23308
Änderungsverordnung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ernstberg“

 

Landkreis Daun

vom 20. September 1978

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 218), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Ernstberg“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 100 ha. Es umfasst in der Gemarkung Hinterweiler in der Flur 8 die Flurstücke 7, 8/2 bis 8/4, 9 bis 12/2, 14 bis 21/2 und 31/1 bis 36, in der Flur 10 die Flurstücke 1 bis 10, 33 bis 50 und 59 bis 64 und in der Flur 11 die Flurstücke 59 bis 67 und 70 bis 74.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des altpleistozänen Schichtvulkans mit bezeichnender ringförmiger Anordnung seiner Schweißschlacken- und Basalteinlagerungen (Nephelin-Leuzitit). Darüber hinaus soll das Vorkommen der Mondviole (Lunaris rediviva) sichergestellt werden.

 

(2) Vorbehaltlich einer Befreiung nach § 31 des Landespflegegesetzes sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

4. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Zelt- oder Campingplätzen;

5. das Verlegen von Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

6. die Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

7. das Lagern, Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder fahrbaren Verkaufsständen;


 

8. das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege;

9. das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

10.    das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

(3) Der Buchen-Altholzbestand mit der Mondviole im Unterstand ist auf einer Fläche zu erhalten, die folgendermaßen begrenzt wird:

Im Westen von einer in Nord-Südrichtung verlaufenden Linie, die durch den Trigonometrischen Punkt (Flurstück 16) führt und im Osten durch einen Kreisbogen, der mit einem Radius von 160 m um den Trigonometrischen Punkt als Mittelpunkt geschlagen wird und der an die vorgenannte Nord-Südlinie anschließt.

 

§ 4

 

(1) § 3 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich für:

 

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen Kulturzäunen sowie das vorübergehende Aufstellen von fahrbaren Waldarbeiterschutzhütten,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; dies gilt nicht für die Errichtung von Jagdhütten, Hoch- und Niedersitzen,

3. die Unterhaltung der vorhandenen Wege.

 

(2) Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft.

 

(3) § 3 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt;

9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderungen dienen, abringt;

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

12.    § 3 Abs. 3 Maßnahmen durchführt, die den Buche-Altholzbestand mit der Mondviole im Unterstand gefährden.


 

§ 6

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Ernstberg“ vom 08. Nov. 1968 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier vom 15. Nov. 1968, S. 166), außer Kraft.

 

Trier, den 20. September 1978

Az.: 554 – 312

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       (J. Saxler)

                                                                       Regierungspräsident