23108
Änderungsverordnung 28.1.2003

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Streuobstwiesen bei Wehlen“

Landkreis Bernkastel - Wittlich
vom 19.10.1995

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36)

– zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Streuobstwiesen bei Wehlen“.

§ 2

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 128 ha und umfasst Teile der Gemarkung Wehlen.

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Fluren 1 und 7, Gemarkung Wehlen und Flur 1, Gemarkung Kues verläuft die Grenze entlang der Gemarkungsgrenze Gemarkung Wehlen/Gemarkung Kues in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 9/2/Flurstück Nr. 59/4, Flur 1, Gemarkung Wehlen, von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 9/2 und 81/31 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 8/4, diesem Weg in nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 8/3 (Lieserpfad), entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 181/7/Flurstück Nr. 55/8, von dort entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 181/7 in nordwestlicher und seiner Nordwestgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 163/1, diesem Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 6, dieser Flurgrenze in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 1/3, Flur 1, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 2, entlang der vorgenannten Flurgrenze in nordöstlicher Richtung und der Flurgrenze Flur 1/Flur 5 in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 304/1 (der oberste Zwerchweg), Flur 5, entlang diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 308/Flurstück Nr. 309, entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 308 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 311/Flurstück Nr. 310, von dort entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 310, 325, 324, 323, 1554/322, 321, 528, 527, 526, 525, 524/4, 524/3, 523, 522, 520, 518, 516, 515, 512, 511, 562 und 563 in südöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 563/Flurstück Nr. 566, entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 563 in südwestlicher Richtung bis zum Flurstück Nr. 584/3 (der oberste Zwerchweg), diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 584/3, 768 und 769, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 769, 1448/770, 772, 773, 777/1, 784/1, 786, 789/1, 791, 792, 798, 741, 740, 737, 736 und 731 in südöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 719/1, 731 und 810, dann entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 719/1, 1558/727 und 726/1 in südöstlicher Richtung bis zur Untertriftstraße, nach Überquerung dieser Straße entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1688/2/Flurstück Nr. 1688/3, Flur 6, in südöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 1688/2, 1688/3 und 1717/1, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 1717/1, 1719, 1725/1, 1726/1, 1727, 1741/1, 1743, 1760, 1761/1, 1762, 1765, 1768, 1769 und 1788/4 in südöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 1788/2, 1788/4 und 1903, von dort aus weiter in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 1903, 1902/2, 1895, 1894, 1882, 1881, 1880, 1879, 1866, 1865/1, 1864, 1863, 1861, 1810/4, 1849, 1848, 1845, 1844, 1842/1, 1839, 1131/1, 1131/2, 1130/1, 1129/1, 1126 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 1129/1, 1126 und 1125, dann entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 1125, 1116/3 und 1116/2 in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1116/2/Flurstück Nr. 1110/1, entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 1110/1 und 1113/1 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 977/2 (Thelengraben), entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 2062/2, diesem Weg in südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 2065/1/Flurstück Nr. 2062/1, entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 2062/1, 2091/1 und 2208/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 2090/Flurstück Nr. 2209, entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 2209 in nordöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 2209, 2212 und 2070/3, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 2212, 2215, 2216, 2200, 2219, 2224 – 2226, 2229/1, 2231 und 2194 in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 2194, 2193 und 2237/1, von dort entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 2237/1 in nordöstlicher und der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 2244/1 in südöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 2244/1, 2248 und 2255, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 2255, 2257, 2259/2, 2260, 2263/1, 2264, 2269, 2270, 2276/1, 2276/2, 2282, 2288/2, 2291, 2297, 2298, 2312, 2313, 2318, 2319, 2326,  2328, 2331, 2376, 2377, 2372/1, 2363, 2362, 2355, 2356, 2560/1, 2559, 2558, 2555, 2554, 2553, 2545, 2544, 2543, 2542, 2540, 2538/2, 2535, 2534, 2533, 2531, 2520, 2521 und 2672/1 in südöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 2636, 2643 und 2672/1, dann entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 2636, 2637, 2638/1, 2703, 2725 – 2727, 2743, 2744 und 2745 bis zur Obertriftstraße, nach Überquerung der Obertriftstraße entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 2780/1/Flurstück Nr. 2780/2 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 2780/1, 2780/2 und 2774, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 2774, 2789, 2787, 2804, 2805, 2837, 2839/1, 2828 und 2824, Flur 6, und Nrn. 596, 605, 606, 609, 613, 1976/617, 619, 625/1, 626/1, 631, 632, 636, 2081/637, 381/1, 2083/640, 643, 1672/644, 1507/646, 672, 667, 666, 655/1, 657, 500, 448, 449, 2015/451, 452, 1451/453, 458 – 460, 478, 476, 1556/465, 474 und 473, Flur 7, in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 472, 473 und 741/1, nach Überquerung des Weges Nr. 741/1 entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 772 und 1375/774 bis zur B 53, nach Überquerung der B 53 entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 970/2/Flurstück Nr. 971/2 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 970/2, 971/2 und 1136/2, von dort entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 1136/2 in südöstlicher und seiner Südostgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Moselufer, entlang dem Moselufer in südöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1252/1/Flurstück Nr. 1260/2, dann entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 1252/1, 1254/1 und 1254/2 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1254/2/Flurstück Nr. 1268/2, entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 1268/51 und 1268/43 in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1268/42/Flurstück Nr. 1268/43, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur B 53, der B 53 in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 994/Flurstück Nr. 994/3, nach Überquerung der B 53 entlang dem Weg Nr. 174/2 in südwestlicher Richtung bis zum untersten Wäldchesweg, Flurstück Nr. 381/1, diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 2050/201/Flurstück Nr. 202, dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend bis zur Nutzungsartengrenze Laubwald/Grünland des Flurstückes Nr. 202, dieser Nutzungsartengrenze in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 202, 1570/203, 1571/203, 204, 1613/207, 208 und 209 in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 121/1, diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1743/69/Flurstück Nr. 2010/72, entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nr. 2010/72, 71 und 1852/70 in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 7/Flur 1, entlang der vorgenannten Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

(3)    Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der größten zusammenhängenden weitgehend extensiv genutzten Streuobstwiesen an der Mittelmosel und ihrer angrenzenden Gebüsch- und Laubwaldformationen wegen

- ihrer Einmaligkeit im Regierungsbezirk Trier,

- des Vorhandenseins eines Ökosystem-Types, der von landesweiter Bedeutung ist,

- des Vorhandenseins einer landes- und bundesweit hochgradig gefährdeten Vogelgesellschaft

  (Avizönose),

- des Vorkommens seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere Vogel-, Säugetier- und

  Insektenarten,

- ihres Strukturreichtums als Lebensraum und Lebensstätte für höhlenbrütende, holz- und totholzfres-

  sende, blütenbesuchende und räuberisch lebende Tierarten,

- des Vorkommens seltener in ihrem Bestand bedrohter Pflanzenarten, z.B. Orchideenarten,

sowie aus landschaftsästhetischen und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung einer alten Nutzungsform und zur Erhaltung alter Hochstamm-Obstsorten.

§ 4

(1)    Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider laufen.

(2)    Im Naturschutzgebiet ist es in den Streuobstwiesenbereichen verboten:

1. Streuobstbestände, insbesondere hochstämmige Obst- und Wildobstbäume auf Wiesen und Weiden zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern,

2. Obstbäume durch unsachgemäße Baumschnittmaßnahmen sowie durch intensiven Ertragsschnitt zu beeinträchtigen oder zu schädigen,

3. an den Obstbäumen Astquirle und Schlitze zu beseitigen sowie Höhlen und Öffnungen im Stamm zu verschließen,

4. Rindensäuberungen und –kalkungen durchzuführen,

5. Pflanzenschutzmittel (außer Wundverschlussmittel) zu verwenden; dies gilt nicht bei außergewöhnlichem Befall mit obstbaumschädigenden Insekten und Pilzen; hierbei dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die aus einem in Anlage 2 oder 3 der „Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung“ vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887) aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten;

6. organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen, mit Ausnahme von Kompost oder Gründüngung auf den Baumscheiben mit maximal 2 m Durchmesser,

7. die Streuobstwiesenbereiche in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 01. Juni des Folgejahres zu beweiden – mit Ausnahme der Schafbeweidung – oder außerhalb dieses Zeitraumes mit Rindern, Pferden, Schafen und anderen Weidetierarten zu beweiden, wobei der Tierbesatz im Durchschnitt des Jahres eine (1,0) raufutterfressende Großvieheinheit je Hektar (RGV/ha) übersteigt sowie ohne ausreichende Sicherung der einzelnen Obstbäume gegen Verbiss zu beweiden oder Zufütterungen durchzuführen;

8. die Mahd mit Saugmähern durchzuführen oder das Mähgut auf den Flächen zu belassen.

(3)    Darüber hinaus ist es im gesamten Naturschutzgebiet verboten:

1. Grünland umzubrechen oder umzuwandeln,

2. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln und Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,

3. Flächen erstmalig aufzuforsten,

4. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

5. Straßen neu zu bauen mit Ausnahme des im raumplanerischen Entscheid der Bezirksregierung vom 26.07.1990 festgelegten Neubaus der ortsnahen Umgehungsstraße Wehlen im Zuge der L 47,

6. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

7. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

8. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

9. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

10.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern

11.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

12.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

13.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

14.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

15.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

16.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

18.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

19.    die Wege zu verlassen,

20.    zu reiten,

21.    zu lärmen,

22.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

23.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

24.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

25.    Wildäcker anzulegen.

   

    (4)      Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. einzelne Streuobstbäume – auch abgestorbene – zu entfernen,

2. Obstbäume neu anzupflanzen mit Ausnahme regional-typischer, an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepasste Hochstammobstbaumsorten mit mindestens 1,8 m Stammhöhe zur Selbstverwertung bzw. für Verarbeitungszwecke,

3. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

4. Straßen auszubauen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

5. Baumaßnahmen durchzuführen, die in Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,

6. Schafbeweidung in der Zeit vom 15. November eines Jahres bis zum 01. Juni des Folgejahres durchzuführen,

7. die Streuobstwiesenbereiche vor dem 15. Juni eines jeden Jahres zu mähen.

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

§ 6

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen, wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt und Exkursionen.

(2)    § 4 Abs. 3 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Nr. 1.

(3)    § 4 Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich des Wegebaus mit Ausnahme des Abs. 3 Nrn. 2 und 3,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 25,

3. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsanlagen und Ver- oder Entsorgungsleitungen,

4. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

5. die der Deutschen Bundespost TELEKOM zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.

(4)    Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Streuobstbestände, insbesondere Obst- oder Wildobstbäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Obstbäume durch unsachgemäße Baumschnittmaßnahmen sowie durch intensiven Ertragsschnitt beeinträchtigt oder schädigt,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 an den Obstbäumen Astquirle und Schlitze beseitigt sowie Höhlen und Öffnungen im Stamm verschließt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Rindensäuberungen und –kalkungen durchführt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzmittel verwendet,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 die Streuobstwiesenbereiche in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 01. Juni des Folgejahres beweidet, außerhalb dieses Zeitraumes beweidet, wobei der Tierbesatz eine 1,0 RGV/ha übersteigt, ohne ordnungsgemäße Sicherung der einzelnen Obstbäume gegen Verbiss beweidet oder zufüttert,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 die Mahd mit Saugmähern durchführt oder das Mähgut auf den Flächen belässt,

9. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Grünland umbricht oder umwandelt,

10.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Laubwald in Nadelwald umwandelt oder Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt,

11.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Flächen erstmalig aufforstet,

12.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

13.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Straßen neu baut,

14.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

15.    § 4 Abs. 3 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

16.    § 4 Abs. 3 Nr. 8 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

17.    § 4 Abs. 3 Nr. 9 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

18.    § 4 Abs. 3 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

19.    § 4 Abs. 3 Nr. 11 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

20.    § 4 Abs. 3 Nr. 12 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

21.    § 4 Abs. 3 Nr. 13 in den Wasserhaushalt eingreift,

22.    § 4 Abs. 3 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

23.    § 4 Abs. 3 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

24.    § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

25.    § 4 Abs. 3 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

26.    § 4 Abs. 3 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

27.    § 4 Abs. 3 Nr. 19 die Wege verlässt,

28.    § 4 Abs. 3 Nr. 20 reitet,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 21 lärmt,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 22 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

31.    § 4 Abs. 3 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

32.    § 4 Abs. 3 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

33.    § 4 Abs. 3 Nr. 25 Wildäcker anlegt,

34.    § 4 Abs. 4 Nr. 1 einzelne Obstbäume entfernt,

35.    § 4 Abs. 4 Nr. 2 Obstbäume neu anpflanzt,

36.       § 4 Abs. 4 Nr. 3 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

37.       § 4 Abs. 4 Nr. 4 Straßen ausbaut oder Wege neu baut oder ausbaut,

38.       § 4 Abs. 4 Nr. 5 Baumaßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,

39.       § 4 Abs. 4 Nr. 6 Schafbeweidung in der Zeit vom 15. November eines Jahres bis zum 01. Juni des Folgejahres durchführt,

40.       § 4 Abs. 4 Nr. 7 die Streuobstwiesenbereiche vor dem 15. Juni eines jeden Jahres mäht.

§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Trier, den 19.10.1995
Bezirksregierung Trier

In Vertretung
(
Hans Harwardt i.V.)

 

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Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet

„Streuobstwiesen bei Wehlen“

vom 28.Janurar 2003

Aufgrund des „ 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz (LPflG) vom 5.2.1979 (GVBl S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.2.2001 (GVBl S. 29) wird verordnet:

Artikel 1

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen bei Wehlen“ vom 19.10.1995 (Staatsanzeiger Nr. 41 v. 6.11.1995 S. 1322) wird wie folgt geändert:

Die Flurstücke, Gemarkung Wehlen, Flur 7, Nr- 1268/21, 1268/22, 1268/23, 1268/49, 1268/26, 1268/27, 1268/28, 1268/29, 1268/31, 1268/32, 1268/33, 1268/34, 1268/35, 1268/36, 1268/37, 1268/50, 1268/42 gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt an Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 28.1.2003
424-1.231.08
Struktur- und Genehmigungsdirektion Koblenz

Hans-Dieter Gassen