EU-Vogelschutzrichtlinie

Braunkehlchen

Die „Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“, kurz Vogelschutzrichtlinie genannt, hat zum Ziel, für sämtliche wildlebenden europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Neben Regelungen zum Individualschutz aller Vogelarten, die in den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes umgesetzt sind, verpflichtet sie zur Einrichtung von „Besonderen Schutzgebieten“ („Special Protection Area“ – SPA), den so genannten „Vogelschutzgebieten“.

Die EU-Vogelschutzrichtlinie stellt grundsätzlich alle im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der EU wildlebenden Vogelarten unter Schutz und legt deren Bewirtschaftung, Regulierung und Nutzung fest. Die Europäische Gemeinschaft verabschiedete im Jahr 1979 die EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Die aktuell gültige EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG (PDF-Download)) trat am 15. Februar 2010 in Kraft.

Wesentliche Ziele der EU-Vogelschutzrichtlinie sind Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung von Lebensräumen aller Vogelarten (siehe Artikel 3). Für die im Anhang I aufgeführten seltenen und /oder bedrohten Brutvogelarten müssen alle Mitgliedsländer die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als Vogelschutzgebiete ausweisen (siehe Artikel 4 Absatz 1). Gleiches gilt für regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die nicht im Anhang I aufgeführt sind (Artikel 4 Absatz 2). Darüber hinaus können die einzelnen (Bundes-)Länder (gebiets-)spezifische Vogelarten unter Schutz stellen (siehe Liste Zielarten / Wertgebende Vogelarten und die Tabelle zur Erläuterung).

Die Vogelschutzrichtlinie beinhaltet eine strikte Kontrolle und Beschränkung der Jagd, da insbesondere Zugvögel auf ihren Zugwegen in vielen Ländern intensiven Nachstellungen durch Fang und/oder Abschuss ausgesetzt sind (siehe Artikel 7). Nicht zuletzt diese Gefährdung der Zugvogelarten gab in den 1970er-Jahren den Impuls für eine europaweite Naturschutz-Regelung der Brut- sowie der Rastgebiete europäischer Vogelarten und die Verabschiedung der damaligen EG-Vogelschutzrichtlinie.

Rheinland-Pfalz hat 57 Vogelschutzgebiete mit insgesamt 242.180 ha (12,2 %) der Landesfläche für 27 Brutvogelarten nach Artikel 4 Absatz 1 und für 63 Zugvogelarten des Artikel 4 Absatz 2 ausgewiesen.

Näheres zu den gemeldeten Vogelschutzgebieten können Sie den Gebietssteckbriefen entnehmen. Über die Zielarten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie in Rheinland-Pfalz geben die Artsteckbriefe Auskunft.

Natura 2000

Zusammen mit den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie (92/43/EWG) bilden die Vogelschutzgebiete das Natura 2000 Schutzgebietsnetz, wodurch die Vogelschutz- und FFH-Richtlinien im Wesentlichen die Berner Konvention (das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume) umsetzen. In Deutschland gewährleistet das Bundesnaturschutzgesetz die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht.

Bewirtschaftungsplanung

Nach dem Landesnaturschutzgesetz (siehe § 17 Absatz 2 Satz 2) soll in den Vogelschutzgebieten die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gemäß der in Anlage 2 (entspricht der Liste Zielarten / Wertgebende Vogelarten der jeweiligen VSG) genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume gewährleistet werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden in der Bewirtschaftungsplanung der Natura 2000-Gebiete von den (oberen) Naturschutzbehörden festgelegt.

 

EU-Vorgaben zur Einrichtung „Besonderer Schutzgebiete“
gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie
Anzahl der Zielarten in 
Rheinland-Pfalz
Art. 4
Abs. 1
Für die Vogelarten des Anhangs I sind die flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete ...Vermehrungsgebiete: 27 Arten      
Rastgebiete: 43 Arten

Art. 4 
Abs. 2

... sowie die wichtigsten Vermehrungs- und Rastgebiete (einschl. Mauser- und Überwinterungsgebiete) der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten zu schützen.

Vermehrungsgebiete: 35 Arten
Rastgebiete: 63 Arten