13805
Entscheidung des OVG
Änderungsverordnung
Bundeswasserstraßen
– VO
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Neuwied
vom 28. März 1980
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
36, BS 791 - 1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Urmitzer Werth“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 80 ha und umfasst den wie folgt beschriebenen
Landschaftsraum:
Im
Osten wird die Grenze des Naturschutzgebietes durch die Urmitzer Rheinbrücke
gebildet. Die südliche Grenze verläuft von der Urmitzer Brücke im Rheinstrom
Fahrwassermitte von Strom-km 602,1 bis Strom-km 604,6.
Im
Westen verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes von Rheinstrommitte –
Strom-km 604,6 entlang der Gemarkungsgrenze der Gemarkung Engers bis zum
Weideweg.
Das
Naturschutzgebiet umfasst in der Gemarkung Engers
Flur
1, Flurstücke 88/2, 88/4 bis 88/8, 105/88, 106/88 und 108/88;
Flur
2, Flurstücke 258/1, 258/2, 298/259, 299/260, 344/261 bis 354/261;
Flur
6, Flurstücke 434/66, 701/66 bis 704/66 und 540/119.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der Rheininsel und der ufernahen Feuchtwiesen mit dem
Engerser Rheinarm als Lebensraum seltener Tierarten, insbesondere seltener in
ihrem Bestande bedrohter Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck
zuwider laufen, verboten, insbesondere:
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung
oder Bauanzeige
bedürfen;
2. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von
Sport-,
Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen auf der
Insel;
4. das Anlegen oder
Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen);
5. das Aufstellen oder Erweitern von
Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher
Anlagen;
6. das
Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
7. das Aufforsten von
Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
8. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und
Riedbestände;
9. das
Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;
10. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
11. das Fotografieren
oder Filmen von wildlebenden Tieren in ihrem Lebensraum auf der Insel;
12. die Jagd
auszuüben.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,
ausgenommen ist die Errichtung von Fischereihütten;
2.
für
die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Hochwasserschutzanlagen und der
Wege,
3.
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 4 Nr. 3
auf der Insel Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen
errichtet;
4. § 4 Nr. 4
Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und
erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 die
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
7. § 4 Nr. 7
Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
8. § 4 Nr. 8 bedeutsame Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände beseitigt
oder beschädigt;
9. §
4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
10. § 4 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie
fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und
Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;
11. § 4 Nr.
11 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum auf der Insel fotografiert oder filmt;
12. § 4 Nr. 12 die
Jagd ausübt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung
zum Schutze der Rheininsel „Urmitzer Werth“ als Vogelfreistätte vom 20.
September 1957 aufgehoben.
Koblenz, den 28.03.1980 BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
Az. 550 –149 K
o r b a c h