Nationale Schutzgebiete
Schutzgebiete sind eines der wichtigsten Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Gebietsschutz trägt unmittelbar zur Erhaltung von Arten und ihren Lebensräumen bei. Mit den unterschiedlichen Schutzgebietskategorien lassen sich verschiedene Ziele verwirklichen. Die in Rheinland-Pfalz geltenden Schutzgebietskategorien beruhen auf dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), ergänzt durch das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG).
Die Schutzgebiete können hinsichtlich ihrer Größe, ihres Schutzzwecks und ihrer Schutzziele und den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen unterschieden werden.
Die Unterschutzstellung von Teilen der Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung (§22 BNatSchG). Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs-, und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Geschützte Teile von Natur und Landschaft werden durch Rechtsverordnung, Nationalparke durch Gesetz ausgewiesen. Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundatz).
Naturschutzgebiete (BNatSchG §23)
Naturparke (BNatSchG §27)
Landschaftsschutzgebiete (BNatSchG §26)
Naturdenkmale (BNatSchG §28)
Geschützte Landschaftsbestandteile(BNatSchG §29)
Gesetzlich geschützte Biotope (BNatSchG §30 und LNatSchG §15)
Gentechnikfreie Gebiete (LNatSchG §19)