 6

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Naturschutzbehörde angeordneten naturschutzfachlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

Eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen erwächst hieraus nicht.

§ 7

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  1. § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  1. § 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

  1. § 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

  1. § 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  1. § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, Erdaufschlüsse anlegt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

  1. § 4 Nr. 7 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

  1. § 4 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

  1. § 4 Nr. 9 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

  1. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

  1. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

  1. § 4 Nr. 12 Weihnachtsbaumkulturen anlegt oder erweitert,

  1. § 4 Nr. 13 Wald rodet,

  1. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

  1. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

  1. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

  1. § 4 Nr. 17 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

  1. § 4 Nr. 18 gebietsfremde Tiere, gebietsfremde Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

  1. § 4 Nr. 19 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

  1. § 4 Nr. 20 Wiesen in Ackerland umwandelt,

  1. § 4 Nr. 21 mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen fährt,

  1. § 4 Nr. 22 außerhalb der Wege reitet

  1. § 4 Nr. 23 im Offenlandbereich Wildäcker oder Wildäsungsflächen jeglicher Art anlegt oder unterhält,

  1. § 4 Nr. 24 Jagdhütten errichtet,

  1. § 4 Nr. 25 die Wege verlässt,

  1. § 4 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

(2)      Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde

1.     im Rahmen der forstlichen oder landwirtschaftlichen Bewirtschaftung Herbizide, Insektizide oder Fungizide verwendet,

2.      Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

3.     Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt.

§ 8

Mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Buchholzer Moor mit Lökestein“ vom 07. Dezember 1982 außer Kraft.

Koblenz, den 21.02.2007
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Az.: 424-1.138.09

Gassen
Präsident

Neustadt, den 22.03.2007
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Az.: 53-8144

Dr. Weichel
Präsident