14321
Änderungsverordnung vom
29.11.2006

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
"Hartenberg / Steincheswiesen"
Landkreis Westerwald
vom 26. Juni 1990
 

Auf Grund des § 2 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimm.

Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hartenberg/Steincheswiese“ und besteht aus den örtlich getrennt liegenden Teilen I und II.

§ 2

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 18,56 ha (Teil I: 13.37 ha, Teil II: 5,19 ha) und umfasst in der Gemarkung Wallmerod, Flur 11, Flurstücke 9, 11, 23, 24; Flur 21, Flurstücke 4 und 9; Gemarkung Molsberg, Flur 12, Flurstücke 93, 94, 96, 102 und 233/1; Flur 4, Flurstück Nr. 63; Flur 5, Flurstücke 41 und 45/1.

Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden bzw. durchschneidenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

1.  als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten,

2.  als Standort seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften und

3.  aus wissenschaftlichen Gründen.

§ 4

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

1.  Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.  Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

8.  Erdaufschlüsse anzulegen,

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

12. zu zellten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

14. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

15. Wald zu roden,

16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen, oder zu beschädigen,

17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

21. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern sowie Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen,

22. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,

23. anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

24. Schlittschuh zu laufen,

25. die Wasserflächen mit Modellbooten zu befahren,

26. Modellflugzeuge zu betreiben.

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

1.  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, mit der Einschränkung des § 4 Ziffer 23,

2.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer nach Absprache mit der unteren Landespflegebehörde,

3.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Jagdkanzeln,

4.  für die Unterhaltung der vorhandenen 20 KV-Leitung,

5.  für die Unterhaltung der vorhandenen Gebäude auf dem Flurstück 24, Flur 11, Gemarkung Wallmerod,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

§ 6

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten landschaftspflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

§ 7

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.  § 4 Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

22. § 4 r. 22 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,

23. § 4 Nr. 23 anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,

24. § 4 Nr. 24 Schlittschuh läuft,

25. § 4 Nr. 25 die Wasserfläche mit Modellbooten befährt,

26. § 4 Nr. 26 Modellflugzeuge betreibt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 26. Juni 1990
- 554 – 1021 –
Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo  Z w a n z i g e r

Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
"Hartenberg / Steincheswiesen"
Landkreis Westerwald
vom 29. November 1990

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

§ 1

Der § 2 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Hartenberg/Steincheswiese“ vom 26. Juni 1990 lautet wie folgt:

§ 2

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 18,56 ha (Teil I: 13,37 ha, Teil II: 5,19 ha) und umfasst in der

Gemarkung Wallmerod

Flur 11, Flurstücke 9, 10, 11, 12 (Weg) tlw., 23,24, Flur 21, Flurstücke 4, 5 und 9,

Gemarkung Molsberg

Flur 12, Flurstücke 41 (Weg) tlw., 93, 94, 96, 97, 101 (Weg) tlw., 102, 125 (Weg) tlw., 233/1, Flur 4, Flurstücke Nr. 63 und 64, Flur 5, Flurstücke 21 (Weg) tlw., 41, 42 (Weg) tlw., 43 und 45/1.

§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 29. November 1990
- 554 – 10 – 21 –
Bezirksregierung Koblenz
Im Auftrag

S t o c k