13805

 

Entscheidung des OVG

22.03.1982

 

Änderungsverordnung

24.05.1985

 

Bundeswasserstraßen – VO

08.12.1987

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Urmitzer Werth“

 

Landkreis Neuwied

vom 28. März 1980

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 - 1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Urmitzer Werth“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 80 ha und umfasst den wie folgt beschriebenen Landschaftsraum:

 

Im Osten wird die Grenze des Naturschutzgebietes durch die Urmitzer Rheinbrücke gebildet. Die südliche Grenze verläuft von der Urmitzer Brücke im Rheinstrom Fahrwassermitte von Strom-km 602,1 bis Strom-km 604,6.

 

Im Westen verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes von Rheinstrommitte – Strom-km 604,6 entlang der Gemarkungsgrenze der Gemarkung Engers bis zum Weideweg.

 

Das Naturschutzgebiet umfasst in der Gemarkung Engers

Flur 1, Flurstücke 88/2, 88/4 bis 88/8, 105/88, 106/88 und 108/88;

Flur 2, Flurstücke 258/1, 258/2, 298/259, 299/260, 344/261 bis 354/261;

Flur 6, Flurstücke 434/66, 701/66 bis 704/66 und 540/119.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Rheininsel und der ufernahen Feuchtwiesen mit dem Engerser Rheinarm als Lebensraum seltener Tierarten, insbesondere seltener in ihrem Bestande bedrohter Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwider laufen, verboten, insbesondere:

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung

    oder Bauanzeige bedürfen;

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-,

Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen auf der Insel;

4. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen);

5. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

6. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

7. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

8. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände;

9. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

10.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

11.    das Fotografieren oder Filmen von wildlebenden Tieren in ihrem Lebensraum auf der Insel;

12.    die Jagd auszuüben.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Fischereihütten;

2.    für die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Hochwasserschutzanlagen und der Wege,

3.     

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

2. § 4 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

3. § 4 Nr. 3 auf der Insel Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

4. § 4 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

5. § 4 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

6. § 4 Nr. 6 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

7. § 4 Nr. 7 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

8. § 4 Nr. 8 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

9. § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

10.    § 4 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

11.    § 4 Nr. 11 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum auf der Insel fotografiert oder filmt;

12.    § 4 Nr. 12 die Jagd ausübt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zum Schutze der Rheininsel „Urmitzer Werth“ als Vogelfreistätte vom 20. September 1957 aufgehoben.

 

 

Koblenz, den 28.03.1980                                    BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

Az. 550 –149                                                                    K o r b a c h