23306
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 10. April 1975
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S.
147), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung
im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird
folgendes verordnet:
§ 1
(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Flachmoor „Mürmes“ wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt.
(2) Die Grenze
dieses Gebietes ist in der Karte rot eingetragen.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 43 ha und umfasst in den Gemarkungen
Ellscheid und Mehren, Landkreis Daun, das wie folgt umgrenzte Gebiet:
Die
südöstliche Grenze wird durch den Damm, d.i. der Weg Nr. 133, gebildet, beginnend
an der Einmündung des Weges Nr. 90; sie stößt in südwestlicher Richtung auf den
Weg Nr. 132 und biegt nach 65 m in den nach Nordwesten führenden Weg Nr. 134
ein. An der Gemarkungsgrenze Ellscheid/
Mehren
geht der Weg Nr. 134 in den Weg Nr. 83 auf der Gemarkung Mehren über, mündet in
gerader Linie in den den Mürmes bogenförmig umgrenzenden Weg Nr. 38, stößt
ebenfalls in gerader Linie auf den Weg Nr. 42, verlässt diesen Weg nach etwa 70
m und läuft dem sich in östlicher Richtung anschließenden Weg Nr. 45 entlang,
um nach weiteren 170 m in den Weg Nr. 38 einzumünden; dann folgt sie diesem Weg
und stößt an der Abzweigung des Weges Nr. 39 auf den Weg Nr. 133 der Gemarkung
Ellscheid. Auf diesem Weg, der nach ca. 350 m einen stumpfen Winkel bildet,
verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung und biegt rechtwinklig auf den Mürmes
in südöstlicher Richtung abgrenzenden Damm, das ist der eingangs erwähnte Weg
Nr. 133, ein.
(2)
Entlang den in dieser Beschreibung genannten Wegen verläuft die Grenze jeweils
auf der dem Kern des Schutzgebietes zugekehrten Seite.
§ 3
(1) Schutzzweck
ist die Erhaltung des Biotops mit seiner potentiellen, natürlichen Vegetation
als Brut- und Rastplatz für zahlreiche Vogelarten.
(2) Alle Maßnahmen
oder Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.
(3) Auf Grund der
Absätze 1 und 2 ist es insbesondere verboten:
1.
Bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen, zu errichten.
2.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu
machen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen
oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
3.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen;
4.
die Bodendecke abzubrennen oder durch chemische Stoffe zu schädigen;
5.
Pflanzenbestände aller Art abzubrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
6.
einzelstehende Bäume, Baumgruppen oder sonstige Gehölze zu beseitigen;
7.
Holzgewächse aller Art anzupflanzen oder Flächen aufzuforsten;
8.
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
9.
Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten zu fotografieren oder zu
filmen;
10.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten
oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
11.
Bodenbestandteile oder Torf abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,
Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere
Weise zu verändern oder zu beschädigen;
12.
Eingriffe in den Wasserhaushalt des Gebietes vorzunehmen, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung oder zum Anstauen des Wassers durchzuführen sowie
das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern und zu
entnehmen.
§ 4
(1) § 3 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung als Wiese oder Weide;
2. für
die Unterhaltung der Gewässer,
3. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
(2) Bei
Maßnahmen und Handlungen nach Absatz 1 ist auf den Schutzzweck Rücksicht zu
nehmen.
§ 5
Werden im Schutzgebiet Maßnahmen ausgeführt, die
den Vorschriften dieser Verordnung widersprechen, so hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Landespflegebehörde den Zustand wieder herzustellen,
der die natürliche Sukzession ermöglicht.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des
Landespflegegesetzes handelt, wer eine Maßnahme durchführt oder durchführen
lässt oder eine Handlung vornimmt oder vornehmen lässt, die dem Schutzzweck des
§ 3 Abs. 1 zuwiderläuft.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Mürmes“, Landkreis Daun,
vom 8.11.1968 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier S. 170) außer Kraft.
Trier, den 10. April 1975
Az.: 554 – 311
Bezirksregierung
Trier
-
Obere Landespflegebehörde -
J.
Saxler