23308
Änderungsverordnung
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 20. September 1978
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S.
147, 218), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die
Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S.
521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt
die Bezeichnung „Ernstberg“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 100 ha. Es umfasst in der Gemarkung
Hinterweiler in der Flur 8 die Flurstücke 7, 8/2 bis 8/4, 9 bis 12/2, 14 bis
21/2 und 31/1 bis 36, in der Flur 10 die Flurstücke 1 bis 10, 33 bis 50 und 59
bis 64 und in der Flur 11 die Flurstücke 59 bis 67 und 70 bis 74.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des altpleistozänen
Schichtvulkans mit bezeichnender ringförmiger Anordnung seiner
Schweißschlacken- und Basalteinlagerungen (Nephelin-Leuzitit). Darüber hinaus
soll das Vorkommen der Mondviole (Lunaris rediviva) sichergestellt werden.
(2) Vorbehaltlich einer Befreiung nach § 31 des
Landespflegegesetzes sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und
öffentlichen Parkplätzen sowie von Zelt- oder Campingplätzen;
5. das Verlegen von Leitungen zur Versorgung mit
Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;
6. die Veränderung der bisherigen Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
7. das Lagern, Zelten oder Aufstellen von
Wohnwagen, Wohnmobilen oder fahrbaren Verkaufsständen;
8. das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art
außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege;
9. das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderwegen dienen;
10. das Errichten oder Erweitern von
Einfriedungen aller Art;
(3) Der Buchen-Altholzbestand mit der Mondviole im
Unterstand ist auf einer Fläche zu erhalten, die folgendermaßen begrenzt wird:
Im Westen von einer in Nord-Südrichtung verlaufenden
Linie, die durch den Trigonometrischen Punkt (Flurstück 16) führt und im Osten
durch einen Kreisbogen, der mit einem Radius von 160 m um den Trigonometrischen
Punkt als Mittelpunkt geschlagen wird und der an die vorgenannte Nord-Südlinie
anschließt.
§ 4
(1) §
3 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich
für:
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen
Kulturzäunen sowie das vorübergehende Aufstellen von fahrbaren
Waldarbeiterschutzhütten,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; dies gilt
nicht für die Errichtung von Jagdhütten, Hoch- und Niedersitzen,
3. die Unterhaltung der vorhandenen Wege.
(2) Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück
genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau,
Sonderkulturen und Waldwirtschaft.
(3) § 3 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1
Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
ändert;
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Materiallagerstätten
(einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit
Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art
außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt;
9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung
von Wanderungen dienen, abringt;
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
11. § 3 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
12. § 3 Abs. 3 Maßnahmen durchführt, die den
Buche-Altholzbestand mit der Mondviole im Unterstand gefährden.
§ 6
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Ernstberg“ vom 08. Nov. 1968 (Amtsblatt der
Bezirksregierung Trier vom 15. Nov. 1968, S. 166), außer Kraft.
Trier,
den 20. September 1978
Az.:
554 – 312
Bezirksregierung
Trier
(J.
Saxler)
Regierungspräsident