623306
Änderungsverordnung

Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet

„Kelberg“

vom 13. August 1984,

Auf Grund des § 18 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

§ 1

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kelberg“.

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.

(3) Behördliche Abbaugenehmigungen für Abbauflächen von Bodenschätzen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erteilt waren, bleiben unberührt.

§ 2

(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Kelberg“ umfasst die gesamten Gemarkungen von Kelberg, Kötterichen, Oberelz, Arbach, Mannebach, Bereborn, Reimerath, Retterath, Uersfeld, Gunderath, Horperath, Kolverath und Sassen sowie Teile der Gemarkungen Bodenbach, Bongard, Gelenberg, Boxberg, Mosbruch, Uess, Katzwinkel, Hörschhausen, Berenbach, Höchstberg, Kaperich, Lirstal, Brücktal und Welcherath.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend bei dem Kreuzungspunkt der L 72 mit der nördlichen Kreisgrenze (ca. 1 km nordwestlich der Ortschaft Bodenbach) verläuft sie in südöstlicher Richtung entlang der L 72 bis zum Auftreffen der K 65 auf die L 72 in der Ortslage Bodenbach, von dort ab entlang der K 65 in südlicher Richtung bis zum Auftreffen der K 65 auf die L 70 in der Ortslage Bongard, ab dort in östlicher Richtung entlang der L 70 bis zur Einmündung der K 39 (ca. 500 m südöstlich Gelenberg), biegt dort in südlicher Richtung ab in die K 39, verläuft entlang der K 39 bis zum Auftreffen auf die B 410 nördlich der Ortslage Boxberg, ab dort in östlicher Richtung ca. 1.300 m entlang der B 410 bis zu deren Kreuzungspunkt mit der Gemarkungsgrenze Kelberg (bei km-Stein 77 der B 410). Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes biegt an diesem Kreuzungspunkt ab und verläuft nunmehr weiter in südlicher Richtung entlang der südlichen Gemarkungsgrenze der Gemarkung Kelberg bis zu deren Kreuzungspunkt mit der B 257 südlich der Ortslage Kelberg (ca. 60 m nördlich des Kilometersteines 64 der B 257). Ab diesem Kreuzungspunkt verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in südlicher Richtung entlang der B 257 bis zu deren Kreuzungspunkt mit der Bundesbahnstrecke 602 Daun-Mayen (nördlich des Bahnhofs Utzerath – ca. 30 m südöstlich des Kilometersteines 68 der Bundesbahnstrecke 602 Daun – Mayen), biegt dort in nordöstlicher Richtung ab und verläuft weiter entlang der Bundesbahnstrecke 602 Daun – Mayen bis zu deren Kreuzungspunkt mit der östlichen Kreisgrenze des Kreises Daun (ca. 300 m südöstlich des Kilometersteines 60 der Bundesbahnstrecke 602 Daun – Mayen). Von dort verläuft sie weiter in östlicher Richtung entlang der Kreisgrenze bis zum nächsten Schnittpunkt mit der Bundesbahnstrecke 602 Daun – Mayen (südöstlich der Ortschaft Kötterichen), von dort in östlicher Richtung entlang der Bundesbahnstrecke 602 bis zu deren Kreuzungspunkt mit der Bundesautobahn (BAB) A 48 (ca. 400 m südöstlich des Bahnhofs Uersfeld). Ab diesem Kreuzungspunkt verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in nordöstlicher Richtung entlang der BAB A 48 zu deren Kreuzungspunkt mit der östlichen Kreisgrenze, ab dort in nördlicher Richtung entlang der Kreisgrenze zu deren Kreuzungspunkt mit der L 94 östlich der Ortslage Brücktal (ca. 600 m Luftlinie südöstlich des Kilometersteins 5 der L 94). Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes biegt dort in westlicher Richtung ab und verläuft weiter entlang der L 94 durch die Orte Brücktal und Welcherath bis zum nächsten Kreuzungspunkt mit der Kreisgrenze des Kreises Daun nordwestlich der Ortslage Welcherath (ca. 20 m westlich des Kilometersteins 2 der L 94), verläuft dort in südlicher Richtung weiter entlang der Kreisgrenze bis zu deren Kreuzungspunkt mit der L 72 (ca. 1 km nordwestlich der Ortschaft Bodenbach), wo sie gleichzeitig wieder auf den Ausgangspunkt der Grenze des Landschaftsschutzgebietes auftrifft.

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen, Wege und Eisenbahnlinien.

§ 3

Schutzzweck ist:

1.  die Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes, der das gesamte Wirkungsgefüge der belebten und unbelebten Landschaftsfaktoren umfasst;

2.  die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;

3.  die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;

4.  die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden.

§ 4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anzulegen oder zu erweitern sowie Betriebsänderungen vorzunehmen, soweit letztere landespflegerische Belange berühren;

bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,

feste oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;

Materiallagerplätze (einschließlich Abfall- oder Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe) anzulegen oder zu erweitern;

Stell-, Park-, Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse, soweit sie nicht von Ziffer 1 erfasst sind, anzulegen oder zu erweitern;

die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten wesentlich zu verändern;

Gewässer herzustellen, umzugestalten, zu beseitigen oder Ufer zu verändern oder Fischteiche anzulegen;

Feuchtgebiete zu verändern;

Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen zu errichten;

Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme zu verlegen;

Kraftfahrzeuge aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken;

zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Mobilheime auf anderen als den dafür behördlich zugelassenen Plätzen aufzustellen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, einzelstehende Bäume oder Baumgruppen, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Uferbewuchs oder Felsen zu beschädigen oder zu beseitigen;

mehr als ein Hektar Wald zu roden;

Talsohlen erstmals aufzuforsten;

Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

Straßen oder Wege neu zu bauen oder über den bisherigen Umfang hinaus auszubauen;

geschlossene Hochsitze außerhalb bewaldeter Flächen zu errichten, sofern sie das Landschaftsbild stören;

Motorsportveranstaltungen durchzuführen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis, das von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden kann, erklärt hat.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

§ 5

(1) Die Genehmigung nach § 4 wird von der Unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde zu beteiligen.

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 6

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für

     1.  ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Errichtung von Weidezäunen herkömmlicher Art und forstlichen Kulturzäunen sowie das Aufstellen von Waldarbeiter-Schutzhütten,

     2.  die ordnungsgemäße Ausübung von Jagd und Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb bewaldeter Bereiche, sofern sie das Landschaftsbild stören, sowie von Jagdhütten,

     3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,

     4.  den Betrieb öffentlicher Einrichtungen im genehmigten Umfang sowie hierfür notwendige Unterhaltung und Instandsetzungen, soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft.

(3) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert oder Betriebsänderungen, die landespflegerische Belange berühren, vornimmt;

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder erweitert;

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Abfall- oder Schrottplätze oder Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Stell-, Park-, Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschüttungen wesentlich verändert oder Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel sammelt;

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer herstellt, umgestaltet oder beseitigt, Ufer verändert oder Fischteiche anlegt;

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuchtgebiete verändert;

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Kraftfahrzeuge aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder parkt;

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 zeltet oder lagert oder Wohnwagen oder Mobilheime auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen aufstellt;

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, einzelstehende Bäume oder Baumgruppen, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Uferbewuchs oder Felsen beschädigt oder beseitigt;

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mehr als ein Hektar Wald rodet;

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Talsohlen erstmals aufforstet;

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Straßen oder Wege neu baut oder über den bisherigen Umfang hinaus ausbaut;

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 geschlossene Hochsitze außerhalb bewaldeter Flächen errichtet, sofern sie das Landschaftsbild stören;

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Motorsportveranstaltungen durchführt:

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der First zur öffentlichen Bekanntmachung durch die Kreisverwaltung Daun gemäß § 1 der Hauptsatzung des Landkreises Daun in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

     1.  Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen im Kreise Mayen über das Landschaftsschutzgebiet „Beilstein“ vom 29. Februar 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz 1940, S. 44, Nr. 200);

     2.  Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Kelberg“ vom 15. Oktober 1980 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr. 42);

     3.  Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Kelberg“ vom 20. Oktober 1982 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr. 43).

5568 Daun, den 13. August 1984

KREISVERWALTUNG DAUN
Az.: 73-362-01 –
- Untere Landespflegebehörde -
Karl-Adolf Orth, Landrat

Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet

„Kelberg“

vom 18. Januar 1993

Auf Grund des § 18 Landespflegegesetz (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) – zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104) – wird verordnet:

Artikel 1

Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Kelberg“ vom 13. August 1984 (Trierischer Volksfreund vom 25. August 1984), rechtskräftig ab 11. September 1984 wird wie folgt geändert:

1.  § 4 wird wie folgt geändert:

     In Abs. 1 Nr. 19 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nr. 20 angefügt:

     „20. Motorsportveranstaltungen durchzuführen.“

2.  § 7 wird wie folgt geändert:

     In Nr. 19 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nr. 20 angefügt:

     „20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Motorsportveranstaltungen durchführt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Daun, den 18. Januar 1993

Kreisverwaltung Daun
M. Blümke

1.Kreisbeigeordneter