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Änderungsverordnung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Mürmes“

 

vom 10. April 1975

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

(1)    Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Flachmoor „Mürmes“ wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

(2)    Die Grenze dieses Gebietes ist in der Karte rot eingetragen.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 43 ha und umfasst in den Gemarkungen Ellscheid und Mehren, Landkreis Daun, das wie folgt umgrenzte Gebiet:

 

Die südöstliche Grenze wird durch den Damm, d.i. der Weg Nr. 133, gebildet, beginnend an der Einmündung des Weges Nr. 90; sie stößt in südwestlicher Richtung auf den Weg Nr. 132 und biegt nach 65 m in den nach Nordwesten führenden Weg Nr. 134 ein. An der Gemarkungsgrenze Ellscheid/

Mehren geht der Weg Nr. 134 in den Weg Nr. 83 auf der Gemarkung Mehren über, mündet in gerader Linie in den den Mürmes bogenförmig umgrenzenden Weg Nr. 38, stößt ebenfalls in gerader Linie auf den Weg Nr. 42, verlässt diesen Weg nach etwa 70 m und läuft dem sich in östlicher Richtung anschließenden Weg Nr. 45 entlang, um nach weiteren 170 m in den Weg Nr. 38 einzumünden; dann folgt sie diesem Weg und stößt an der Abzweigung des Weges Nr. 39 auf den Weg Nr. 133 der Gemarkung Ellscheid. Auf diesem Weg, der nach ca. 350 m einen stumpfen Winkel bildet, verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung und biegt rechtwinklig auf den Mürmes in südöstlicher Richtung abgrenzenden Damm, das ist der eingangs erwähnte Weg Nr. 133, ein.

 

(2) Entlang den in dieser Beschreibung genannten Wegen verläuft die Grenze jeweils auf der dem Kern des Schutzgebietes zugekehrten Seite.

 

§ 3

 

(1)    Schutzzweck ist die Erhaltung des Biotops mit seiner potentiellen, natürlichen Vegetation als Brut- und Rastplatz für zahlreiche Vogelarten.

 

(2)    Alle Maßnahmen oder Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.

 

(3)    Auf Grund der Absätze 1 und 2 ist es insbesondere verboten:

1.    Bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, zu errichten.

2.    zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu machen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

3.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

4.    die Bodendecke abzubrennen oder durch chemische Stoffe zu schädigen;

5.    Pflanzenbestände aller Art abzubrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

6.    einzelstehende Bäume, Baumgruppen oder sonstige Gehölze zu beseitigen;

7.    Holzgewächse aller Art anzupflanzen oder Flächen aufzuforsten;

8.    Pflanzen oder Tiere einzubringen;

9.    Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten zu fotografieren oder zu filmen;

10.                      freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

11.                      Bodenbestandteile oder Torf abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

12.                      Eingriffe in den Wasserhaushalt des Gebietes vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung oder zum Anstauen des Wassers durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern und zu entnehmen.

 

§ 4

 

(1)    § 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung als Wiese oder Weide;

2. für die Unterhaltung der Gewässer,

3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

 

(2)    Bei Maßnahmen und Handlungen nach Absatz 1 ist auf den Schutzzweck Rücksicht zu nehmen.

 

§ 5

 

Werden im Schutzgebiet Maßnahmen ausgeführt, die den Vorschriften dieser Verordnung widersprechen, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Landespflegebehörde den Zustand wieder herzustellen, der die natürliche Sukzession ermöglicht.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer eine Maßnahme durchführt oder durchführen lässt oder eine Handlung vornimmt oder vornehmen lässt, die dem Schutzzweck des § 3 Abs. 1 zuwiderläuft.

 

§ 7

 

(1)    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Mürmes“, Landkreis Daun, vom 8.11.1968 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier S. 170) außer Kraft.

 

 

 

Trier, den 10. April 1975

Az.: 554 – 311

 

 

 

                                                               Bezirksregierung Trier

                                                               - Obere Landespflegebehörde -

                                                               J. Saxler