Häufig gestellte Fragen

Im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungsplanung finden Sie hier Antworten auf Häufig gestellte Fragen zu den Themenbereichen Allgemeines, Finanzierung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie Freizeit.

Allgemeines

Unter Natura 2000 versteht man ein staatenübergreifendes Netz besonderer Schutzgebiete innerhalb der Europäischen Union. Das Natura 2000-Schutzgebietsnetz besteht aus Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH) und Vogelschutzgebieten (VSG). Die Auswahl der Gebiete erfolgt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach einheitlichen Kriterien der Vogelschutzrichtlinie von 1979 und der FFH-Richtlinie von 1992. Bei der Auswahl der Gebiete dürfen nur naturschutzfachliche Kriterien herangezogen werden.

Europaweit sind zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie zahlreiche Lebensräume in ihrem Bestand gefährdet oder gar vom Aussterben bedroht. Die Natura 2000-Gebiete wurden ausgewiesen, um diese bedrohten Arten und die natürlichen Lebensräume zu schützen und zu erhalten. Mit der Ausweisung ist auch das Ziel verbunden, einen zusammenhängenden ökologischen Verbund zu schaffen, der über Korridore einen Austausch zwischen Arten ermöglicht.

Natura 2000-Gebiete wurden erstmals durch das dritte Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2004 S. 275) ausgewiesen und durch die Landesverordnung zur Änderung der Anlagen des Landesnaturschutzgesetzes vom 22. Juni 2010 ergänzt. In der derzeit gültigen Fassung des Landesnaturschutzgesetzes vom 15. Oktober 2015 enthalten die §§ 17 bis 19 Regelungen zu Natura 2000; die Anlagen 1 und 2 listen die FFH- und Vogelschutzgebiete mit den darin geschützten Lebensraumtypen bzw. Arten auf.

Rheinland-Pfalz hat 120 FFH-Gebiete (12,9 % der Landesfläche) und 57 Vogelschutzgebiete (12,2 % der Landesfläche) an die Europäische Kommission gemeldet und im Landesnaturschutzgesetz ausgewiesen. Insgesamt gehören ca. 385.000 Hektar zu Natura 2000. Dies entspricht knapp 20 % der Landesfläche.

Siehe nachfolgende drei Kreisdiagramme [» hier].

Ziel der Ausweisung ist es, einen guten Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten zu sichern oder - soweit erforderlich - wieder herzustellen. Die Ziele werden hinsichtlich der einzelnen Gebiete und Arten in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten formuliert.

Der Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume wird von den Mitgliedstaaten überwacht. Hierzu legen sie gemäß Art. 17 der FFH-Richtlinie alle 6 Jahre Berichte an die EU über die durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen und die Ergebnisse der Überwachung vor. In Deutschland sind die Bundesländer bzw. Stadtstaaten zuständig. In Rheinland-Pfalz wird der Bericht vom Landesamt für Umwelt (LfU) in Mainz erstellt.

Die Datengrundlage ist noch gering. Die bislang verfügbaren Studien zeigen, dass die sozioökonomischen Leistungen des Natura 2000-Netzwerks die für den Schutz notwendigen Mittel weit überwiegen. Die Europäische Kommission hat am 12.12.2011 ihre Mitteilung zur Finanzierung von Natura 2000 aktualisiert. Die Kosten in allen Mitgliedsländern belaufen sich auf 5,8 Milliarden Euro jährlich, der Nutzen wird auf 200-300 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Investitionen in Natura 2000 lohnen sich! In den Niederlanden wurde der Nutzen durch Natura 2000 auf circa 4.000 € pro Hektar und Jahr geschätzt. Erholungsleistungen und Tourismus sowie allgemeine Ökosystemfunktionen gehören ebenso zu den Vorteilen wie indirekte Leistungen, die sich selbst bei Nichtnutzung ergeben. Eine Hochrechnung des gesamten Gemeinwohlgewinns für alle Natura 2000-Gebiete der Niederlande (1,1 Millionen Hektar) kam auf eine Schätzung von etwa 4,5 Milliarden Euro pro Jahr [mehr »].

Viele der schutzwürdigen Lebensräume sind erst durch bestimmte Landnutzungsformen entstanden. Um sie zu erhalten, ist auch weiterhin eine angepasste, naturverträgliche Bewirtschaftung nötig. Die bisherige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist weiterhin möglich, wenn sie dem günstigen Erhaltungszustand nicht entgegensteht.

Für alle Landnutzer ist die gesetzliche Vorgabe verbindlich, dass sich durch die Bewirtschaftung der Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden FFH-Lebensräume, der nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten und sonstiger für die Erhaltungsziele wichtiger Bestandteile nicht verschlechtern darf. Informationen über solche Vorkommen und die jeweiligen Erhaltungsziele sowie geeignete Erhaltungsmaßnahmen geben die Bewirtschaftungspläne. Die Naturschutzbehörden erteilen hierzu weitere Auskünfte.

Das Verschlechterungsverbot gilt für die Lebensraumtypen und Arten, für die Erhaltungsziele maßgeblich sind. Informationen darüber sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen. Es ist zu beachten, dass auch Eingriffe im Umfeld des Natura 2000-Gebietes den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten beeinflussen können und daher auf mögliche Beeinträchtigungen zu prüfen sind. Dies gilt auch für Maßnahmen jenseits der Schutzgebietsgrenzen, soweit ihre Wirkungen in das Schutzgebiet hineinreichen. Beispielsweise kann durch Wegeunterhaltungsmaßnahmen oder Wegeneubauten der Wasserhaushalt auf einer größeren Fläche beeinflusst werden. Maßnahmen, die die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für Lebensraumtypen und Arten im Gebiet verhindern, sind ebenfalls unzulässig.

Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot sind unzulässig. (§§ 33, 34 BNatSchG): Die zuständigen Behörden können die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Kompensationsmaßnahmen anordnen. Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche auch die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem entgegen eine Veränderung oder Störung vornimmt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen Lebensraum einer Art oder einen natürlichen Lebensraumtyp erheblich schädigt, kann nach § 329 (4) Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Die gemeldeten Natura 2000-Gebiete in Rheinland-Pfalz und detaillierte Informationen zu den Gebieten (Lebensraumtypen/Artenvorkommen) finden Sie auf dem MapServer dieses Internetportals bzw. in den Karten zu den einzelnen Bewirtschaftungsplänen. Ob Ihr Grundstück in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet liegt erfahren Sie auch bei der Unteren Naturschutzbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Weitere Auskünfte erteilen die Naturschutzbehörden (Untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten, Obere Naturschutzbehörde bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen).

Nutzungsänderungen sind möglich, soweit sie sich nicht nachteilig auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten auswirken. Eine Veränderung der Nutzung einzelner Flächen führt nicht automatisch zur Verschlechterung eines Gebietes insgesamt. Im Zweifelsfall sollte eine beabsichtigte Nutzungsänderung der Unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig nach § 34 Abs. 6 angezeigt werden.

Das Verbot in § 33 BNatSchG gilt für die von Menschen ausgehenden Verschlechterungen und Störungen. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings in einem Urteil ausgeführt, dass auch ungewollte Verschlechterungen, wie z. B. eine Sukzession im Offenland, unter das Verschlechterungsverbot fallen und eine Pflicht zur Abwehr entsteht.

Siehe nachfolgende Übersicht [» hier].

Der Bewirtschaftungsplan soll Klarheit über den Zustand der maßgeblichen Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten geben. Er besteht aus einem Grundlagen- und einem Maßnahmenteil. Es wird darin beschrieben, welche Arten und Lebensraumtypen den besonderen ökologischen Wert des Gebietes ausmachen, welche Erhaltungsziele für das Gebiet gelten und welche Maßnahmen notwendig sind, um die Arten und Lebensräumen in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten bzw. dahin zu verbessern.

Verantwortlich für die Erstellung eines Bewirtschaftungsplanes sind die Oberen Naturschutzbehörden. Die erforderlichen Maßnahmen für die einzelnen Gebiete und die Überwachung im Hinblick auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten werden von der Oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen festgelegt.

Natura 2000-Gebiete sind in landschaftsökologischem (räumlich-funktionalem) Zusammenhang mit ihrer Umgebung zu sehen. Bei der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Natura 2000-Gebiete gab es planerische Ermessensspielräume bei der Frage, ob und welche der außerhalb von Gebietsgrenzen liegenden Vorkommen von Lebensraumtypen, Habitaten und Arten in die Planung einbezogen werden.

Alleine die Tatsache, dass eine Art / ein Lebensraum auch außerhalb eines Gebietes vorkommt, führte jedoch nicht dazu, dass diese / dieser mit aufgenommen und beplant wurde. Außerhalb liegende Vorkommen wurden nur dann in die Planung mit einbezogen, wenn sie eine besondere Bedeutung für das Gebiet und die Erhaltungsziele haben, beispielsweise wenn Lebensraumtypen / Arten des Gebietes eine für den Bestand wichtige Fortsetzung nach außen haben (z.B. Feuchtwiesen in Bachtälern, Fledermauswochenstuben in Gebäuden angrenzender Ortschaften).

Eine Erweiterung von Natura 2000-Gebieten um diese außerhalb liegenden Areale ist nicht vorgesehen.

Nach der Fertigstellung ist der Bewirtschaftungsplan bei den zuständigen Naturschutzbehörden und im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) im Internet einsehbar. Das sind die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) bei den Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen und die Oberen Naturschutzbehörden (ONB) bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD Nord und SGD Süd) mit Sitz in Koblenz bzw. Neustadt a. d. W.

Der Bewirtschaftungsplan enthält den Auftrag, dafür zu sorgen, dass der günstige Erhaltungszustand der in den Natura 2000-Gebieten bedeutsamen Lebensraumtypen und Arten bewahrt und ggf. wiederhergestellt wird. Die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen werden im Bewirtschaftungsplan nur allgemein formuliert und bestimmten Räumen zugeordnet, in denen sie umgesetzt werden sollen.

Der Bewirtschaftungsplan ist eine verbindliche Handlungsleitlinie für Behörden. Es besteht durch den Bewirtschaftungsplan keine rechtliche Verpflichtung eines bestimmten Eigentümers oder Bewirtschafters einer Parzelle, entsprechende Maßnahmen selbst durchzuführen oder hinzunehmen. Naturschutzfachliche Ziele werden auf freiwilliger Basis, also vertraglich umgesetzt.

In den Natura 2000-Gebieten erwartet der Gesetzgeber eine gewisse Rücksichtnahme bei der Bewirtschaftung, verbietet allerdings - anders als in anderen Schutzgebietskategorien - bestimmte Handlungen nicht generell, sondern nur, wenn sie das Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen können. Rheinland-Pfalz setzt vorrangig auf die Freiwilligkeit der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Die durch extensive Bewirtschaftung und besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Einkommensverluste sollen durch eine finanzielle Förderung ausgeglichen werden. Fördermittel für bestimmte Erhaltungsmaßnahmen werden z. B. über die landwirtschaftlichen Förderprogramme oder über das Vertragsnaturschutzprogramm angeboten. Auch Kompensationsmaßnahmen können zur Umsetzung von Natura 2000-Maßnahmen genutzt werden.

Für Arten oder Lebensraumtypen, die sich in einem schlechten Erhaltungszustand befinden, sind gemäß Art. 2 der FFH-Richtlinie und § 17 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung notwendig. Diese werden im Maßnahmenteil des Bewirtschaftungsplans formuliert.

Hohe Priorität haben Maßnahmen für seltene oder besonders wichtige Artvorkommen oder Lebensraumtypen, die sog. „Hot Spots“. Im Plan und auf den Karten sind diese Maßnahmen rot markiert. Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für mobile und weit verbreitete Arten mit unspezifischen Ansprüchen und für Lebensraumtypen mit geringerer Priorität sind orange markiert. In der Regel werden hier mehrere Arten und Lebensraumtypen in einem Planungsraum zusammengefasst.

Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen im Wald sind z. B.:

  • Ausweisung und Schutz von Horstbäumen
  • Einbringen oder Förderung lebensraumtypischer Baumarten
  • Belassen von Altbaumgruppen
  • Rücknahme fremdländischer Baumarten
  • Freie Entwicklung einzelner Waldbestände

Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen im Offenland sind z. B.:

  • Jährliche Mahd
  • Extensive Beweidung
  • Entbuschung
  • Freistellung von Gewässern
  • Herstellung von stehenden Gewässern
  • Schaffung von Strukturen (Hecken)

Die Maßnahmen werden mit den Nutzern oder Eigentümern abgestimmt.

Eine Darstellung der Flurstücke innerhalb der Karten ist nicht erforderlich, da die Ziel- und Maßnahmenräume grundsätzlich nicht parzellenscharf abgegrenzt sind, sondern nach naturschutzfachlichen Kriterien. Stimmen ein oder mehrere Flurstücke in ihrer Gesamtheit mit einem Ziel- und Maßnahmenraum überein, so ist dies naturschutzfachlich bedingt.

Da die Bewirtschaftungspläne durch vertragliche Vereinbarungen auf freiwilliger Basis umgesetzt werden sollen, bieten Ziel- und Maßnahmenräume, die mehrere Parzellen und damit ggf. mehrere Eigentümer umfassen, eine größere Flexibilität für die Umsetzung von Maßnahmen.

Für Naturschutzgebiete (NSG) oder sonstige Schutzgebiete innerhalb eines Natura 2000-Gebietes gelten die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.

Nein, ein Bewirtschaftungsplan ersetzt und präjudiziert nicht eine individuelle vorhaben- und flächenspezifische Verträglichkeitsprüfung.

Nein, zur Überprüfung der Zulässigkeit eines Plans oder Projektes ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Alleine ein Bewirtschaftungsplan bzw. das Vorkommen eines Ziel- und Maßnahmenraums kann ein Vorhaben nicht per se als unzulässig einstufen.

Nein, die Bewirtschaftungspläne sind Fachpläne des Naturschutzes und eine verbindliche Handlungsleitlinie für Behörden. Es besteht durch einen Bewirtschaftungsplan keine Verpflichtung eines Eigentümers oder Bewirtschafters einer Parzelle, entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Zur Umsetzung von Maßnahmen sind vertragliche Regelungen anzustreben.

Das Vorgehen gegen invasive Arten ist in der EU-Verordnung 1423/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten und im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 40, 40a bis 40f) geregelt. Sind zukünftig Maßnahmen gegen noch nicht etablierte invasive Arten zu ergreifen, wird dazu ein landesweit abgestimmtes Handeln erforderlich sein, das sich nicht nur auf Natura 2000-Gebiete beschränken lässt.

Finanzierung

Der Bewirtschaftungsplan ist ein Fachplan des Naturschutzes und eine Handlungsleitlinie für Behörden. Er enthält deshalb keine Angaben zu Finanzierung und Kostenträgerschaft. Für Eigentümer oder Bewirtschafter einer Parzelle entsteht damit auch keine rechtliche Verpflichtung, Maßnahmen des Bewirtschaftungsplans selbst durchzuführen oder zu finanzieren.

In manchen Fällen wird allein durch veränderte Bewirtschaftungsmethoden eine kostenneutrale Umsetzung möglich sein. Sofern durch eine Extensivierung der Bewirtschaftung oder andere Maßnahmen Mehraufwendungen und Einkommensverluste entstehen, sollen diese durch eine finanzielle Förderung ausgeglichen werden. Dies geschieht über die landwirtschaftlichen Förderprogramme oder über das Vertragsnaturschutzprogramm.

Auch Kompensationsmaßnahmen können zur Umsetzung von Natura 2000-Maßnahmen genutzt werden. Zurzeit ist noch offen, welche Maßnahmen durch Ersatzzahlungsmittel finanziert werden können. Es ist aber vorgesehen, dass die im Staatswald verbindliche Anwendung des BAT-Konzeptes (Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz) bzw. eine Vorgehensweise, in der Elemente des BAT-Konzeptes Anwendung finden, im Kommunal- und Privatwald als Kompensation bzw. über das Ökokonto anerkannt werden.

Ab dem Jahr 2015 werden in Natura 2000-Gebieten auch Maßnahmen über das neue ELER-Entwicklungsprogramm „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE) in Rheinland-Pfalz umgesetzt. Das Land wird mit Hilfe von EU-Mitteln größere Projekte, die nicht über Vertragsnaturschutzmaßnahmen umsetzbar sind, in Natura 2000-Gebieten realisieren. Angedacht sind Maßnahmen zum Erhalt, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensraumtypen, z. B. Moore, Fels-, Gesteins- und Offenlandlebensraumtypen wie Heiden, Magerrasen und sonstige Lebensräume sowie Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten. Des Weiteren sind Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit geplant.

Die Anwendung des BAT-Konzeptes bzw. eine Vorgehensweise, in der Elemente des BAT-Konzeptes Anwendung finden, kann im Kommunal- und Privatwald als Kompensation bzw. über das Ökokonto anerkannt werden.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt im Staatswald durch die Forstverwaltung, im Gemeinde- und Privatwald informiert das Forstamt die Eigentümer darüber und berät sie.

Landwirtschaft

Viele der schutzwürdigen Lebensräume sind erst durch bestimmte Landnutzungsformen entstanden. Um sie zu erhalten, ist auch weiterhin eine angepasste, naturverträgliche Bewirtschaftung nötig. Die bisherige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist weiterhin möglich, wenn sie dem günstigen Erhaltungszustand nicht entgegensteht.

Einige der großräumig gemeldeten Natura 2000-Gebiete, v. a. Vogelschutzgebiete, enthalten auch höhere Anteile von Ackerflächen. Auf diesen Flächen ist dafür Sorge zu tragen, dass von der Bewirtschaftung der Ackerflächen keine schädlichen Einwirkungen auf benachbarte Biotope ausgehen. Für die Erhaltung von Arten, die an Acker gebunden sind, wie z. B. Wiesenweihe, Feldlerche, Mornellregenpfeifer oder Feldhamster, können vertragliche Regelungen angestrebt werden. Hierzu eignen sich die Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen, die diesen Arten als Rückzugsräume dienen, oder die Wiedereinführung artenreicher Fruchtfolgen.

Die bisher ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung, entsprechend der guten fachlichen Praxis, ist weiterhin möglich. Hierzu gehört auch beim Ackerbau der damit verbundene Fruchtwechsel. Ein aus der Sicht des Naturschutzes wünschenswertes Anbauverhalten kann über freiwillige Maßnahmen oder Fördermaßnahmen erreicht werden.

Die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bei Vorhaben, die das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, ist seit Jahren Standard. Sollte im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung die Erstellung eines Gutachtens notwendig werden, sind Datenerhebung und -auswertung in der Regel durch die aktuelle Datenlage erleichtert; damit ist auch eine Beschleunigung der Verfahren verbunden. Handeln die Landnutzer in einem Natura 2000-Gebiet im Rahmen der Vorgaben eines Bewirtschaftungsplans, so ist keine Verträglichkeitsprüfung nötig.

Wie bei jeder Baumaßnahme wird für die Errichtung baulicher Anlagen eine Baugenehmigung benötigt. Die Genehmigungsbehörde, also die Untere Baubehörde, prüft, ob das Vorhaben überhaupt geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000-Schutzgebiete hervorzurufen (Vorprüfung). Wenn Beeinträchtigungen möglich sind, kann über eine Verträglichkeitsprüfung festgestellt werden, ob tatsächlich eine Gefährdung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ist das der Fall, wird das Vorhaben aus dieser Sicht nicht beanstandet. Landwirtschaftlichen Betrieben dienende Bauten, z. B. Stallbauten, stellen dann keine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes dar, wenn sie der Verwaltung des Gebiets dienen. Dies kann dann der Fall sein, wenn sie zur Fortführung der Grünlandnutzung im Gebiet unverzichtbar sind.

Benutzung, Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Anlagen werden durch die FFH- und Vogelschutzbestimmungen i. d. R. nicht beschränkt. Das Verschlechterungsverbot gilt weiterhin. Auf § 39 Abs. 5 BNatSchG wird hingewiesen („Es ist verboten: ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird“).

Im Gegensatz zu anderen Schutzgebietskategorien, wie z. B. Naturschutzgebieten, bezieht sich der Schutz in einem FFH-Gebiet nicht gleichermaßen auf die gesamte Fläche des Gebietes, sondern vorrangig auf die vorhandenen Lebensraumtyp- und Arthabitatflächen. Nur in Fällen, in denen wichtige Beziehungen zwischen einzelnen Lebensraumtyp- oder Arthabitatflächen bestehen, könnten sich für Nutzer dazwischen liegender Flächen in Einzelfällen Einschränkungen ergeben. Dies ist aber von der Ausgangslage vor Ort, der Art der vorgesehenen Nutzung und den damit verbundenen Auswirkungen auf das Gebiet sowie von den betroffenen Lebensraumtypen oder Arten abhängig und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. In der Regel bestehen auf Flächen, die weder Lebensraumtyp noch Arthabitat sind, keine Einschränkungen für konkrete Nutzungen.

Die Zulässigkeit des Rückschnitts von Gehölzen ist unabhängig von der Lage innerhalb eines Natura 2000-Gebietes durch das Bundesnaturschutzgesetz geregelt. In der Zeit vom 01. März bis 30. September ist es grundsätzlich unzulässig, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Wenn diese Flächen auch in der Vergangenheit für die Silagegewinnung genutzt wurden, dürfte dem nichts entgegenstehen. Lediglich die Umwandlung oder Intensivierung der Nutzung von bislang extensiv genutzten Wiesenflächen verstößt i. d. R. gegen die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes.

Im Regelfall ja, soweit die gute landwirtschaftliche Praxis eingehalten wird. Fallweise kann eine Begrenzung der auszubringenden Menge erforderlich sein, um gegenüber hoher Düngung empfindliche Lebensraumtypen, wie z. B. Magere Flachlandmähwiesen, zu erhalten. Verschiedene Lebensraumtypen, z. B. Borstgrasrasen, Halbtrocken- und Trockenrasen, vertragen generell keine Düngung und sollen bei der Ausbringung ausgespart bleiben. Nutzungsbeschränkungen werden vertraglich vereinbart.

Die extensive Bewirtschaftung von Grünland wird über den Vertragsnaturschutz (PAULa) gefördert. Für Ackerland in Natura 2000-Gebieten gilt grundsätzlich das Gleiche wie für Grünland.

Nähere Informationen über alle in Rheinland-Pfalz angebotenen Agrarumweltprogramme finden Sie auf der Website des „Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinland-Pfalz“ [» hier].

Für Flächen, die sich bereits in Agrarförderprogrammen des Landes befinden gilt, dass die vertraglich festgelegte Bewirtschaftungsweise durch den Bewirtschaftungsplan nicht angetastet wird. Die Bewirtschaftung soll entsprechend der in den Programmen festgelegten Vorgaben weitergeführt werden.

Nein. Die Zahlungsansprüche auf landwirtschaftliche Direktzahlungen (Grünland-, Acker- und Betriebsprämien) bleiben in vollem Umfang erhalten, wenn Flächen in Natura 2000-Gebieten, für die im Jahr 2009 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand, durch Extensivierung oder Anlage von Landschaftselementen den Status "beihilfefähige Fläche" bzw. "landwirtschaftliche Brutto-Fläche" verlieren. Beispielsweise durch Entwicklungsmaßnahmen wie der Wiedervernässung eines Moores, Herausnahme aus der Bewirtschaftung oder der Anlage von Bachmäandern. Diese Regelung wurde mit dem "Health Check" zur EU-Agrarreform eingeführt; konkret ist sie in der Verordnung (EG) 73/2000 (Artikel 34 Abs. 2 b) verankert.

Die Bewirtschaftungspläne für Natura 2000-Gebiete konzentrieren sich auf Maßnahmenvorschläge, die der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und die für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der jeweils vorkommenden Lebensraumtypen und Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie notwendig sind. Die Durchführung solcher Bewirtschaftungsmaßnahmen schafft unter Umständen auch Spielräume für eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung, wie z. B. den Anbau von Biomasse. Ein großflächiger Anbau von Mais kann aber - alleine oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten - im Einzelfall erheblich beeinträchtigend wirken. Die einmalige Anzeige des beabsichtigten Anbaues nach § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG dient der Prüfung, ob erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind und um sicher zugehen, dass nicht aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit großflächiger Umnutzungen in Natura 2000-Gebieten unwirtschaftliche Anliefersituationen entstehen.

Forstwirtschaft

Siehe nachfolgende drei Kreisdiagramme [» hier].

Die Waldbesitzarten sind mit folgenden Waldanteilen vertreten:
Staatswald 31 %, Kommunalwald 43 %, Privatwald inkl. Bundeswald 26 %
(Stand: 01.10.2010 bzw. 01.06.2011).

Wichtig für den Schutz im Wald lebender Arten und dort vorkommender Lebensräume ist eine Forstwirtschaft, die auch den dauerhaften Erhalt der seltenen Tier- und Pflanzenarten und der wertvollen Lebensräume in Natura 2000-Gebieten berücksichtigt. Dazu soll die Forstwirtschaft in Planung und Bewirtschaftung auf die Ziele des Naturschutzes ausgerichtet werden. Die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen werden im Bewirtschaftungsplan nur allgemein formuliert und bestimmten Räumen zugeordnet, in denen sie umgesetzt werden sollen.

Im Staatswald erfolgt die Umsetzung durch die Forsteinrichtung (FE). Dazu gehört die Erhaltung und Wiederherstellung der im Bewirtschaftungsplan dargestellten Waldlebensraumtypen und Artenlebensräume durch entsprechende Waldbauziele und Bewirtschaftung.

Einen besonderen Stellenwert hat auch der Vogelschutz. Hier ist z. B. der zeitliche und räumliche Schutz von Frühjahrsbrut und besiedelten Horstbäumen von Bedeutung. Forstliche Maßnahmen werden hierauf abgestimmt. Für seltene Specht-, Fledermaus- und Käferarten, die überwiegend in Wäldern leben, haben Altbestände und Totholz als Lebensraum einen hohen Nutzen. Daher wird v. a. in den Laubholzbeständen und den geschützten Wald-Lebensräumen des Natura 2000-Gebiets ein möglichst hoher Altholz- und Totholzanteil angestrebt.

FSC (Forest Stewardship Council) und PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) zertifizieren Produkte und Betriebe; es sind freiwillige Marketinginstrumente. Sie enthalten aber auch viele Bewirtschaftungsregeln, die zum Erhalt von Tier- und Pflanzengesellschaften beitragen und damit die Ziele des Schutzgebietskonzepts Natura 2000 unterstützen.

FSC nennt z. B. für Biotopbäume folgenden Standard: „Langfristig werden 10 Biotopbäume pro Hektar ausgewählt und im Bestand markiert“. PEFC definiert als Ziel für Biotopholz, dass „ein ausreichender Anteil an Totholz und Biotopbäumen bei der Bewirtschaftung berücksichtigt und dauerhaft von der Nutzung ausgenommen wird“.

Für manche Arten und Lebensräume sind jedoch spezifische Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen erforderlich, die über den in der Zertifizierung definierten Standard hinausgehen und besondere Formen der Waldbewirtschaftung erfordern. Die notwendigen Maßnahmen für das Natura 2000-Gebiet werden im Bewirtschaftungsplan dargestellt, prioritäre Maßnahmen werden besonders hervorgehoben. Droht eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Arten und Lebensräume, sind diese Maßnahmen mit hoher Priorität umzusetzen.

Ein Teil der geschützten Lebensraumtypen ist erst durch die bisherige Bewirtschaftung entstanden. Daher ist in diesen Wäldern eine Fortsetzung der bisherigen Bewirtschaftung von besonderer Wichtigkeit.

Um für jeden Lebensraumtyp die geeignete Bewirtschaftung zu gewährleisten, wurden dafür im Bereich des Staatswaldes von Rheinland-Pfalz allgemeine Bewirtschaftungsregeln entwickelt, die den Standard der regulären Bewirtschaftung z. T. erweitern und die Ziele von Natura 2000 in besonderem Maß unterstützen. Diese Regeln sind Teil der Bewirtschaftungsplanung für die Schutzgebiete. Die langfristige Umsetzung in der Praxis erfolgt durch Übernahme der waldbaulichen Ziele in die forstliche Planung. Im Staatswald kommt zusätzlich das Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz (BAT) zur Anwendung. Den übrigen Waldbesitzern wird auch die Beachtung dieser Bewirtschaftungsregeln empfohlen.

Zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes können vertragliche Vereinbarungen getroffen oder Artenschutzprogramme initiiert werden. Bestehen Zweifel, ob forstliche Maßnahmen mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets im Einklang stehen oder ist zu befürchten, dass bestimmte Maßnahmen der Waldbewirtschaftung zu Beeinträchtigungen der Arten und Lebensräume führen, ist eine Verträglichkeitsprüfung und Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erforderlich. Beeinträchtigungen können z. B. durch die Pflanzung standortfremder Baumarten, wie der Douglasie, entstehen oder durch die Entnahme von Biotopbäumen, die geschützten Tierarten als Lebensraum dienen.

Viele der schutzwürdigen Lebensräume sind erst durch bestimmte Landnutzungsformen entstanden. Um sie zu erhalten, ist auch weiterhin eine angepasste, naturverträgliche Bewirtschaftung nötig. Die bisherige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist weiterhin möglich, wenn sie dem günstigen Erhaltungszustand nicht entgegensteht.

Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind selbstverständlich weiterhin möglich und nötig. Diese müssen sich in Bereichen kartierter Wald-Lebensraumtypen jedoch auf das notwendige Maß beschränken.

Die Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) und die SGD Nord haben im September 2017 gemeinsame Leitlinien für ‚Verkehrssicherungsmaßnahmen im Wald entlang öffentlicher Straßen‘ veröffentlicht. Deren Empfehlungen sollten innerhalb von FFH-Gebieten Berücksichtigung finden.

Die Anwendung des BAT-Konzeptes bzw. eine Vorgehensweise, in der Elemente des BAT-Konzeptes Anwendung finden, kann im Kommunal- und Privatwald als Kompensation bzw. über das Ökokonto anerkannt werden.

Bestehen Zweifel, ob forstliche Maßnahmen mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets im Einklang stehen oder ist zu befürchten, dass bestimmte Maßnahmen der Waldbewirtschaftung zu Beeinträchtigungen der Arten und Lebensräume oder der Erhaltungsziele führen, muss nach § 34 Abs. 6 BNatSchG die geplante Maßnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden.

Da im Staatswald die Bewirtschaftungspläne durch die Forsteinrichtung umgesetzt werden, dienen die im Rahmen der FE geplanten Maßnahmen der Umsetzung von Natura 2000 und sind von einer Verträglichkeitsprüfung entbunden. Sollte es im Staatsforst trotzdem nötig werden, eine FFH-Vorprüfung durchzuführen, z. B. bei Kalkung oder Wegebau, wird diese eigenverantwortlich durch die Landesforsten abgewickelt. Im Privat- und Kommunalwald gilt die Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 6 BNatSchG. Zu fachlichen Fragen geben auch die Forstbehörden Auskunft.

Die zentrale Steuerung im Staatswald erfolgt durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten (MULEWF) in 55116 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, als Oberste Forstbehörde.

Im Staatswald fließen die Ziele und Maßnahmenvorschläge der Bewirtschaftungsplanung in die mittel- und langfristige forstliche Betriebsplanung (Forsteinrichtungsplanung) ein und werden von den örtlich zuständigen Forstämtern umgesetzt. Die Forsteinrichtung dient gleichzeitig als Kontrollinstrument. Kommunale und private Waldbesitzer setzen eigenverantwortlich die Ziele und Maßnahmenvorschläge der Bewirtschaftungsplanung in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden und den Forstfachleuten um.

Für Wald-Lebensraumtypen sowie für die meisten im Wald lebenden FFH-Arten bzw. die Arten der Vogelschutzrichtlinie sind Biotopbäume, Althölzer und Totholz wichtige Strukturelemente. Sie fehlen oft in Wirtschaftswäldern, da Bäume und Bestände frühzeitig geerntet werden, bevor die Holzqualität durch Zerfallsschäden beeinträchtigt wird. Mit zunehmendem Alter der Bäume und der Wälder steigt jedoch die Artendichte und es entwickeln sich vielfältige Lebensgemeinschaften. Überalterte, absterbende und abgestorbene Bäume sind deshalb für zahlreiche an Alt- und Totholz gebundene Tier- und Pflanzenarten überlebenswichtig.

Das seit August 2011 in Rheinland-Pfalz gültige Biotopbaum-, Altbaum- und Totholzkonzept trägt zum Erhalt und zur Entwicklung der beschriebenen Habitatstrukturen und Arten bei und wird im Staatswald verbindlich umgesetzt. Auch Kommunal- und Privatwaldbesitzer können sich bei der Waldbewirtschaftung an diesem Konzept orientieren. Schutzelemente sind Einzelbäume (Biotopbäume), Biotopbaumgruppen mit durchschnittlich 15 Exemplaren pro 3 Hektar und sog. Waldrefugien. Letztere können folgende Merkmale aufweisen: Seltene Habitateigenschaften, bisher ungestörte Entwicklung, hoher Totholzanteil oder herausragende Ausstattung an Biotopbäumen. Waldrefugien werden in nicht vorgegebener Größe oder Anzahl temporär oder auf Dauer aus der Nutzung herausgenommen.

In den Plänen sind bestimmte Waldbereiche abgegrenzt, die sich für den Erhalt von Alt- und Biotopbäumen besonders eignen. Dies können Flächen von Wald-Lebensraumtypen sein oder Wälder mit besonderer Eignung als Arthabitat. Da die aktuell vorhandenen hochwertigen Strukturen aber nicht für unbegrenzte Zeit am gleichen Ort erhalten werden können, sollte sichergestellt werden, dass stets ein ausreichender Bestand von Alt- und Biotopbäumen im Gesamtgebiet vorhanden ist. In Abhängigkeit von der vorhandenen Altersstruktur der Waldbestände sollte deshalb ein möglichst gleichmäßiger Altersklassenaufbau im Gebiet angestrebt werden. Damit können nachwachsende Waldgenerationen kontinuierlich die Funktion von Altbeständen, Biotopbaumgruppen oder Waldrefugien übernehmen.

Dies gilt auch für die in den Plänen oft erwähnte Sonderstruktur „Hallenwald“. Diese unterwuchsarmen Waldbestände dienen als Jagdhabitat für die Fledermausart „Großes Mausohr“.

Auch zur Einhaltung des sog. „Verschlechterungsverbots“ ( vgl. § 33 BNatSchG, Art. 6 FFH-Richtlinie), muss der Flächenumfang der beschriebenen Waldstrukturen im Natura 2000-Gebiet möglichst dauerhaft gewährleistet werden.

Brennholznutzung ist auch in Natura 2000-Gebieten möglich. Es sollten aber immer ausreichend alte, starke Laubbäume oder absterbende Bäume mit Totholzanteilen und Baumhöhlen erhalten bleiben. Sie sind Lebensraum für viele geschützte Arten wie z. B. Spechte oder Fledermäuse und werden als „Biotopbäume“ bezeichnet. Sie sollten den geschützten Arten in möglichst großer Zahl als „Wohnsiedlung“ zur Verfügung stehen.

Die Brennholznutzung ist mit vorhandener Horstbesetzung in zeitlichen Einklang zu bringen.

Jagd und Fischerei

Grundsätzlich ist die Jagd in Natura 2000-Gebieten nicht eingeschränkt. Wie bei allen anderen Nutzungen und Verfahren ist auch hier die relevante Frage, ob jagdliche Maßnahmen und Einrichtungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der Schutzgüter führen können oder nicht. Rechtliche Verpflichtungen des Jagd- oder Tierschutzes (Wildschaden, Wildfolge etc.) und Artenschutzes bleiben auch in Natura 2000-Gebieten unberührt.

Da die FFH-Richtlinie insbesondere den Schutz der Biotope, Pflanzen- und Tierarten zum Ziel hat, ist die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen (z. B. Hochsitze) maximal ein punktuelles Problem, z. B. an Wuchsorten seltener Pflanzen, an wertvollen Höhlenbäumen oder bei Veränderungen an empfindlichen Gewässern, was durch kleinräumige Verschiebung dieser Einrichtungen vermieden werden kann.

Bei der Vogelschutzrichtlinie ist das potenzielle Konfliktpotenzial etwas höher, aber trotzdem auf klar abgrenzbare Themenfelder zu fokussieren. Problematisch sind insbesondere der Bau und die Nutzung jagdlicher Einrichtungen in der Brutzeit im Umkreis von 200 Meter zu den Horststandorten streng geschützter Arten (z. B. Uhu, Schwarzstorch oder Rotmilan), die Wasservogeljagd an Rastgebieten mit hohen Anzahlen seltener Wasservögel oder auch Treib- und Drückjagden unmittelbar am Rande von solchen Wasservogelrastgebieten. Jagden in Rast- und Nahrungsgebieten mit Wasserflächen, an denen viele hundert oder gar tausend europäische Schwimmvögel zu Gast sind, können den Erhaltungszustand dieser Arten nachhaltig negativ beeinflussen. Auch die Hege mit der Folge überhöhter Schalenwildbestände in verbissempfindlichen Lebensräumen mit Eichen- oder Weichholzbeständen oder Stromtalwiesen oder mit der Folge erhöhter Prädation (Wasservogelbruten in Feuchtgebieten, Haselhuhnvorkommen in Niederwäldern) kann erhebliche negative Folgen haben. Andererseits sind auch negative Folgen fehlender Prädatorenbejagung (insbesondere durch Neozoen in Feuchtgebieten) denkbar.

Die Anlage von Wildäckern in Natura 2000-Gebieten kann je nach Standort positive oder negative Wirkung haben. Wildäcker können einerseits von Arten der o. g. Richtlinie genutzt werden (z. B. Feldhamster oder Wiesenweihe) und Schalenwildbestände lenken, sie können jedoch auch negative Wirkung erzeugen, wenn sie z. B. an Standorten angelegt sind, die zur Regeneration naturnaher Biotope (z. B. Feuchtwälder oder Magerwiesen) benötigt werden.

Fischerei kann aus der Sicht von Natura 2000 betrieben werden, soweit die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes nicht beeinträchtigt werden. Dort wo die Angelfischerei beispielsweise zu Störungen von Wasservögeln führt, sind Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan vorgesehen.

Freizeit

Es gelten die allgemeinen Betretensregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Um Störungen der seltenen Tierarten und Pflanzengesellschaften zu vermeiden, wird empfohlen, die Wege nicht zu verlassen. Hunde müssen unter Aufsicht stehen und dürfen sich nur in Sicht- und Rufweite bewegen.

In Naturschutzgebieten (NSG), die innerhalb von Natura 2000-Gebieten liegen, gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnungen des jeweiligen NSG.

Naturverträgliche Sportarten können in den Schutzgebieten ausgeübt werden. Bei allen Freizeitaktivitäten sollte man aber beachten, dass Störungsfreiheit ein wesentliches Element des Schutzes seltener Arten und Lebensräume ist. Daher sollten Sportarten wie Mountainbiking, Reiten, Klettern o. ä. nur auf den hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Routen ausgeübt werden.

Die meisten Caches werden naturverträglich an gut erreichbaren Stellen abgelegt. Es gibt aber auch Verstecke, die in schwer zugänglichen Bereichen liegen. Da die Caches nach Schwierigkeitsgraden eingestuft werden, bietet die „Schatzsuche“ in schwierigem Gelände einen besonderen Anreiz. Steinbrüche, Höhlen, Felsen usw. sind besonders gefragt. Doch gerade diese entlegenen Bereiche sind Lebensraum vieler europäisch geschützter Tierarten wie Uhu, Wanderfalke oder Fledermaus. Diese Arten sind besonders störungsempfindlich, v. a. in der Brutzeit oder beim Winterschlaf. Zugunsten des Naturschutzes sollte man daher Caches in Natura 2000-Gebieten nur nach Rücksprache mit den Naturschutzbehörden anlegen.

Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist in Natura 2000-Gebieten gestattet. Nach dem Landeswaldgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz ist dies aber nur in einer geringen Menge für den persönlichen Bedarf erlaubt. Beim Sammeln sollte man immer bedenken, dass in dem Schutzgebiet seltene Arten leben, die auf Störungen in ihrem Lebensraum sehr empfindlich reagieren. Daneben können durch Trittschäden seltene Pflanzengesellschaften beeinträchtigt werden. In Naturschutzgebieten, die innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen, ist es untersagt, die Wege zu verlassen und Pflanzen bzw. Teile von Pflanzen zu entnehmen. Diese Regelung bezieht sich auch auf das Sammeln von Pilzen und Beeren.

Ja. Bei Artenschutzprojekten, wie z. B. Fledermausschutz oder Pflege von Biotopen, bestehen vielfältige Möglichkeiten der Mitwirkung. Auskünfte erteilen die Naturschutzbehörden, die Forstämter oder die verantwortlichen Naturschutzverbände.