KOM Kompensationsmaßnahmen
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind nach § 13 Satz 1 BNatSchG vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind nach § 13 Satz 2 BNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ein Ersatz in Geld zu kompensieren.
Das Kompensationsverzeichnis enthält für Ausgleichs- und Ersatznahmen nach § 2 Nr. 2 unter der Objektart „Kompensationsfläche“ folgende Pflichtangaben:
- die Objektkennung,
- die Objektbezeichnung der Kompensationsmaßnahme
- die Lage und Abgrenzung der Maßnahme
- die Beziehung zu dem oder den zugrunde liegenden Eingriffsverfahren
- den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend der naturschutzfachlichen Planung und Bewertung
- die fristgerechte Umsetzung und den Unterhaltungszeitraum der Maßnahme sowie
- die zuständige Eintragungsstelle.
Die Daten zur Eingriffsregelung sind Teil der "Geofachdaten des Naturschutzes" gemäß § 4 LNatSchG. Im Kompensationsverzeichnis führt die Objektart "KOM" die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach LKompVO (2018). Die Veröffentlichung erfolgt u.a. in der LANIS Kartenanwendung.