Biosphärenreservat
Biosphärenreservate sind nach § 25 BNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, in wesentlichen Teilen ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen. Des Weiteren sollten diese vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, sowie beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
Ein Gebiet, das von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt ist, wird durch Rechtsverordnung als Naturpark festgesetzt. Die Rechtsverordnung wird von der Obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde und dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium erlassen. Für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen, gilt § 17 Abs. 2, für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, gilt § 20 Abs. 2 entsprechend. In der Rechtsverordnung soll auch eine rechtsfähige Organisation als Träger des Biosphärenreservats bestimmt werden.
In Rheinland-Pfalz ist der Naturpark Pfälzerwald ein Biosphärenreservat. Seit 2020 gilt die neue Landesverordnung über das Biosphärenreservat, die die Naturparkverordnung abgelöst hat.