23309
Änderungsverordnung
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Daun
vom 13. Okt. 1978
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S.
147, 218), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die
Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S.
521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Nerother Kopf“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 75 ha. Es umfasst in der Gemeinde
Daun, Gemarkung Neunkirchen, Teile der Flur 20, 21 und 22.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
an der Kreisstraße K 33 nordöstlich der Ortslage Neroth an der Einmündung des
Weges Flur 22 Nr. 80/1 verläuft die Grenze in nordöstlicher und östlicher
Richtung entlang der K 33 und biegt
nach ca. 700 m in den Weg Flur 20 Nr. 85/1 nach Süden ab. Auf einer Länge von
190 m folgt sie diesem Weg, um sodann auf den Weg Flur 20 Nr. 83 einzumünden und
ca. 90 m diesen Weg entlang in östlicher Richtung zu verlaufen. An der Kreuzung
des Weges Nr. 83 mit den Wegen Nr. 84 und 80 zweigt die Grenze nach Süden ab
und folgt dem Weg Flur 20 Nr. 80. Nach ca. 250 m stößt sie auf den Weg Flur 20
Nr. 63, folgt diesem Weg ca. 70 m nach Südosten und biegt sodann in einem
stumpfen Winkel auf den Weg Flur 20 Nr. 77 ein. Diesem Weg folgt die Grenze,
überquert nach ca. 230 m den dort abbiegenden Weg Nr. 74 und stößt auf den
talwärts führenden Weg Flur 21 Nr. 35. Der Weg Nr. 35 bildet auf einer Länge
von ca. 420 m den weiteren Verlauf der Grenze. Dann biegt sie in einem spitzen
Winkel südöstlich in den Weg Flur 21 Nr. 36 ein, folgt diesem Weg und zweigt
nach ca. 60 m in den Weg Flur 21 Nr. 33 ab, verläuft entlang dieses Weges
talwärts ca. 160 m bis zur Einmündung des Weges Flur 21 Nr. 39. Von hier ab
verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der südlichen Grenze des Flurstücks
Flur 21 Nr. 18, die zugleich die Gemarkungsgrenze bildet und mündet nach ca. 80
m auf den Weg Nr. 123 (Gemarkung Neroth, Flur 15). Der östliche Rand dieses
Weges bildet die Gemarkungsgrenze. Die Schutzgebietsgrenze folgt dieser
Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung, stößt nach ca. 70 m auf den Weg Flur
21 Nr. 40, biegt rechtwinklig nach Südwesten ab, folgt dem Weg Nr. 40 und
mündet nach ca. 150 m in spitzem Winkel in den Weg Flur 21 Nr. 35 ein,
begleitet diesen nach Norden verlaufenden Weg und stößt nach ca. 290 m auf den
Weg Flur 21 Nr. 29. Die Grenze folgt ca. 250 m dem westlichen Teil des Weges Nr.
29, der gleichzeitig die Gemarkungsgrenze bildet sowie der westlichen Grenze
des Flurstückes Flur 22 Nr. 53, geht in den Weg Flur 22 Nr. 79/1 über, biegt
nach ca. 340 m in den Weg Nr. 80/1 ein, folgt diesem Weg und mündet nach ca.
120 m wieder am Ausgangspunkt an der K 33.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
(1)
Der Schutzzweck besteht in der Erhaltung und Sicherung des pleistozänen
Schichtvulkanes „Nerother Kopf“ als landschaftstypisierendem Element mit
Schweißschlackenkegel im Schlotbereich, umgeben von Tuffen und Schlacken
verschiedener Korngröße, und im Norden mit einem halbringförmigen
Basaltvorkommen (Olivin-Nephelin-Leu-zitid).
(2)
Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere
1.) das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.) das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
3.) das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4.) das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von
Zelt- oder Campingplätzen;
5.) das
Verlegen von Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder
Wärme;
6.) die
Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten;
7.) das
Lagern, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder fahrbaren
Verkaufsständen;
8.) das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art
außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege;
9.) das
Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;
10.) das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art.
§ 4
(1)
§ 3 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich
sind für:
1.) die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen
Kulturzäunen sowie das vorübergehende Aufstellen von fahrbaren
Waldarbeiterschutzhütten,
2.) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; dies
gilt nicht für die Errichtung von Jagdhütten, Hoch- und Niedersitzen,
3.) die Unterhaltung der vorhandenen Wege.
(2)
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau,
Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft.
§ 5
Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1.) §
3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2.) §
3 Abs. 2 Nr. 2 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt
oder erweitert;
3.) §
3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen
errichtet;
4.) §
3 Abs. 2 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert;
5.) §
3 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder
Wärme verlegt;
6.) §
3 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten verändert;
7.) §
3 Abs. 2 Nr. 7 lagert, zeltet und Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt;
8.) §
3 Abs. 2 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den Verkehr
freigegebenen Wege fährt;
9.) §
3 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen, anbringt;
10.) § 3 Abs. 2 Nr. 10 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert.
§ 6
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Nerother Kopf“ vom 11.05.1976 (Staatsanzeiger Nr. 22) und
die Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen
in den Gemeinden Gerolstein, Pelm, Büscheich, Dreis, Betteldorf, Oberehe,
Walsdorf, Kirchweiler, Berlingen, Immerath, Schalkenmehren, Strohn,
Neunkirchen, Daun, Üdersdorf, Gillenfeld, Schutz und Lissendorf vom 24.05.1938
(Amtsblatt der Regierung zu Trier, S. 71) für den Geltungsbereich dieser
Verordnung außer Kraft.
Trier,
den 13. Okt. 1978
Az.:
554 – 309
Bezirksregierung Trier
(J. Saxler)
Regierungspräsident