OEK Ökokonto
Zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (§ 8 LNatSchG) werden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG vorliegen.
Das Kompensationsverzeichnis enthält für bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto nach § 2 Nr. 3 unter der Objektart „Ökokonto“ folgende Pflichtangaben:
- die Objektkennung
- die Objektbezeichnung des Ökokontos
- die Lage und Abgrenzung der Maßnahme
- das Aktenzeichen der zuständigen Naturschutzbehörde
- bei Inanspruchnahme des Ökokontos die Beziehung zu dem oder den zugrunde liegenden Eingriffsverfahren
- den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend der naturschutzfachlichen Planung und Bewertung sowie
- die zuständige Eintragungsstelle
Die Daten zur Eingriffsregelung sind Teil der "Geofachdaten des Naturschutzes" gemäß § 4 LNatSchG. Im Kompensationsverzeichnis führt die Objektart "OEK" bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto) nach LKompVO (2018). Die Veröffentlichung erfolgt u.a. in der LANIS Kartenanwendung.