Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung hat nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Aufgabe, die Ziele von Natur und Landschaft für das Land im Landschaftsprogramm, für die jeweilige Region im Landschaftsrahmenplan und für die jeweilige Gemeinde im Landschaftsplan zu konkretisieren (Gliederung des Naturschutzes).
Die Landschaftspläne geben Angaben über die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele, wobei auf die Verwertbarkeit in den Raumordnungsplänen und Bauleitplänen Rücksicht zu nehmen ist. Die Landschaftsplanung, als koordinierende und zusammenfassende Fachplanung des Naturschutzes, umfasst sowohl den planerischen Schutz der Biodiversität (Biotop- und Artenschutz) als auch den planerischen Schutz der Landschaft (Landschaften). Die Behandlung der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima erfolgt nur im Hinblick auf die unmittelbaren Wechselwirkungen mit Biotop- und Artenschutz bzw. dem Landschaftsbild, da ansonsten die dafür originär zuständigen Fachbereiche die Aufgabe haben, ihre Fachziele eigenverantwortlich umweltgerecht zu entwickeln.
Rechtsverbindlich wird die Landschaftsplanung durch die Integration in die Gesamtplanung. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies von den Planungsträgern bzw. verfahrensführenden Stellen zu begründen.
Im Zuge der Aufstellung des Landschaftsprogramms wurde auch die Umsetzung des landesweiten naturschutzfachlichen Biotopverbundes durchgeführt und über das Landesentwicklungsprogramm verbindlich gemacht.