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Landschaftsschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiete werden nach § 26 BNatSchG zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiete dienen auch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Mit diesem Instrument können außerdem Gebiete besonderer Bedeutung für die Erholung gesichert sowie Pufferzonen zu Naturschutzgebieten festgelegt werden.

Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die Unteren Naturschutzbehörden zuständig. Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei in der Regel um großflächigere Gebiete zum Schutz des Landschaftsbildes mit nur geringen Nutzungseinschränkungen. Veränderungsverbote zielen darauf ab, den "Charakter" des Gebietes zu erhalten.

Bitten wählen Sie zunächst den gewünschten Landesteil aus. Damit gelangen Sie zu einer Übersicht, die Ihnen sowohl die Rechtsverordnung des Landesnaturschutzgebietes bietet als auch über einen Link das Landesnaturschutzgebiet im Kartenserver präsentiert.

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