Gentechnikfreie Gebiete (§ 19 LNatSchG)
Gentechnisch veränderte Organismen
Nach § 19 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) sind abweichend vom § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000 Gebieten sowie einem Streifen von 3000 Metern um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verboten. Im übrigen gilt § 35 BNatSchG.
Gentechnikfreie Gebiete (§ 19 LNatSchG)
Eine kartographische Übersicht der gentechnikfreien Gebiete in Rheinland-Pfalz findet sich zur Ansicht und zum Download im LANIS Kartendienst, die Daten werden im LANIS zudem als Geodatendienst angeboten.