13110

Altverordnung vom
31.03.1940

Änderungsverordnungen vom
08.07.1982  31.03.1987

Verordnungen Gemeingebrauch an Gewässern vom
14.12.1989  08.03.1991  26.06.1996

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

"Laacher See"

in den Kreisen Ahrweiler und Mayen-Koblenz
vom 09.03.1981

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –LPflG-) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 73, BS 792 – 1) wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Laacher See“.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21.00 ha. Es umfasst Gebietsteile der Verbandsgemeinde Brohltal, Kreis Ahrweiler, sowie der Verbandsgemeinden Andernach-Land und Mendig, Kreis Mayen-Koblenz.

(2) Die Grenze es Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

Von der Wegegabel de L 113 und der L 116 am Hotel „Waldfrieden“ verläuft sie in östlicher Richtung entlang der Kreisgrenze der Kreise Ahrweiler und Mayen-Koblenz bis zum Verbindungsweg von der Gemeinde Wassenach zu L 116 (Gemarkung Nickenich, Flur 19, Flurstück 6/2) und folgt diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zum Wegekreuz an der Höhe 364,8.

Nunmehr folgt sie zuerst den nördlichen Grenzen der Flurstücke 2/2, 676/1, dann der westlichen Grenze des Flurstücks 555/1 und Flur 19, Gemarkung Nickenich, bis zur Grenze der Gemarkung Nickenich und Kell.

Ab hier folgt sie der Gemarkungsgrenze Eich-Nickenich zuerst in nördlicher und dann in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 170. Flur 22, Gemarkung Nickenich. Von hier aus bilden die östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 170, 171/2, 358/172 bis 360/172, 173 bis 175, 575/147, 546/147, 29, 435/30 bis 437/30, 31 bis 33 und 34/44 sowie die nördlichen Grenzen der Flurstücke 34/43, 34/41, 34/39, 34/37, 34/35, 34/31 und die westlichen Grenzen der Flurstücke 34/31, 63/4 bis zum Auftreffen auf die L 116 die Grenze des Naturschutzgebietes.

Nunmehr folgt sie der L 116 in südöstlicher Richtung bis zum Kilometerstein 3,4; von hier aus bis zum nordwestlichen Grenzstein des Flurstücks 26 in Flur 20 der Gemarkung Nickenich und dann den westlichen Grenzen der Flurstücke 26 bis 28, 380/24 – 378/24, 370/19, 261/19, 21, 20, 259/19, 258/18, 256/17, 257/16, 15, 14/1 und 1/2 in Flur 20 der Gemarkung Nickenich.

Die Grenze folgt sodann im Gemeindewald Nickenich zuerst der nördlichen Grenze und dann der östlichen Grenze der Waldabteilung 6 und im weitern Verlauf den östlichen Grenzen der Waldabteilungen 5 und 1 bis zur Grenze der Gemarkung Nickenich und Kruft.

In der Gemarkung Kruft folgt die Grenze im Gemeindewald Kruft den südlichen und südwestlichen Grenzen der Waldabteilungen 1, 3, 4 und 5 sowie den östlichen Grenzen der Waldabteilungen 6, 7, 14 und 11 und den südlichen Grenzen der Waldabteilungen 11 und 12 bis zur Wegegabelung bei Höhe 331,3.

Von hier aus folgt die Grenze in der Gemarkung Niedermendig dem Weg in Richtung Höhe 338 in Flur 2, Flurstück 25/2, Flur 4, Flurstück 80/2, Flur 2, Flurstück 34/2 und der südlichen Grenze des Flurstücks 47 bis zum Wegeflurstück 135/2.

Nunmehr von hier aus entlang dem Weg in südlicher Richtung zur Laacher Mühle bis zur Abzweigung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 160/1 in Flur 2 der Gemarkung Niedermendig, dann dieser Flurstücksgrenze bis zur Grenze der Fluren 1 und 2 der Gemarkung Niedermendig und im weiteren Verlauf dieser Flurgrenze in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg zur Laacher Mühle, Flurstück 150/4, Flur 1. Sie folgt diesem Weg bis zum Auftreffen auf das Flurstück 159/3, dann den östlichen Grenzen der Flurstücke 159/3, 97/2 sowie den südlichen Grenzen der Flurstücke 97/2 und 97/1 folgend bis zum Auftreffen auf die L 113. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze des Naturschutzgebietes der L 113 bis zum Auftreffen auf die A 61.

Von hier aus folgt die Grenze in nördlicher Richtung der A 61 bis zum Feldweg in der Gemarkung Glees, Flur 9, Wegeflurstück 182/4. Nunmehr entlang diesem Weg in östlicher Richtung bis zum Flurstück 910/51 in Flur 6 der Gemarkung Glees. Ab hier folgt die Grenze zuerst in Flur 6 in östlicher und dann in südlicher Richtung den Grenzen der Flurstücke 910/51, 51/1 bis 51/4 bis zur Flur 4, Wegeflurstück 304. In Flur 6 nunmehr entlang dem Wegeflurstück 304, 308 und 307/2 bis zur L 115. Die Grenze überquert hier die L 115 und setzt sich auf der anderen Straßenseite fort an der östlichen Grenze des Flurstücks 390/5 in Flur 6, von hier aus folgt sie den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 367/2, 391/1, 374/6, 384/2 und 379/3 bis zur Gemarkungsgrenze Wassenach.

Nunmehr verläuft die Grenze in nördlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Gemeindeverbindungsweg Glees – Wassenach, diesem Weg in östlicher Richtung folgend bis zur L 113, dieser L 113 dann folgend in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt am Hotel „Waldfrieden“.

(3) Zum Schutzgebiet gehören nicht die das Schutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes

1. wegen der geologischen und morphologischen Beschaffenheit (einzigartiges Beispiel für postglazialen Vulkanismus in der Eifel), aus naturgeschichtlichen Gründen;

2. als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und seltener in ihrem Bestande bedrohter, insbesondere feuchtland- und wassergebundener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen und

3. wegen seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

(2) § 4 ist nicht anzuwenden für den ordnungsgemäßen Betrieb des am Nordufer des Laacher Sees eingerichteten Campingplatzes in seiner jetzigen Ausdehnung.

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

(4) § 4 ist außerdem nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen in den Randzonen des Naturschutzgebietes außerhalb des Innenkraters, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

§ 6

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

·          9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

·          

·         10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

·          

·         11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet;

·          

·         12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert und Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

·          

·         13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

·          

·         14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;

·          

·         15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

·          

·         16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet;

·          

·         17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

·          

·         18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt

·          

·         19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

·          

·         20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

·          

·         21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Wege fährt und parkt;

·          

·         22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 den ausgeschilderten Uferrundwanderweg verlässt und die Uferzone außerhalb der besonders gekennzeichneten Aussichtspunkte betritt;

·          

·          

·         23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 die Schilf- und Wasserpflanzenzone von Land her betritt oder in sie von Seeseite her eindringt;

·          

·         24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Anlegestellen und Anglerstege errichtet;

·          

·          

·         25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 im ufernahen Feuchtbereich zwischen Triftweg und Seeufer organischen oder Mineraldünger einbringt und Pflanzenbehandlungsmittel verwendet;

·          

·         26. § 4 Abs. 1 Nr. 26 feuchtland- und wassergebundene Vogelarten wie Wildgänse, Wildenten und Blesshühner bejagt.

Az.: 550 - 114