23309
Änderungsverordnung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nerother Kopf“

 

Landkreis Daun

vom 13. Okt. 1978

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 218), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Er trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Nerother Kopf“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 75 ha. Es umfasst in der Gemeinde Daun, Gemarkung Neunkirchen, Teile der Flur 20, 21 und 22.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend an der Kreisstraße K 33 nordöstlich der Ortslage Neroth an der Einmündung des Weges Flur 22 Nr. 80/1 verläuft die Grenze in nordöstlicher und östlicher Richtung entlang der K 33  und biegt nach ca. 700 m in den Weg Flur 20 Nr. 85/1 nach Süden ab. Auf einer Länge von 190 m folgt sie diesem Weg, um sodann auf den Weg Flur 20 Nr. 83 einzumünden und ca. 90 m diesen Weg entlang in östlicher Richtung zu verlaufen. An der Kreuzung des Weges Nr. 83 mit den Wegen Nr. 84 und 80 zweigt die Grenze nach Süden ab und folgt dem Weg Flur 20 Nr. 80. Nach ca. 250 m stößt sie auf den Weg Flur 20 Nr. 63, folgt diesem Weg ca. 70 m nach Südosten und biegt sodann in einem stumpfen Winkel auf den Weg Flur 20 Nr. 77 ein. Diesem Weg folgt die Grenze, überquert nach ca. 230 m den dort abbiegenden Weg Nr. 74 und stößt auf den talwärts führenden Weg Flur 21 Nr. 35. Der Weg Nr. 35 bildet auf einer Länge von ca. 420 m den weiteren Verlauf der Grenze. Dann biegt sie in einem spitzen Winkel südöstlich in den Weg Flur 21 Nr. 36 ein, folgt diesem Weg und zweigt nach ca. 60 m in den Weg Flur 21 Nr. 33 ab, verläuft entlang dieses Weges talwärts ca. 160 m bis zur Einmündung des Weges Flur 21 Nr. 39. Von hier ab verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der südlichen Grenze des Flurstücks Flur 21 Nr. 18, die zugleich die Gemarkungsgrenze bildet und mündet nach ca. 80 m auf den Weg Nr. 123 (Gemarkung Neroth, Flur 15). Der östliche Rand dieses Weges bildet die Gemarkungsgrenze. Die Schutzgebietsgrenze folgt dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung, stößt nach ca. 70 m auf den Weg Flur 21 Nr. 40, biegt rechtwinklig nach Südwesten ab, folgt dem Weg Nr. 40 und mündet nach ca. 150 m in spitzem Winkel in den Weg Flur 21 Nr. 35 ein, begleitet diesen nach Norden verlaufenden Weg und stößt nach ca. 290 m auf den Weg Flur 21 Nr. 29. Die Grenze folgt ca. 250 m dem westlichen Teil des Weges Nr. 29, der gleichzeitig die Gemarkungsgrenze bildet sowie der westlichen Grenze des Flurstückes Flur 22 Nr. 53, geht in den Weg Flur 22 Nr. 79/1 über, biegt nach ca. 340 m in den Weg Nr. 80/1 ein, folgt diesem Weg und mündet nach ca. 120 m wieder am Ausgangspunkt an der K 33.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

(1) Der Schutzzweck besteht in der Erhaltung und Sicherung des pleistozänen Schichtvulkanes „Nerother Kopf“ als landschaftstypisierendem Element mit Schweißschlackenkegel im Schlotbereich, umgeben von Tuffen und Schlacken verschiedener Korngröße, und im Norden mit einem halbringförmigen Basaltvorkommen (Olivin-Nephelin-Leu-zitid).

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

  1.)  das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

  2.)          das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

  3.)          das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

  4.)  das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Zelt- oder Campingplätzen;

  5.)          das Verlegen von Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

  6.)          die Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

  7.)  das Lagern, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder fahrbaren Verkaufsständen;

  8.)          das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege;

  9.)  das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen;

10.)  das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

 

§ 4

 

(1) § 3 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für:

1.)  die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen Kulturzäunen sowie das vorübergehende Aufstellen von fahrbaren Waldarbeiterschutzhütten,

2.)  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; dies gilt nicht für die Errichtung von Jagdhütten, Hoch- und Niedersitzen,

3.)  die Unterhaltung der vorhandenen Wege.

 

(2) Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.)  § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

  2.)  § 3 Abs. 2 Nr. 2 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

  3.)  § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

  4.)  § 3 Abs. 2 Nr. 4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

  5.)  § 3 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

  6.)  § 3 Abs. 2 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

  7.)  § 3 Abs. 2 Nr. 7 lagert, zeltet und Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

  8.)  § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt;

  9.)  § 3 Abs. 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen, anbringt;

10.) § 3 Abs. 2 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

 

§ 6

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Nerother Kopf“ vom 11.05.1976 (Staatsanzeiger Nr. 22) und die Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen in den Gemeinden Gerolstein, Pelm, Büscheich, Dreis, Betteldorf, Oberehe, Walsdorf, Kirchweiler, Berlingen, Immerath, Schalkenmehren, Strohn, Neunkirchen, Daun, Üdersdorf, Gillenfeld, Schutz und Lissendorf vom 24.05.1938 (Amtsblatt der Regierung zu Trier, S. 71) für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.

 

 

 

Trier, den 13. Okt. 1978

Az.: 554 – 309

 

 

                                               Bezirksregierung Trier

                                                       (J. Saxler)

                                                               Regierungspräsident