KOM Kompensationsmaßnahmen

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind nach § 13 Satz 1 BNatSchG vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind nach § 13 Satz 2 BNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ein Ersatz in Geld zu kompensieren. 

Das Kompensationsverzeichnis enthält für Ausgleichs- und Ersatznahmen nach § 2 Nr. 2 unter der Objektart „Kompensationsfläche“ folgende Pflichtangaben:

  1. die Objektkennung,
  2. die Objektbezeichnung der Kompensationsmaßnahme
  3. die Lage und Abgrenzung der Maßnahme
  4. die Beziehung zu dem oder den zugrunde liegenden Eingriffsverfahren
  5. den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend der naturschutzfachlichen Planung und Bewertung
  6. die fristgerechte Umsetzung und den Unterhaltungszeitraum der Maßnahme sowie
  7. die zuständige Eintragungsstelle.

Die Daten zur Eingriffsregelung sind Teil der "Geofachdaten des Naturschutzes" gemäß § 4 LNatSchG. Im Kompensationsverzeichnis führt die Objektart "KOM" die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach LKompVO (2018). Die Veröffentlichung erfolgt u.a. in der LANIS Kartenanwendung.